Urheberrecht: Ehemann haftet nicht für Verstöße seiner Ehefrau
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main
sieht keine generelle Überwachungspflicht
in puncto Internet-Nutzung eines Ehepartners
Foto: OLG Frankfurt/Main
Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn
ständig überwachen zu müssen - zumindest gilt das, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für
Rechtsverletzungen gibt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
entschieden (Az.: 11 W 8/13, Beschluss vom 22.03.2013).
Ehemann war verklagt worden, Ehefrau hatte Urheberrechtsverletzungen begangen
Im verhandelten Fall war der Internet-Anschluss des Ehepaares auf den Ehemann angemeldet. Nachdem
über den Internet-Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme zum Download angeboten worden waren,
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main
sieht keine generelle Überwachungspflicht
in puncto Internet-Nutzung eines Ehepartners
Foto: OLG Frankfurt/Main
hatte der Rechteinhaber den Ehemann verklagt, da "sich nach den Regeln des
Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe". Dem Ehemann sei "der
Internetanschluss als Gefahrenquelle, über die die Urheberrechtsverletzung erfolgte, zuzuordnen".
Doch dann gestand die Ehefrau ein, dass die Urheberrechtsverletzungen durch sie begangen worden waren. Die Frau gab in Folge dessen eine Unterlassungserklärung ab. Nachdem der Kläger die Angelegenheit daraufhin für beendet erklärt hatte, wollte er die Kosten des Rechtsstreits dem Ehemann auferlegen lassen. Das lehnte die Vorinstanz - das Landgericht Frankfurt/Main - jedoch ab, wogegen der Kläger Beschwerde einlegte.
Oberlandesgericht weist Forderung nach Kostenübernahme ebenfalls ab
Auch das Oberlandesgericht der hessischen Metropole erteilte der Forderung des Rechteinhabers nun eine Absage. Zwar habe der Ehemann seiner Frau den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt. "Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, die Verletzung von Prüfpflichten voraus", so die Richter in ihrem Beschluss.
Kontrolle muss nur bei konkretem Verdacht erfolgen
Die Pflicht, andere Nutzer zu instruieren und überwachen, bestehe nur dann, wenn für den Anschlussinhaber "ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen". Und weiter: "Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können."
Gericht: Aufklärung und Überprüfung des Ehepartners ist unzumutbar
Für die Richter stand daher fest: "Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen." Es sei unzumutbar, seinen Ehepartner in puncto Internet-Nutzung aufklären und überprüfen zu müssen, sofern er nicht mit entsprechenden Rechtsverletzungen rechnen müsse.