Themenspezial: Verbraucher & Service Telekom

Lahmes Netz: Sonderkündigung auch nach Preis-Minderung

Mit der Preis-Minde­rung bei zu lahmem Internet entfällt das Sonder­kün­digungs­recht für den Vertrag: Das behaup­tete die Telekom gegen­über einem Kunden. Und das war laut dem LG Köln rechts­widrig.
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Lahmes Internet: Urteil zur Auslegung der Telekom Lahmes Internet: Urteil zur Auslegung der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Wer als Internet-Kunde nicht die verspro­chene Geschwin­dig­keit gelie­fert bekommt, steht seit einiger Zeit nicht mehr im Regen. In unserem Ratgeber zum Verhalten bei einem zu lang­samen Internet-Anschluss haben wir die Rechts­lage und das Proze­dere erläu­tert.

Der Kunde kann bei einer zu lang­samen Surf­geschwin­dig­keit den Preis mindern oder den Vertrag außer­ordent­lich kündigen. Doch schließen diese beiden Reak­tions­mög­lich­keiten einander aus? Darüber gab es offenbar Streit mit der Telekom.

Die Behaup­tung der Telekom

Lahmes Internet: Urteil zur Auslegung der Telekom Lahmes Internet: Urteil zur Auslegung der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Laut einer Mittei­lung des vzbv hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Geschwin­dig­keit seines Anschlusses nied­riger war als verein­bart und gleich­zeitig um eine Preis­sen­kung gebeten. Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monat­lichen Grund­preises bestä­tigt und mitge­teilt: "Mit der Minde­rung entfällt ein Sonder­kün­digungs­recht für den Vertrag." Diese Aussage klingt so, als ob Verbrau­cher auch dann noch an den Vertrag gebunden sein sollen, wenn die Über­tra­gungs­rate dauer­haft hinter der zuge­sagten Leis­tung zurück­bleibt. Laut Aussage der Telekom sollte das Sonder­kün­digungs­recht also angeb­lich entfallen.

Nach einem Hinweis des Teams Markt­beob­ach­tung Digi­tales reichte der vzbv Klage ein. Das LG Köln fällte am 4. Mai ein Urteil (Az. 33 O 315/22), das noch nicht rechts­kräftig ist. In dem Urteil stellte das Gericht klar: Die Telekom stellte die Rechts­lage falsch und damit irre­füh­rend dar. Verbrau­cher haben nach einer Preis­redu­zie­rung immer noch die Möglich­keit, bei anhal­tend schlechten Leis­tungen fristlos zu kündigen. Laut einer Verbands­spre­cherin dürfen die Anbieter dieses Recht nicht ausschließen.

Die Begrün­dung des Gerichts

Das Gericht urteilte: Ist die Inter­net­geschwin­dig­keit zu langsam, dürfen Kunden nach dem Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz das Vertrags­ent­gelt mindern oder außer­ordent­lich kündigen. Das Sonder­kün­digungs­recht steht ihnen auch nach einer Minde­rung zu. Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbrau­cher in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlecht­leis­tungen ihres Inter­net­anbie­ters zur Wehr zu setzen. Eine verrin­gerte Daten­über­tra­gungs­rate wird aufgrund einer Preis­min­derung nicht zur vertrags­gemäßen Leis­tung.

In einem Punkt unterlag der vzbv aller­dings in dem Klage­ver­fahren: Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonder­kün­digungs­rechts stellt keine über­prüf­bare Vertrags­bedin­gung dar, urteilte das Land­gericht. Beide Parteien haben darum gegen das Urteil Beru­fung beim OLG Köln einge­legt.

Nach langjäh­riger Diskus­sion gibt es in Deutsch­land nun ein gesetz­lich verbrieftes Recht auf einen schnellen Internet-Anschluss. Fehlt dieser, verpflichtet die BNetzA einen Provider zur Bereit­stel­lung. So fordern Sie Ihr Recht auf Internet ein.

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