Urteil

Gericht: Marke "BlackFriday" muss gelöscht werden

Der "BlackFriday" wurde in den USA erfunden und bezeichnet eine welt­weite Rabatt­aktion. Eine Holding meldete die Marke "Black Friday" an und kassierte fleißig Abmah­nungen, nutzte die Marke aber selbst nicht. Jetzt ist damit Schluss.
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Die Marke "Black Friday" muss im Markenregister gelöscht werden. Der Grund: Nichtnutzung (außer für Abmahnungen) Die Marke "Black Friday" muss im Markenregister gelöscht werden. Der Grund: Nichtnutzung (außer für Abmahnungen)
Logo: blackfriday.de
Aufgrund einer Klage des Internet-Portals BlackFriday.de hat das Land­gericht Berlin die Marke "Black Friday" (Regis­ter­nummer: 302013057574) mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) für mehr als 900 Waren und Dienst­leis­tungen für verfallen erklärt. Nach Auffas­sung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage ange­grif­fenen Waren und Dienst­leis­tungen recht­ser­hal­tend benutzt.

Sobald das Urteil rechts­kräftig ist, muss die Marke deshalb aus dem Marken­register gelöscht werden. Gegen das Urteil kann durch die Marken­inha­berin noch Beru­fung zum Kammer­gericht Berlin einge­legt werden.

Löschung von Werbe­dienst­leis­tungen war bereits beschlossen

Die Marke "Black Friday" muss im Markenregister gelöscht werden. Der Grund: Nichtnutzung (außer für Abmahnungen) Die Marke "Black Friday" muss im Markenregister gelöscht werden. Der Grund: Nichtnutzung (außer für Abmahnungen)
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Durch das Bundes­patent­gericht wurde im Februar 2020 bereits die Löschung der Marke "Black Friday" für zahl­reiche Werbe­dienst­leis­tungen sowie für Handels­dienst­leis­tungen mit Elektro- und Elek­tronik­waren wegen abso­luter Schutz­hin­der­nisse beschlossen. Diese Entschei­dung wird derzeit vom Bundes­gerichtshof über­prüft. Für das Bundes­patent­gericht war unter anderem maßgeb­lich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Marken­anmel­dung auf dem deut­schen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabatt­aktionen von Elek­tronik­händ­lern aus Deutsch­land bündelte. Für mehr als 900 einge­tra­gene Waren- und Dienst­leis­tungen sollte die Marke jedoch bestehen bleiben.

BlackFriday.de reichte nach der Entschei­dung des Bundes­patent­gerichts umge­hend eine Klage beim Land­gericht Berlin ein und griff die verblei­benden Waren und Dienst­leis­tungen wegen Verfalls aufgrund von Nicht­benut­zung an.

Zum Hinter­grund der Klage

Das Bundes­patent­gericht beschäf­tigte sich in seiner Entschei­dung ausschließ­lich mit der Unter­schei­dungs­fähig­keit des Begriffs "Black Friday" zum Zeit­punkt der Anmel­dung der Marke im Jahr 2013. Die reine Eintra­gungs­fähig­keit sagt jedoch nichts über die spätere Nutzung einer Marke aus. Nur weil eine Marke einmal einge­tragen wurde, stellt nicht jede Verwen­dung des geschützten Begriffs eine recht­ser­hal­tende Benut­zung dar.

Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke inner­halb von fünf Jahren nach ihrer Eintra­gung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienst­leis­tung ernst­haft benutzt werden. Geschieht dies nicht, müssen auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienst­leis­tungen gelöscht werden. Es reicht für eine recht­ser­hal­tende Benut­zung nicht aus, dass der Begriff "Black Friday" irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss viel­mehr so verwendet werden, dass er von den ange­spro­chenen Verkehrs­kreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienst­leis­tungen eines ganz bestimmten Unter­neh­mens verstanden wird. Bei der Marke "Black Friday" war eine solche marken­mäßige Benut­zung für sämt­liche ange­grif­fenen Waren und Dienst­leis­tungen nicht erkennbar. Beispiels­weise gibt es keine "Black Friday Anruf­beant­worter", keine "Black Friday Compu­ter­bild­schirme", keine "Black Friday Geschäfte" und auch keinen "Black Friday Online Shop".

Zum Urteil

In dem jetzt ergan­genen Urteil hat das Land­gericht Berlin die Rechts­auf­fas­sung von BlackFriday.de bestä­tigt und die Wort­marke hinsicht­lich der noch verblei­benden Waren und Dienst­leis­tungen für verfallen erklärt. Nach Auffas­sung des Gerichts ist das Zeichen "Black Friday" zwar zur Bewer­bung von Rabatt­aktionen benutzt worden. Eine solche Verwen­dung sei aber nicht marken­mäßig, sondern nur beschrei­bend. Rein beschrei­bende Verwen­dungen stellen aber keine ernst­hafte recht­ser­hal­tende Benut­zung einer Marke dar.

