Themenspezial: Verbraucher & Service Irreführend

Gericht: Werbebriefe von 1N Telecom waren illegal

1N Telecom schrieb über eine Million Briefe an ahnungs­lose Telekom-Kunden, warb mit einem "Tarif­wechsel", führte dann aber einen Anbie­ter­wechsel durch und schi­kanierte die Kunden beim Widerruf. Ein Gericht hat nun all das unter­sagt.
Von dpa /

1N Telecom wollte Kunden von der Deutschen Telekom abziehen 1N Telecom wollte Kunden von der Deutschen Telekom abziehen
Bild: Deutsche Telekom
Das Düssel­dorfer Unter­nehmen 1N Telecom darf seine aktu­ellen Werbe­briefe nicht mehr bundes­weit an Fest­netz­kunden und an Kunden der Deut­schen Telekom verschi­cken. Das hat das Land­gericht Düssel­dorf heute per einst­wei­liger Verfü­gung auf Antrag der Deut­schen Telekom entschieden.

Die Anschreiben an die Kunden seien in der Aufma­chung irre­füh­rend und machten nicht ausrei­chend deut­lich, dass es sich nicht um einen bloßen Tarif­wechsel handele, sondern es um einen Wechsel des Tele­kom­muni­kati­ons­anbie­ters gehe (Az. 38 O 88/23). Die 8. Kammer für Handels­sachen unter­sagte 1N Telecom außerdem, eine auf Basis des Anschrei­bens erfolgte Kündi­gung als Anbie­ter­wechsel an die zustän­dige Schnitt­stelle zu über­mit­teln (Az: 38 O 192/23). Dies hatte die Deut­sche Telekom bean­tragt, weil der dem zugrun­delie­gende Vertrag "unlauter zustande gekommen ist", erklärte ein Telekom-Anwalt.

Kunden­daten stammten aus dem Tele­fon­buch

1N Telecom wollte Kunden von der Deutschen Telekom abziehen 1N Telecom wollte Kunden von der Deutschen Telekom abziehen
Bild: Deutsche Telekom
Der Düssel­dorfer Mitbe­werber hatte nach Angaben seines Anwalts Elmar Kloss im April 2023 bundes­weit "eine Million" und im Juni "weitere 4000 Schreiben an Fest­netz­kunden verschickt". Auch zahl­reiche Kunden der Deut­schen Telekom waren persön­lich und mit Tele­fon­nummer ange­schrieben worden. Die Kunden­daten habe das Unter­nehmen dem Tele­fon­buch entnommen, sagte Kloss der Deut­schen Presse-Agentur.

In den Schreiben warb 1N für einen bestimmten DSL-Tarif. In dem nüch­tern und geschäfts­mäßig gehal­tenen Schreiben fehlte den Düssel­dorfer Rich­tern der klare Hinweis, "dass es sich nicht nur um einen Wechsel ihres Tarifs, sondern um einen Wechsel des Anbie­ters handelt", betonte der Richter.

Nach Angaben der Deut­schen Telekom und des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands glaubten bundes­weit zahl­reiche Telekom-Kunden an ein Tarif­wechsel-Schreiben des Bonner Tele­kom­muni­kati­ons­riesen und unter­schrieben. Erst später hätten sie den Anbie­ter­wechsel bemerkt. Zwar gilt in Deutsch­land eine 14-tägige Wider­rufs­frist. Da die 1N Telecom nach Aussage der Telekom die Portie­rungs­auf­träge aber erst nach Ablauf dieser Frist an die Telekom über­mit­telte, wurde den Kunden die Möglich­keit eines frist­gerechten Wider­rufs genommen. Bei Widerruf der Zustim­mung und Ausstieg aus dem Vertrag habe 1N Telecom eine Scha­den­ersatz­pau­schale in Höhe von knapp 420 Euro verlangt. Auch dies unter­sagte das Land­gericht (Az: 38 O 182/23).

Das Geschäfts­gebaren des Unter­neh­mens ist schon länger Gegen­stand gericht­licher Ausein­ander­set­zungen.

Wer bei Handy, Internet und Fest­netz unge­recht behan­delt wird, steht nicht alleine da. Wir erläu­tern nicht nur, wie man bei der BNetzA, der Verbrau­cher­zen­trale oder einem Anwalt Hilfe bekommt, sondern geben auch Tipps zur Selbst­hilfe.

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