Entschieden

Handyporto der Post darf nicht nur 14 Tage gelten

Die Post wollte die Gültig­keit der "mobilen Brief­marke" auf 14 Tage beschränken. Ein Urteil, gegen das die Post Beru­fung einge­legt hatte, ist jetzt rechts­kräftig.
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Wie unten berichtet wollte die Post die Gültig­keit der "mobilen Brief­marke" auf 14 Tage beschränken. Gegen das Urteil hatte die Post Beru­fung einge­legt. Laut einer Mittei­lung des vzbv hat das Ober­lan­des­gericht (OLG) Köln aber nun entschieden: Mobile Brief­marken der Deut­schen Post dürfen nicht wie bislang 14 Tage nach Kauf­datum ihre Gültig­keit verlieren. Die Gültig­keits­frist von zwei Wochen ist nicht rech­tens. Der vzbv hat also mit Erfolg geklagt.

Laut Ramona Pop, Vorständin des vzbv, gebe es keinen nach­voll­zieh­baren Grund dafür, warum sich die mobile Brief­marke in ihrer Gültig­keit von einer analogen Brief­marke unter­scheiden sollte. Das sei alles andere als verbrau­cher­freund­lich. Es gebe viel­fäl­tige Gründe, wieso die Brief­marke nicht inner­halb der zwei­wöchigen Frist genutzt wird. Dass Verbrau­cher dann nicht einmal das gezahlte Geld für die digital erwor­bene Brief­marke zurück­for­dern konnten, sei nicht tragbar gewesen.


Themenspezial: Verbraucher & Service Deutsche Post

Handyporto: Gericht verbietet Gültigkeit von nur 14 Tagen

Das ehema­lige Handy­porto der Post heißt jetzt "Mobile Brief­marke" und kommt nicht mehr per SMS, sondern in einer App. Eine Beschrän­kung der Gültig­keit wurde der Post aber nun per Gericht verboten.
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AGB-Klausel zur mobilen Briefmarke wurde verboten AGB-Klausel zur mobilen Briefmarke wurde verboten
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Das im Jahr 2008 gestar­tete Handy­porto der Deut­schen Post hat 2020 eine größere Umstel­lung erlebt: Damals schaffte die Post das Handy­porto per SMS ab, es heißt seitdem "Mobile Brief­marke" und kommt ausschließ­lich per App. Aufgrund der Porto­erhö­hung zum 1. Januar 2022 mussten alle bis dahin gekauften Porto-Codes bis zum Jahres­ende 2021 aufge­braucht werden, weil die Mobile Brief­marke nicht mit Ergän­zungs­marken kombi­nierbar ist.

Schon damals war eine Beschrän­kung aufge­fallen, die mit der Umstel­lung auf die Mobile Brief­marke einge­führt worden war, und die Verbrau­cher mögli­cher­weise benach­tei­ligt und der Post einen "Zusatz­gewinn" beschert haben könnte. Diese Beschrän­kung wurde nun gericht­lich verboten.

vzbv klagt wegen Beschrän­kung auf 14 Tage

AGB-Klausel zur mobilen Briefmarke wurde verboten AGB-Klausel zur mobilen Briefmarke wurde verboten
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Die Deut­sche Post darf laut einer Mittei­lung des vzbv die Gültig­keit mobiler Brief­marken nicht auf 14 Tage nach dem Kauf befristen. Eine entspre­chende Klausel in den AGB des Unter­neh­mens sei unwirksam. Das habe das Land­gericht Köln nach einer Klage des vzbv in einem noch nicht rechts­kräf­tigen Urteil entschieden. Der vzbv habe kriti­siert, dass Kunden durch das kurze Verfall­datum der mobilen Brief­marke "unan­gemessen benach­tei­ligt werden". Der Hinweis dazu sei aus dem "Früh­warn­netz­werk der Verbrau­cher­zen­tralen" gekommen.

Das Land­gericht Köln schloss sich der Auffas­sung des vzbv an, dass die kurze Gültig­keits­dauer Verbrau­cher unan­gemessen benach­tei­lige. Ansprüche aus einem Kauf­ver­trag würden laut Gesetz regel­mäßig nach drei Jahren verjähren. Davon weiche die Klausel der Post "in nicht hinnehm­barer Weise ab". "Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegen­leis­tung zu erbringen", sagte Jana Brock­feld, Rechts­refe­rentin des vzbv. "Diese extreme Verkür­zung der gesetz­lichen Verjäh­rungs­frist von drei Jahren ist rechts­widrig."

Post-Argu­ment: Begrenzte Anzahl an Zeichen?

Die Post hatte offenbar das Argu­ment vorge­bracht, die kurze Gültig­keit sei "aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermei­dung von Miss­brauch" erfor­der­lich. Doch das bezeich­neten die Richter laut dem vzbv "als nicht nach­voll­ziehbar". Selbst wenn das Unter­nehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschie­dene Kombi­nationen. Da die acht­stel­ligen Porto-Codes zusätz­lich aus Buch­staben bestehen, würden sich tatsäch­lich noch sehr viel mehr Kombi­nati­ons­mög­lich­keiten ergeben.

Das zweite Argu­ment ließen die Richter eben­falls nicht gelten: Auch die Miss­brauchs­gefahr recht­fer­tige nicht die kurze Gültig­keit der mobilen Brief­marke. Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehr­fache Verwen­dung der Codes erkannt und verhin­dert werde.

Gegen die Entschei­dung des LG Köln hat die Post aller­dings Beru­fung beim OLG Köln einge­legt (3 U 148/22). Das ist der Grund dafür, warum das Urteil aktuell noch nicht rechts­kräftig ist.

Die Gerüchte sind wahr: Die Deut­sche Post schafft die Möglich­keit für Direkt­auf­ladungen von Guthaben auf Handy-Prepaid­karten zum Jahres­ende ab. Wie es weiter­geht, erläu­tert die Post gegen­über teltarif.de.

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