TV-Rechte

TV-Entgelte: RTL gewinnt Rechtsstreit gegen Kabel-Betreiber

Ein jahre­langer Streit zwischen RTL Deutsch­land und einem Kabel­netz­betreiber ist beendet. Die RTL-Sender dürfen ihre Weiter­sen­derechte für Kabel und IPTV/OTT weiterhin unab­hängig vonein­ander lizen­zieren.
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Das Ober­lan­des­gericht München hat am 2. Februar ein wegwei­sendes Grund­satz­urteil zu Weiter­sen­derechten für Free-TV-Programme gefällt. Das Urteil bestä­tigt die dies­bezüg­liche Vertrags­praxis von Sendern des Konzerns RTL Deutsch­land wie RTL, VOX, ntv, Super RTL und RTLZWEI. Die Medi­enun­ter­nehmen lizen­zieren ihre Weiter­sen­der­rechte über Kabel (DVB-C) und über inter­net­basierte Platt­formen (IPTV/OTT) seit jeher unab­hängig vonein­ander.

Gericht: IPTV und DVB-C müssen recht­lich getrennt bewertet werden

RTL darf Inhalte weiter unabhängig für Kabel und IPTV lizenzieren RTL darf Inhalte weiter unabhängig für Kabel und IPTV lizenzieren
Screenshot: teltarif.de, Quelle: waipu.tv
In seiner Entschei­dung, die einen fast zehn­jäh­rigen Rechts­streit zwischen den Sendern und einem großen regio­nalen Tele­kom­muni­kati­ons­dienst­leister (laut Bran­chen­infos ist NetCologne gemeint) beendet, stellt das Gericht insbe­son­dere klar, dass es sich bei der Weiter­sen­dung von TV-Programmen in einem geschlos­senen IPTV-Netz um einen von der Kabel­wei­ter­sen­dung im DVB-C Stan­dard recht­lich getrennt zu betrach­tenden Sach­ver­halt handelt, welcher daher ohne weiteres in einem geson­derten Vertrag und zu abwei­chenden Bedin­gungen gere­gelt werden kann. Die Begren­zung der Lizen­zie­rung auf den DVB-C-Stan­dard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weiter­sen­dung sei recht­lich nicht zu bean­standen. NetCologne bietet beides an und musste daher auch doppelte Weiter­sen­derechte zahlen.

Das klagende Unter­nehmen vertrat daher die Auffas­sung, die Weiter­sen­dung in geschlos­senen IPTV-Netzen stelle eine Form der Kabel­wei­ter­sen­dung dar und Sende­unter­nehmen seien daher verpflichtet, IPTV-Weiter­sen­derechte zu den Kondi­tionen der Kabel­wei­ter­sen­dung zu lizen­zieren. Dieser Auffas­sung vermochte der Senat nicht zu folgen. Insbe­son­dere verneinte das Gericht eine Pflicht der Sende­unter­nehmen zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weiter­sen­dung.

Verpflich­tung des Kabel­netz­betrei­bers zur Einspei­sung aller lizen­zierter RTL-Sender

Darüber hinaus bestä­tigt das Ober­lan­des­gericht in seinem Urteil, dass die Bedin­gungen, unter denen die Sender von RTL Deutsch­land ihre Kabel­wei­ter­sen­derechte lizen­zieren, unter keinem Gesichts­punkt zu bean­standen sind. Dies betrifft neben der Begren­zung der Lizenz auf die Kabel­wei­ter­sen­dung im DVB-C-Stan­dard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weiter­sen­dung auch die von den Sendern aufge­rufenen kommer­ziellen Bedin­gungen, die Verpflich­tung des Kabel­netz­betrei­bers zur Einspei­sung aller lizen­zierter RTL-Sender - sofern zumin­dest einer der RTL-Sender verbreitet wird - und die Verpflich­tung des Kabel­netz­betrei­bers zur unver­änderten Weiter­lei­tung der programm­beglei­tenden Signale, vornehm­lich der HbbTV-Signa­lisie­rungen. Die Revi­sion wurde nicht zuge­lassen.

Laut einer neuen Umfrage kann nun mehr als die Hälfte der Deut­schen etwas mit dem Begriff "Neben­kos­ten­pri­vileg" anfangen. Und: Die Hälfte würde den Verbrei­tungsweg ändern.

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