Themenspezial: Verbraucher & Service Verurteilt

Kündigungsbutton: Auch bei Verkauf auf externer Plattform?

Wenn ein Unter­nehmen digi­tale Dienste exklusiv über eine externe Webseite anbietet: Muss es dann keinen gesetz­lichen Kündi­gungs­button geben? Dazu musste ein Gericht entscheiden.
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Rechtsstreit um Kündigungsbutton auf externer Webseite Rechtsstreit um Kündigungsbutton auf externer Webseite
Bild: teltarif.de
Noch immer wird - wie berichtet - der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button falsch oder gar nicht umge­setzt. Darum hagelt es immer wieder Abmah­nungen von den Verbrau­cher­zen­tralen.

Wenn Firmen sich gegen die Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons sträuben oder diesen verschleiern, lassen sie sich dafür meist einiges einfallen. Oft landet die Sache dann vor einem Gericht, das die (Nicht-)Umset­zung beur­teilen muss - wie in einem aktu­ellen Fall.

Bestell­mög­lich­keit nur auf externer Webseite

Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band berichtet über einen inter­essanten Fall. In diesem Streit­fall sei es um eine beson­dere Vertriebs­form für Online-Abon­nements gegangen. Ein Unter­nehmen warb auf seiner Webseite guitar-campus.de für den Abschluss von Abon­nements zum Gitarre lernen mit Hilfe von Videos und Schu­lungs­unter­lagen. Nach Klick auf eine der Bestell­schalt­flä­chen seien Verbrau­cher dann aber auf eine Bestell­seite von Digis­tore24 weiter­geleitet worden, wo sie den Vertrag abschließen konnten. Digis­tore24 war als Reseller Anbieter und Vertrags­partner der Kunden. Erreichbar war das Angebot aber exklusiv nur über die vom Unter­nehmen selbst betrie­bene Seite guitar-campus.de.

Rechtsstreit um Kündigungsbutton auf externer Webseite Rechtsstreit um Kündigungsbutton auf externer Webseite
Bild: teltarif.de
Doch auf guitar-campus.de fehlte der Kündi­gungs­button. Deshalb hatte der vzbv Digi­tore24 als Anbieter der Abos zunächst erfolglos abge­mahnt und dann verklagt. Die Gesell­schaft lehnte die Verant­wor­tung für den Rechts­ver­stoß ab. Da sie die Seite nicht betreibe, sei sie auch für deren Gestal­tung nicht verant­wort­lich. Das LG Hildes­heim urteilte aller­dings: Das Unter­nehmen könne sich nicht darauf berufen, es sei nicht Betreiber der Webseite und daher für deren Gestal­tung nicht verant­wort­lich.

Anbieter für Rechts­ver­stoß verant­wort­lich

Das Gericht schloss sich laut den Verbrau­cher­schüt­zern der Auffas­sung des vzbv an, dass Digis­tore24 die Kündi­gungs­mög­lich­keit über eine Schalt­fläche auf der Webseite hätte sicher­stellen müssen. Der Abschluss der Abon­nements sei faktisch nur über die Seite guitar-campus.de möglich. Das Unter­nehmen habe somit die Erreich­bar­keit des Ange­bots und damit einen Teil des Geschäfts­betriebs auf den Websei­ten­betreiber ausge­lagert.

Digis­tore24 hätte nach Auffas­sung des Gerichts deshalb dafür sorgen müssen, dass die Webseite des Werbe­part­ners den gesetz­lich vorge­schrie­benen Kündi­gungs­button enthält. Das habe Digis­tore24 gegen­über dem Unter­nehmen auch durch­setzen können - beispiels­weise schon dadurch, deren Leis­tungen nicht mehr als Reseller anzu­bieten und ihr somit die Verdienst­mög­lich­keit zu nehmen. Unab­hängig davon sei der Anbieter bei diesem Geschäfts­modell ohnehin verpflichtet gewesen, sich einen entspre­chenden Einfluss auf den Websei­ten­betreiber zu sichern.

Das Urteil des LG Hildes­heim vom 9. Januar (Az. 3 O 109/23) ist aber noch nicht rechts­kräftig, weil dazu noch ein Beru­fungs­ver­fahren beim OLG Celle läuft (Az. 13 U 7/24).

"Es gibt noch ausste­hende Fragen zur Vertrags­kün­digung - bitte rufen Sie an": Immer häufiger provo­zieren Provider nach einer Kündi­gung einen derar­tigen Anruf des Kunden. Das wurde freenet nun verboten.

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