Themenspezial: Verbraucher & Service Entscheidung

Urteil: Bei illegalen Downloads muss man nachforschen

Den Kindern haben wir es verboten und von uns war es keiner. Aber wer dann? Das ist der Knack­punkt bei Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen im Netz. Wer bei der Aufklä­rung nicht mitwirkt, zahlt am Ende selbst.
Von dpa /

Urteil zu Filesharing und Internet-Nutzung in Familien Urteil zu Filesharing und Internet-Nutzung in Familien
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Nur Fami­lien­mit­glieder kennen das WLAN-Pass­wort. Und alle Kinder sind belehrt worden, keine ille­galen Inhalte herun­ter­zuladen oder selbst zum Down­load bereit­zustellen. Inhaber eines Inter­net­anschlusses, die in einem File­sha­ring-Rechts­streit so argu­men­tieren, entlasten sich nicht, hat das Amts­gericht München in einem Urteil (AZ: 114 C 22559/17) entschieden, auf das der Deut­sche Anwalt­verein hinweist. Sie müssten entweder konkrete Nach­for­schungen betreiben oder eben Scha­den­ersatz zahlen.

Darauf war in dem Fall eine Frau verklagt worden, weil ein urhe­ber­recht­lich geschützter Spiel­film ("Für immer Single?") über den auf ihren Namen laufenden Inter­net­anschluss der Familie zum Down­load ange­boten worden war - wenn auch nur eine knappe Stunde lang mitten in der Nacht. Inter­net­anschlüsse und ihre Inha­berinnen oder Inhaber sind über die IP-Adresse iden­tifi­zierbar.

Während sie schlief

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Vor Gericht gab die Frau an, dass sie es nicht gewesen sei und in dem betref­fenden Zeit­raum geschlafen habe. Der PC könne von jedem in der Familie benutzt werden, sei nachts aber immer ausge­schaltet. Das WLAN sei verschlüs­selt und mit Pass­wort gesi­chert gewesen. Auch habe die Familie darüber gespro­chen, keine geschützten Inhalte herun­ter­zuladen oder anzu­bieten, also keine File­sha­ring-Soft­ware zu benutzen.

Wer den PC genutzt habe, könne nicht geklärt werden, so die Frau weiter. Sie halte nur einen selbst­stän­digen Daten­transfer oder einen Hacker­angriff für denkbar. Auf dem PC gebe es auch keine File­sha­ring-Soft­ware. Das Gericht beauf­tragte einen Sach­ver­stän­digen, die Angaben der Klägerin zu prüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ihre Behaup­tungen stimmten.

Trotzdem schuldig

Gleich­wohl verur­teilte das Gericht die Frau dazu, 1391 Euro nebst Zinsen als Scha­den­ersatz zu zahlen. Auch muss sie die Kosten für das Sach­ver­stän­digen­gut­achten von mehr als 3400 Euro und die Rechts­anwalts­kosten über­nehmen.

Die Richter begrün­deten ihre Entschei­dung damit, dass die Anschluss­inha­berin eine "sekun­däre Darle­gungs­last" treffe, wenn über ihren Inter­net­anschluss eine Rechts­ver­let­zung begangen werde. Sie müsse darüber infor­mieren, ob andere Personen - und gege­benen­falls wer - Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kämen.

Nach­for­schung ist Pflicht

Anschluss­inhaber treffe grund­sätz­lich die Pflicht zumut­bare Nach­for­schungen zu betreiben, erklärten die Richter weiter. Der Hinweis, in der Familie bestehe für alle die Möglich­keit des Inter­net­zugriffs über den Anschluss, reiche nicht. Der Bundes­gerichtshof verlange sogar, dass Anschluss­inhaber zur Nutzungs­situa­tion zum konkreten Tatzeit­punkt Nach­for­schungen anstellen und Erkennt­nisse mitteilen müssten - selbst wenn hier­durch ein Fami­lien­mit­glied als Täter benannt werden muss.

Die Behaup­tungen der Beklagten, dass auch die anderen Fami­lien­mit­glieder PC-Zugang hätten, der Computer aber nachts ausge­schaltet war, seien zu pauschal und genügten der sekun­dären Darle­gungs­last nicht.

Nutzen Kinder zu Hause File­sha­ring und werden erwischt, müssen sie nicht von den Eltern verpfiffen werden. Doch für die Eltern kann es trotzdem teuer werden. Das entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

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