Zur Benut­zung durch die angeb­liche ausschließ­liche Lizenz­neh­merin der Marken­inha­berin heißt es im Urteil: "dass sie den Begriff - wie auch der Kläger - bereits seit dem Jahre 2013 benutzte und sich dabei früher als andere die sich abzeich­nende Entwick­lung zu Nutzen machte, dass der in Deutsch­land noch weit­gehend unbe­kannte Begriff das Poten­tial zur Bewer­bung einer Rabatt­aktion hatte. Mit ihrer Website wandte sie sich dabei an Verkehrs­kreise, denen die aus den Verei­nigten Staaten stam­mende Bedeu­tung schon bekannt war [...]. Diese fassten den Begriff bereits im Jahr 2016 als beschrei­bend auf."

Zur Benut­zung durch Händler in ihrer Werbung heißt es im Urteil: "Nichts anderes gilt für die Unter­nehmen, die [...] eine Lizenz für die Nutzung der Marke erwarben. Dies geschah in Kenntnis der beschrei­benden Bedeu­tung des Begriffs, [...]. In diesem Sinne verwen­deten sie dann den Begriff und erreichten damit so ange­spro­chene Verkehrs­kreise. Jenen war der Begriff entweder als Beschrei­bung einer Rabatt­aktion schon bekannt oder sie mussten ihn wegen der Aufma­chung der Werbung so verstehen."

Verwen­dung des ®-Symbols kann keine recht­ser­hal­tende Benut­zung begründen

Auch die Verwen­dung des Begriffs "Black Friday" in Verbin­dung mit dem ®-Symbol durch die angeb­liche ausschließ­liche Lizenz­neh­merin der Marken­inha­berin und einige Händler ändert nach Auffas­sung des Gerichts nichts an der beschrei­benden Nutzung als Hinweis auf eine Rabatt­aktion.

Zwar sei den ange­spro­chenen Verkehrs­kreisen bewusst, dass mit dem ®-Symbol regel­mäßig Marken gekenn­zeichnet werden, jedoch wider­spreche die konkrete Verwen­dung des Begriffs "Black Friday" diesem Wissen. Hierzu heißt es im Urteil: "[Das Zeichen "Black Friday"] wurde aus Sicht des Verkehrs im Sinne einer Rabatt­aktion verwendet. Es kann nicht davon ausge­gangen werden, dass die ange­spro­chenen Verkehrs­kreise die Werbung, in der das Zeichen verwendet wurde, wegen des ® anders verstanden haben."

Warum geht BlackFriday.de gegen die Marke vor?

Die Marken­inha­berin hatte in der Vergan­gen­heit sowohl den Portal­betreiber, als auch einige der auf dem Portal gelis­teten Händler aufgrund angeb­licher Marken­rechts­ver­let­zungen abge­mahnt. Dieses Vorgehen wurde auf Antrag von BlackFriday.de bereits im Oktober 2017 vom Land­gericht Düssel­dorf per einst­wei­liger Verfü­gung ohne vorhe­rige münd­liche Verhand­lung unter­sagt. Aktuell wird über die Sache im Haupt­sache­ver­fahren vor dem Land­gericht Düssel­dorf verhan­delt.

Wer ist BlackFriday.de?

BlackFriday.de ist Deutsch­lands ältestes "Black Friday Portal" und wurde im Januar 2012 von Marke­ting­experte Simon Gall gegründet - also mehr als ein Jahr vor der Eintra­gung der Wort­marke "Black Friday" (2013) und mehr als vier Jahre vor der Über­tra­gung der Marke (2016) auf die aktu­elle Inha­berin.

BlackFriday.de bündelt ähnlich wie das US-ameri­kani­sche Vorbild BlackFriday.com Deals und Black Friday Aktionen deut­scher Händler, um Shop­pern und Schnäpp­chen­jägern einen über­sicht­lichen Einstieg in ihr Black Friday Shop­ping zu ermög­lichen.

Seit der Über­tra­gung der Wort­marke "Black Friday" auf die aktu­elle Inha­berin kämpft Gründer und Betreiber Simon Gall gegen die Marke und die darauf gestützten unbe­rech­tigten Angriffe gegen ihn und seine Partner.

Eine Einschät­zung (von Henning Gajek)

Lizenz-, Marken- und Paten­recht ist stark vermintes Gelände und wird nur von wenigen Spezia­listen verstanden. Wenn jemand etwas erfunden hat und ein Patent zuge­spro­chen erhält, kann er sein Wissen zu Geld machen. Wenn jemand für ein Produkt oder eine Dienst­leis­tung eine Marke anmeldet, dann geht man davon aus, dass er die Marke selbst auch nutzt oder nutzen lässt.

Beim Streit um "BlackFriday" war die Idee des Marken­anmel­ders, von ahnungs­losen Markt­teil­neh­mern, die zur Schnäpp­chen­jagd am "Black Friday" einladen wollten, einfach so und ganz schnell sehr viel Geld zu kassieren. Und am Ende wurde diese Marke noch an den nächsten "Auswerter" weiter verkauft.

Doch damit ist jetzt wohl Schluss, weil die klagende Partei und das Gericht erkannt haben, welche Inten­tionen der vermeint­liche Marken­inhaber hatte, und dem einen Riegel vorschoben. Und das ist gut so.

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