Glasfaser-Urteil

BNetzA-Entscheidung illegal: Vodafone siegt vor Gericht

Wenn es Streit über Entgelte gibt, die ein Provider von einem Mitbe­werber für den Zugang zu seinem geför­derten Glas­faser­netz kassieren darf, spricht die BNetzA oft ein Macht­wort. In einem Fall wurde diese Entschei­dung nun gekippt.
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Streitbeilegungs-Urteil der BNetzA zum Glasfasernetz von Vodafone gekippt Streitbeilegungs-Urteil der BNetzA zum Glasfasernetz von Vodafone gekippt
Foto: Vodafone
Wenn man die öffent­lichen Doku­mente der Bundes­netz­agentur wie beispiels­weise das BNetzA-Amts­blatt regel­mäßig liest, stößt man auf ein Wort, das darin immer wieder vorkommt: Das "Streit­bei­legungs­ver­fahren". Ein derar­tiges Verfahren wird beispiels­weise dann notwendig, wenn ein Provider die Netz­infra­struktur eines anderen Betrei­bers anmieten will und sich die beiden Wett­bewerber nicht über die Höhe des Miet­preises einigen können.

Aber welchen Status haben die Ergeb­nisse eines solchen Streit­bei­legungs­ver­fah­rens, das dann vor der Bundes­netz­agentur statt­findet? Ist das von der Behörde vermit­telte Ergebnis absolut und unan­fechtbar? Offenbar nicht, wie nun einem Gerichts­beschluss des Verwal­tungs­gerichts Köln zu entnehmen ist (AZ: 1 L 2288/23).

Eilan­trag von Voda­fone erfolg­reich

Die erste Entschei­dung der Bundes­netz­agentur über Entgelte, die ein Unter­nehmen von einem Mitbe­werber für den Zugang zu seinem öffent­lich geför­derten Glas­faser­netz erheben darf, ist laut der Mittei­lung des VG Köln rechts­widrig. Dies habe das Gericht mit einem nunmehr den Betei­ligten zuge­stellten Beschluss vom 15.03.2024 entschieden und damit einem Eilan­trag der Voda­fone GmbH statt­gegeben. Streitbeilegungs-Urteil der BNetzA zum Glasfasernetz von Vodafone gekippt Streitbeilegungs-Urteil der BNetzA zum Glasfasernetz von Vodafone gekippt
Foto: Vodafone
Betreiber öffent­lich geför­derter Glas­faser­netze müssten anderen Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen Zugang zu diesem Netz gewähren. Durch diese Verpflich­tung solle der Wett­bewerb auf dem Endkun­den­markt geför­dert werden. Einem Streit­bei­legungs­ver­fahren wird laut Auffas­sung des Gerichts eine "Bedeu­tung auch für künf­tige vergleich­bare Verfahren beigemessen", wenn die Kontra­henten sich zuvor nicht einigen konnten.

Mit Beschluss vom 31.10.2023 habe die BNetzA in einem Streit­bei­legungs­ver­fahren (BK11-23-003) Voda­fone und M-net monat­liche Entgelte je Endkun­den­anschluss für den Zugang zu einem von Voda­fone betrie­benen öffent­lich geför­derten Glas­faser­netz im Main-Kinzig-Kreis fest­gelegt. Dazu hatte die Behörde offenbar Durch­schnitts­preise aus derzeit in nicht geför­derten Gebieten Deutsch­lands zwischen Unter­nehmen verein­barten monat­lichen Entgelten für die Mitnut­zung von Glas­faser­netzen errechnet. Gegen diesen Beschluss der BNetzA hatte Voda­fone einen Eilan­trag erhoben. Diesem gab das Gericht nun statt.

Über­raschende Begrün­dung des Gerichts

Die Begrün­dung des Gerichts über­rascht: Der Beschluss sei bereits formell rechts­widrig, da die BNetzA den Betei­ligten nicht hinrei­chend recht­liches Gehör gewährt habe. Nach der Auswer­tung einer Markt­abfrage durch die BNetzA hätten die Betei­ligten keine Möglich­keit gehabt, zu der Frage Stel­lung zu nehmen, wie auf der Grund­lage dieser Daten Entgelte für den Netz­zugang zu errechnen sind.

Und auch inhalt­lich hätte sich die BNetzA laut dem Gerichts­beschluss nicht auf die Fest­legung von monat­lichen Über­las­sungs­ent­gelten beschränken dürfen. Nach dem Gesetz sei sie verpflichtet, "faire und diskri­minie­rungs­freie Bedin­gungen einschließ­lich der Entgelte fest­zulegen". Da weitere Vertrags­bedin­gungen wie etwa die Frage, ob eine Mindest­abnah­memenge besteht oder ob es zusätz­lich zum monat­lichen Betrag Einma­lent­gelte gibt, Einfluss auf die Kalku­lation haben, hätten diese nicht unge­regelt bleiben dürfen.

Des Weiteren sei die Durch­schnitts­preis­bil­dung fehler­haft, da unter anderem "Preise aus unter­schied­lichen Geschäfts­modellen mit vari­ierender Risi­kover­tei­lung mitein­ander vermengt worden" seien. Darüber hinaus sei die BNetzA fehler­haft davon ausge­gangen, dass im Zeit­punkt ihrer Entschei­dung veröf­fent­lichte Preise im Sinne der zu beach­tenden euro­päi­schen Beihil­fere­gelungen vorlagen. Laut dem VG Köln ist der Gerichts­beschluss unan­fechtbar.

Bislang schien das Recht auf Internet ein zahn­loser Tiger: Mit Beschwer­dever­fahren verzö­gerten die Provider bis jetzt ihre Verpflich­tungen. Nun muss ein erster Provider liefern - doch das kann dauern.

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