Urteil

BGH stärkt Urheberrechte bei Kunst im Internet

Können Urheber und Rech­teinhaber von Kunst­werken einen tech­nischen Schutz gegen das Einbetten eines Vorschau­bilds auf Inter­net­seiten Dritter verlangen? Darum ging es heute vor dem BGH.
Von dpa /

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Über Links und Vorschau­bilder werden im Internet Inhalte verbreitet - auch von Kunst­objekten.

Die Urheber dieser Werke bezie­hungs­weise die Rech­tebe­sitzer können dabei tech­nischen Schutz gegen das Einbetten der Inhalte auf Inter­net­seiten Dritter verlangen, wie der Bundes­gerichtshof (BGH) heute in Karls­ruhe entschied. Der Fach­begriff für das Einbetten lautet Framing (Az.: I ZR 113/18).

Framing ist eine öffent­liche Wieder­gabe nach EU-Recht

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Die Stif­tung Preu­ßischer Kultur­besitz als Trägerin der Deut­schen Digi­talen Biblio­thek (DDB) hatte gegen die Verwer­tungs­gesell­schaft (VG) Bild-Kunst geklagt, weil sie keinen Vertrag unter­zeichnen wollte, wonach sie wirk­same tech­nische Maßnahmen zum Schutz gegen Framing zusi­chert. Das wiederum hatte die VG verlangt, die Urheber bezie­hungs­weise die Rech­tebe­sitzer vertritt und Geneh­migungen erteilt. Die Biblio­thek spei­chert Vorschau­bilder von Werken. Einige davon, etwa der bildenden Kunst, sind urhe­ber­recht­lich geschützt.

Das Land­gericht Berlin hatte die Klage als unzu­lässig abge­wiesen. Das Kammer­gericht als Beru­fungs­instanz wiederum hatte die VG Bild-Kunst verpflichtet, Nutzungs­ver­träge ohne die entspre­chende Klausel abzu­schließen. Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Das Kammer­gericht muss neu verhan­deln. Dabei dürfe es nicht um das Inter­esse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einver­stan­dener Urheber, gehen, mahnten die obersten Zivil­richter Deutsch­lands an. Die Beur­tei­lung müsse sich auf die typi­sche Inter­essen­lage der Urhe­ber­rechts­inhaber beziehen.

Der Streit zieht sich schon über Jahre. Der BGH hatte auch den Gerichtshof der Euro­päi­schen Union zur Ausle­gung von EU-Recht befragt. Dieser entschied, dass es sich beim Framing um eine öffent­liche Wieder­gabe nach EU-Recht handele, wenn dabei Schutz­maß­nahmen des Rech­teinha­bers umgangen werden (Rechts­sache C-392/19). Denn für das dann womög­lich erreichte Publikum sei eine erteilte Erlaubnis nicht gedacht gewesen. Die gegen­tei­lige Annahme des Berliner Kammer­gerichts sei falsch, entschied der BGH.

Der BGH entschied heute auch darüber, ob ein Vertrags­generator im Internet, der auto­matisch Rechts­doku­mente erstellt, nur von Rechts­anwälten ange­boten werden darf oder nicht.

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