Themenspezial: Verbraucher & Service OLG

Facebook & Co.: Button für Bezahl-Abo war illegal

Meta stellt für Face­book und Insta­gram werbe­freie Versionen der Netz­werke bereit. Bei der Umset­zung des Bestell­vor­gangs online hat der US-Konzern aber Details des deut­schen Rechts nicht beachtet.
Von dpa /

Meta hat bei Bezahl-Abo gegen deutsches Recht verstoßen Meta hat bei Bezahl-Abo gegen deutsches Recht verstoßen
Bild: picture alliance/dpa
Der Online-Konzern Meta hat bei der Einfüh­rung einer werbe­freien Version der Netz­werke Face­book und Insta­gram im vergan­genen November Bestim­mungen des deut­schen Verbrau­cher­schutz­rechts verletzt. Das hat das Ober­lan­des­gericht Düssel­dorf in einer Entschei­dung heute fest­gestellt. (Akten­zei­chen: I-20 UKlaG 4/23). In der Unter­las­sungs­klage, die von der Verbrau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­falen ange­strengt wurde, ging es um die Gestal­tung der Schalt­fläche (Button), mit der eine Abo-Bestel­lung abge­schlossen wird.

Nach Bürger­lichen Gesetz­buch (BGB) in Deutsch­land müssen Bestell-Buttons eindeutig auf eine Kosten­pflicht hinweisen. Dies wurde auch vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) 2022 bestä­tigt. Danach müssen Verbrau­cher bei einer Bestel­lung ausdrück­lich bestä­tigen, dass diese mit einer Zahlungs­ver­pflich­tung verbunden ist. Auf der Schalt­fläche muss dann die Formu­lie­rung "zahlungs­pflichtig bestellen" oder ein anderer eindeu­tiger Text stehen. Meta hatte den Bestell­knopf aber nur mit "Abon­nieren" beschriftet. In den Apps auf Smart­phones war der Bestell-Button mit "Weiter zur Zahlung" beschriftet.

Verstoß gegen das Verbrau­cher­schutz­recht

Die Verbrau­cher­zen­trale sah hierin einen Verstoß gegen das Verbrau­cher­schutz­recht, da die Bestell­but­tons nicht hinrei­chend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestä­tigung ein kosten­pflich­tiger Abon­nement­ver­trag abge­schlossen werde. Der 20. Zivil­senat am OLG Düssel­dorf gab dem Antrag statt. Unter­nehmer seien gesetz­lich verpflichtet, Bestell-Buttons mit eindeu­tigen Formu­lie­rungen wie "zahlungs­pflichtig bestellen" zu kenn­zeichnen. "Abon­nieren" reiche nicht aus, weil es auch kosten­lose Abon­nements gebe. Dass im Rahmen des Bestell­vor­gangs vorher und während­dessen eindeutig auf die Kosten­pflich­tig­keit des Abon­nements hinge­wiesen werde, sei uner­heb­lich. Allein der Text auf der Schalt­fläche sei maßgeb­lich.

Meta hat bei Bezahl-Abo gegen deutsches Recht verstoßen Meta hat bei Bezahl-Abo gegen deutsches Recht verstoßen
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Auch der Bestell-Button in den Apps "Weiter zur Zahlung" genügt dem Urteil zufolge nicht den gesetz­lichen Verbrau­cher­schutz­vor­gaben. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kosten­pflich­tig­keit. Für den Verbrau­cher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betä­tigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht ledig­lich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbind­lichen Vertrags­abschluss weiter­geleitet werde. Das Urteil ist rechts­kräftig.

Kein Erfolg beim Kündi­gungs­button

Meta bietet eine werbe­freie Version des Netz­werkes für Kunden unter anderem in Deutsch­land an. Der Preis für Face­book ohne Werbung beträgt 9,99 Euro pro Monat. Wer perso­nali­sierte Anzeigen akzep­tiert, kann die Netz­werke weiter kostenlos nutzen. Meta reagiert mit den Bezahl-Abos auf die verän­derte Daten­schutz-Lage in Europa nach Gerichts­urteilen und Entschei­dungen von Regu­lie­rern.

Die Verbrau­cher­schützer konnten sich in einem unter­geord­neten Punkt nicht vor Gericht durch­setzen. Sie hatten im Laufe des Eil-Verfah­rens noch bemän­gelt, dass die für eine Kündi­gung notwen­digen Schalt­flä­chen und Webseiten für den Verbrau­cher erst dann zugäng­lich seien, wenn er sich ange­meldet habe. Hier fehle es bereits an der für den Erlass der einst­wei­ligen Verfü­gung erfor­der­lichen Eilbe­dürf­tig­keit, urteilte das OLG. Der Verbrau­cher­zen­trale sei aber spätes­tens seit dem 23. November 2023 bekannt gewesen, dass sich die frag­lichen Buttons und Webseiten jeden­falls nicht auf der allge­mein zugäng­lichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vorn­herein zum Gegen­stand ihres Antrags machen können.

Eine Meta-Spre­cherin erklärte, das OLG-Urteil beziehe sich nur darauf, wie das Abon­nement ohne Werbung mit sehr spezi­fischen Aspekten des deut­schen Verbrau­cher­rechts inter­agiere. "Viele Online-Dienste bieten ähnliche Abo-Modelle an, und wir sind zuver­sicht­lich, dass unser Abo-Modell mit dem euro­päi­schen Recht über­ein­stimmt."

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW erklärte, der fehler­hafte Bestell-Button führe dazu, dass bereits abge­schlos­sene Abon­nements für Insta­gram und Face­book unwirksam seien. Betrof­fene Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher, die über den fehler­haften Button ein Abo abge­schlossen haben, sei daher nicht zahlungs­pflichtig. Über eine Abhil­feklage könnte Meta außerdem gericht­lich dazu verpflichtet werden, bereits unrecht­mäßig einge­zogenen Aboge­bühren zurück­zuzahlen. "Die Verbrau­cher­zen­trale NRW prüft derzeit, ob sie eine entspre­chende Klage einreicht."

20 Jahre nach Grün­dung hat Face­book drei Milli­arden Nutzer. Das Online-Netz­werk ist damit ein verläss­licher Geld­bringer - doch der Fokus von Gründer Mark Zucker­berg liegt schon auf neuen Projekten.

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