Haftung

Filesharing: Familienvater muss für Urheberrechtsverstöße zahlen

Landgericht Köln: Beklagter muss Anscheinsbeweis widerlegen
Von Marc Kessler

Landgericht Köln Das Landgericht Köln
entschied zugunsten der Musikindustrie
Foto: dpa
Ein Familienvater, der mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, muss für über seinen Internet-Anschluss begangene Urheber­rechts­verletzungen in Gestalt von Filesharing haften - auch wenn er darlegen kann, dass seine Familien­angehörigen und er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht online gewesen sein können. Das hat das Land­gericht Köln ent­schieden (Az.: 28 O 346/12, Urteil vom 5. Juni 2013), wie die Kanzleien Dr. Bahr und Wilde Beuger Solmecke berichten.

Vorwurf: Mehr als 18 000 Musikdateien angeboten

Landgericht Köln Das Landgericht Köln
entschied zugunsten der Musikindustrie
Foto: dpa
Im konkreten Fall sollen über den Anschluss des Nutzers mehr als 18 000 Audio-Dateien zum Download angeboten worden sein. Die klagenden Rechte­inhaber hatten einige der Stücke zur Beweis­sicherung heruntergeladen - und festgestellt, dass es sich tatsächlich um Original-Aufnahmen handelte.

Der beklagte Vater erklärte vor Gericht, zur fraglichen Zeit - einem Vormittag im Juni 2012 - habe die ganze Familie noch geschlafen, da man am Vorabend an der Abiturfeier eines der Söhne teilgenommen habe. Andererseits hatte er zu Protokoll gegeben, er könne "selbstverständlich naturgemäß etwaige ihm entgangene oder verheimlichte Rechtsverstöße seiner Familien­angehörigen oder von Freunden oder Gästen seiner Familien­angehörigen nicht einhundert­prozentig ausschließen". Die Familie habe aber glaubhaft versichert, kein Filesharing betrieben zu haben.

Familienvater konnte keinen "atypischen Sachverhalt" glaubhaft machen

Das Kölner Landgericht verurteilte den Beklagten schließlich. "Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist", so die Richter. Der Beklagte habe eine "sekundäre Darlegungslast", müsse also Beweise dafür vorlegen, dass ein anderer als der wahrscheinliche Geschehens­ablauf vorliege.

Eben diesen Beweis habe der Familien­vater aber nicht erbringen können, befand das Gericht. Er habe "keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebens­sach­verhalts dargelegt". Vielmehr habe er einen möglichen Verstoß durch die Familien­angehörigen nicht 100-prozentig ausgeschlossen.

OLG Köln und LG München I urteilten anders

Mit seiner Entscheidung wendet sich das Landgericht Köln gegen eine Entscheidung des Kölner Oberlandes­gerichts. Das hatte geurteilt: "Diese sekundäre Darlegungs­last geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschluss­inhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechts­verletzung ist. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internet­zugang begangenen Rechts­verletzung vom Vorwurf der täterschaft­lichen Begehung entlasten oder exkulpieren [sein Verschulden widerlegen, Anm. der Red.] muss."

Auch das Landgericht München I hatte im Fall einer Rentnerin ohne Computer, die in erster Instanz noch zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden war, dasselbe festgestellt. Anwalt Solmecke hatte aus diesem Urteil noch das Fazit gezogen, für den Inhaber eines Internet-Anschlusses reiche es aus, "wenn er Tatsachen substantiiert vorträgt, die seine Täterschaft oder sonstige Verantwortlichkeit ausschließen".

Weitere interessante Urteile bei teltarif.de

Weitere Meldungen zum Thema Urheberrecht