Streit

Verdonnert: Telekom muss Konkurrenz auf Kabelkanäle lassen

Auf die TAL musste die Telekom ihre Wett­bewerber schon länger lassen. Aber wie sieht es bei Kabel­kanälen, Masten und Träger­sys­temen aus? Darüber gab es Streit - und das Verwal­tungs­gericht Köln musste eine Vorent­schei­dung treffen.
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Arbeiten in einem Kabelschacht der Telekom Arbeiten in einem Kabelschacht der Telekom
picture-alliance / dpa/dpaweb
Seit dem Beginn der Telekom-Libe­rali­sie­rung gibt es immer wieder Streit darüber, inwie­weit die Telekom als (in einigen Berei­chen) nach wie vor markt­mäch­tiges Unter­nehmen ihren Wett­bewer­bern Zugang zu ihren Netzen und tech­nischen Einrich­tungen verschaffen muss.

Viele dieser Sach­ver­halte sind inzwi­schen entweder durch Regu­lie­rungs­ver­fügungen der Bundes­netz­agentur oder direkte Verträge mit den Wett­bewer­bern gere­gelt. Mitunter gibt es aber Streit um die Ausle­gung der Regu­lie­rungs­ver­fügungen. Ein solcher Streit landete nun vor dem Verwal­tungs­gericht Köln.

Streit um Regu­lie­rungs­rahmen fürs Fest­netz

Arbeiten in einem Kabelschacht der Telekom Arbeiten in einem Kabelschacht der Telekom
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Die Telekom ist laut einer Mittei­lung des Gerichts vorläufig dazu verpflichtet, ihren Wett­bewer­bern Zugang zu ihren gesamten Kabel­kanal­anlagen, Masten und Träger­sys­temen zu eröffnen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Eilbe­schluss vom 1. März entschieden. Dieser Eilbe­schluss des Verwal­tungs­gerichts ist unan­fechtbar. Zur Öffnung der TAL, also der Teil­neh­mer­anschluss­lei­tung, für die Wett­bewerber ist die Telekom ja schon länger verpflichtet.

Wie bereits berichtet hat die BNetzA am 21. Juli 2022 einen Regu­lie­rungs­rahmen für das Fest­netz erlassen. Dieser war seiner­zeit sogar von der EU-Kommis­sion abge­segnet worden. Der Telekom war damals aufer­legt worden, ihren Wett­bewer­bern ab dem 1. Januar 2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabel­kanal­anlagen, Masten und Träger­sys­temen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapa­zität an festen Stand­orten oder zum Zugang zur Teil­neh­mer­anschluss­lei­tung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war damals die Beschleu­nigung des Glas­faser­aus­baus in Deutsch­land.

Dagegen ging die Telekom aller­dings im Klage- und Eilver­fahren vor. Zur Begrün­dung hat sie laut dem Gericht unter anderem geltend gemacht, die der Entschei­dung der BNetzA zugrun­delie­gende Abwä­gung sei fehler­haft. Die Behörde habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne eine Aufer­legung der Verpflich­tung die Entwick­lung eines nach­haltig wett­bewerbs­ori­entierten Endkun­den­markts behin­dert und die Inter­essen der Endnutzer beein­träch­tigt würden.

Die Entschei­dung des Gerichts

Dieser Argu­men­tation ist das Verwal­tungs­gericht im Eilver­fahren im Ergebnis nicht gefolgt. Dabei hält das Gericht die Erfolgs­aus­sichten der Klage in der Haupt­sache nach eigenen Angaben für offen und führt aus: Die Aufer­legung der genannten Verpflich­tung und der ihr zugrunde liegenden Abwä­gung wirft teils schwie­rige Fragen des Euro­parechts auf, die im Klage­ver­fahren durch eine Anru­fung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs geklärt werden müssen.

Die vor diesem Hinter­grund anzu­stel­lende Inter­essen­abwä­gung falle zu Lasten der Telekom aus: Hätte der Eilan­trag Erfolg, würde der beschleu­nigte Ausbau breit­ban­diger Netze auf Grund­lage vorhan­dener Infra­struk­turen mit sofor­tiger Wirkung unter­bunden. Die so einge­tre­tene Verzö­gerung beim Netz­ausbau könnte selbst bei einer späteren Abwei­sung der Klage der Telekom nicht mehr wett­gemacht werden.

Umge­kehrt seien aber die Folgen einer Ableh­nung des Eilan­trags rever­sibel; so müssten die Wett­bewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige - auf eigene Kosten einge­brachte - Kabel eben auf eigene Kosten wieder entnehmen.

Für Maschinen­kom­muni­kation und Ortung bietet die Telekom schon seit vielen Jahren Tarife an. Nun kommen weitere Partner für die Satel­liten-Kommu­nika­tion dazu. Das kosten die neuen Tarife.

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