Ermittlung

Funkzellen-Abfragen: BGH betont strenge Vorgaben

Manchen Verbre­chen kommen Ermittler vor allem deshalb auf die Spur, weil sie wissen, wann ein Handy in welcher Funk­zelle war. Doch diese Daten dürfen nicht ohne Weiteres erhoben werden.
Von dpa /

Daten aus einer fälsch­licher­weise ange­ord­neten Funk­zel­len­abfrage dürfen in Gerichts­pro­zessen nicht als Beweise genutzt werden. Das hat der Bundes­gerichtshof (BGH) in einer am Mitt­woch veröf­fent­lichten Entschei­dung fest­gehalten (Az. 2 StR 171/23). Für einen verur­teilten Dieb aus Hessen erhöht das die Chancen auf ein milderes Urteil, denn das Land­gericht Frank­furt am Main hatte seinen Rich­ter­spruch in einem Fall im Wesent­lichen auf den Aufent­haltsort des Ange­klagten inner­halb der tatort­nahen Funk­zelle gestützt.

Stand­ort­daten hätten nicht erhoben werden dürfen

Für eine Funkzellenabfrage gelten strenge Regeln (Symbolbild) Für eine Funkzellenabfrage gelten strenge Regeln (Symbolbild)
Bild: Telefónica
Eine Funk­zel­len­abfrage nach Para­graf 100g der Straf­pro­zess­ord­nung darf nach den Ausfüh­rungen der obersten Straf­rich­terinnen und -richter in Karls­ruhe nur dann ange­ordnet werden, wenn der Verdacht einer beson­ders schweren Straftat besteht. Hierfür gibt es einen Katalog konkret benannter Verbre­chen wie schwerer Banden­dieb­stahl, Mord oder Hoch­verrat. Im vorlie­genden Fall hatten die Ermittler aber keine der dort genannten Vorwürfe in Betracht gezogen, sodass die Stand­ort­daten laut BGH über­haupt nicht hätten erhoben werden dürfen. Daher sei der Schuld­spruch aufzu­heben für jenen Fall, für den der Kläger vor allem auf Basis der Erkennt­nisse aus der Daten­aus­wer­tung verur­teilt worden war.

Das Land­gericht hatte den Ange­klagten im Juni 2022 unter anderem wegen Dieb­stahls mit Waffen zu einer Frei­heits­strafe von zwei Jahren und drei Monaten verur­teilt. Laut BGH hatte es zwar über die erho­benen Verkehrs­daten hinaus weitere Indi­zien heran­gezogen - etwa eine Einzah­lung auf sein Bank­konto in Höhe von 297,11 Euro, was nahezu der Summe des entwen­deten Münz­geldes und Kassen­bestandes bei einem Dieb­stahl am Vortag entsprach. Doch im Beschluss des BGH heißt es dazu weiter: "Unge­achtet dieser Indi­zien­lage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Land­gericht ohne die Verwer­tung der Funk­zel­len­daten zu einem für den Ange­klagten güns­tigeren Beweis­ergebnis gelangt wäre."

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