Pyrrhus

Editorial: Auf zur Vorratsdatenspeicherung 2.0!

BVerfG-Urteil bringt den Verbrauchern wenig
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Wie bei vielen mit den Aufgaben des Staates begründeten Einschränkungen der Privatsphäre in der Vergangenheit (etwa Volkszählung, Großer Lauschangriff oder Online-Durchsuchungen) hat das Bundesverfassungsgericht auch bezüglich der Vorratsdatenspeicherung geurteilt: "Prinzipiell zulässig, aber im Detail stark nachbesserungswürdig". Insbesondere der Richtervorbehalt und der Datenschutz, dass nicht einfach so mitgelauscht oder in Vorratsdaten eingesehen wird, müssen nach dem Bundesverfassungsgericht unbedingt gewahrt bleiben. Hierzu fehlen in den Regeln des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung ausreichend klare Regeln. Somit muss nachgebessert werden; die bisherigen Regeln werden als nicht verfassungskonform kassiert.

So mancher der über 30 000 Beteiligten an der Massenverfassungsbeschwerde wird sich angesichts des Richterspruchs denken: "Formal gewonnen, aber tatsächlich verloren". Denn es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Politik die dann verfassungskonforme "Vorratsdatenspeicherung 2.0" beschließt.

Gesetzgeber muss für besonders hohen Sicherheitsstandard sorgen

Richter des Bundesverfassungsgerichts Bild: bundesverfassungsgericht.de Bundes­innen­minister Maizière hat sich bereits wiederholt laut­stark pro Vorrats­daten­speicherung geäußert. Die jetzige Bundes­justiz­ministerin Sabine Leutheusser-Schnarren­berger ist zwar dagegen, aber wohl vor allem aus partei­politischem Kalkül: Zu Oppositions­zeiten war die FDP eine der Minitia­toren der jetzt erfolg­reichen Klage­welle gegen das damals unter Führung von SPD-Bundes­justiz­ministerin Brigitte Zypries ausgearbeitete Gesetz. Doch die neue Ministerin wird sich kaum der Umsetzung der für bindenden und vom Bundes­verfassungs­gericht als verfassungs­konform eingestuften Richt­linie zur Vorrats­daten­speicherung verwehren können.

Zu begrüßen ist, dass das Urteil dem Gesetzgeber auferlegt, für einen "besonders hohen Sicherheitsstandard" bei der Speicherung der Vorratsdaten zu sorgen, und diesen auch nicht durch "wirtschaftliche Interessen" gleich wieder auszuhöhlen. Die Daten müssen also voraussichtlich getrennt und asymmetrisch verschlüsselt gespeichert werden. Die Entschlüsselung kann dann nur über eine besonders ermächtigte Stelle erfolgen; diese muss diesen Vorgang nachweisbar protokollieren. Die sonst drohende Gefahr, dass die Vorratsdaten auf Abwege geraten, ist somit erheblich reduziert.

Ein stark bitterer Beigeschmack des Urteils ist aber, dass dieses der Zuordnung von IP-Adressen zum Anschlussinhaber ein deutlich geringeres Schutzinteresse beimisst als den anderen Vorratsdaten. So darf der Gesetzgeber selbst für bestimmte Ordnungswidrigkeiten eine IP-Inhaber-Auskunftspflicht schaffen, und zur Verfolgung von Straftaten oder die "Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben" gilt die Auskunftspflicht universell.

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