Uploadfilter

Uploadfilter: Neuregelung seit dem 1. August in Kraft

Lange wurde darüber disku­tiert und heftig dagegen protes­tiert, doch am Ende wurde Artikel 17 (ursprüng­lich 13) der EU-Urhe­ber­rechts­reform im Juni in ein deut­sches Gesetz gegossen: Kommen die Upload-Filter?
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Lange wurde darüber disku­tiert und dagegen protes­tiert, doch am Ende wurde Artikel 17 der EU-Urhe­ber­rechts­reform im Juni ein deut­sches Gesetz gegossen. Doch erst jetzt, am 1. August 2021, trat die Rege­lung zu den Upload­fil­tern in Kraft. Nun rätselt die Fach­welt, was uns erwarten könnte.

Was müssen Betrof­fene tun, um zu verhin­dern, dass ihre Inhalte geblockt werden? Und was können Sie tun, um sich zu wehren, wenn sie finden "zu Unrecht" zensiert worden zu sein? Der bekannte Anwalt Chris­tian Solmecke hat sich dazu Gedanken gemacht.

Das Urhe­ber­rechts-Diens­tean­bieter-Gesetz

Aus Angst Urheberrechte könnten verletzt werden, sollen Upload-Filter kommen Aus Angst Urheberrechte könnten verletzt werden, sollen Upload-Filter kommen
Foto: Picture-Alliance / dpa
Seit 7. Juni ist das deut­sche Urhe­ber­rechts-Diens­tean­bieter-Gesetz in Kraft, das auch Artikel 17 der EU-Urhe­ber­rechts­richt­linie umsetzt. Doch erst seit dem 1. August 2021 gilt die Rege­lung zu den Upload­fil­tern.

Bis jetzt hatten die großen Platt­formen wie YouTube, Insta­gram, Face­book oder TikTok eine Schon­frist. Und die lief nun ab.

Auf welchen Platt­formen wird es Upload­filter geben?

Noch ist immer noch nicht ganz klar, so Solmecke, welche Platt­formen eigent­lich unter das Gesetz fallen und urhe­ber­recht­lich geschützte Inhalte filtern müssen. Viele Experten speku­lieren immer noch darüber.

Seit dem 1. August werde man es sehen. Erfasst sein sollen nur große Platt­formen, deren Haupt­zweck es ist, die hoch­gela­dene Inhalte zu orga­nisieren und damit Geld zu verdienen.

Deut­sches Gesetz schränkt Anbieter ein

Das deut­sche Gesetz schränkt das aber noch weiter ein und meint nur solche Anbieter, die mit Online-Inhal­tediensten um dieselbe Ziel­gruppe konkur­rieren – gemeint sind z.B. Netflix oder Spotify in Sachen Videos und Musik.

Ziem­lich klar ist, dass soziale Netz­werke wie YouTube und Insta­gram, Face­book und TikTok darunter fallen dürfen. Aber wie ist es bei Twitter, dem Mikro­blog­ging-Dienst, der ja keine typi­sche Upload-Platt­form ist? Die Platt­formen haben sich auf jeden Fall bis jetzt nicht in die Karten gucken lassen.

Sky hat die Rechte für Fußball­über­tra­gungen und möchte ihre Kund­schaft an sich binden.

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