Beschluss

Urheberrecht: Ehemann haftet nicht für Verstöße seiner Ehefrau

Ehemann sollte als Anschluss-Inhaber zur Kasse gebeten werden
Von Marc Kessler

Oberlandesgericht Frankfurt/Main Das Oberlandes­gericht Frankfurt/Main
sieht keine generelle Überwachungspflicht
in puncto Internet-Nutzung eines Ehepartners
Foto: OLG Frankfurt/Main
Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internet­anschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen - zumindest gilt das, solange es keine konkreten Anhalts­punkte für Rechts­verletzungen gibt. Das hat das Ober­landes­gericht Frankfurt am Main ent­schieden (Az.: 11 W 8/13, Be­schluss vom 22.03.2013).

Ehemann war verklagt worden, Ehefrau hatte Urheberrechts­verletzungen begangen

Im verhandelten Fall war der Internet-Anschluss des Ehepaares auf den Ehemann angemeldet. Nachdem über den Internet-Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme zum Download angeboten worden waren, Oberlandesgericht Frankfurt/Main Das Oberlandes­gericht Frankfurt/Main
sieht keine generelle Überwachungspflicht
in puncto Internet-Nutzung eines Ehepartners
Foto: OLG Frankfurt/Main
hatte der Rechte­inhaber den Ehemann verklagt, da "sich nach den Regeln des Anscheins­beweises die Täterschaft des Beklagten ergebe". Dem Ehemann sei "der Internet­anschluss als Gefahren­quelle, über die die Urheber­rechts­verletzung erfolgte, zuzuordnen".

Doch dann gestand die Ehefrau ein, dass die Urheber­rechts­verletzungen durch sie begangen worden waren. Die Frau gab in Folge dessen eine Unterlassungs­erklärung ab. Nachdem der Kläger die Angelegenheit daraufhin für beendet erklärt hatte, wollte er die Kosten des Rechtsstreits dem Ehemann auferlegen lassen. Das lehnte die Vorinstanz - das Landgericht Frankfurt/Main - jedoch ab, wogegen der Kläger Beschwerde einlegte.

Oberlandesgericht weist Forderung nach Kosten­übernahme ebenfalls ab

Auch das Oberlandes­gericht der hessischen Metropole erteilte der Forderung des Rechte­inhabers nun eine Absage. Zwar habe der Ehemann seiner Frau den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt. "Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, die Verletzung von Prüfpflichten voraus", so die Richter in ihrem Beschluss.

Kontrolle muss nur bei konkretem Verdacht erfolgen

Die Pflicht, andere Nutzer zu instruieren und überwachen, bestehe nur dann, wenn für den Anschluss­inhaber "ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechts­verletzungen missbrauchen". Und weiter: "Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschluss­inhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungs­absicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können."

Gericht: Aufklärung und Überprüfung des Ehepartners ist unzumutbar

Für die Richter stand daher fest: "Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechts­verletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internet­anschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen." Es sei unzumutbar, seinen Ehepartner in puncto Internet-Nutzung aufklären und überprüfen zu müssen, sofern er nicht mit entsprechenden Rechts­verletzungen rechnen müsse.

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