Urteil

EuGH macht strenge Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung

Wer im Internet surft oder telefoniert, hinterlässt eine Datenspur. Die Sicherheitsbehörden auch in Deutschland können darauf zugreifen, wenn sie schwere Straftaten wittern. Doch die Regelungen könnten gegen EU-Recht verstoßen.
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht zulässig (Symbolbild) Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht zulässig (Symbolbild)
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Eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtswidrig. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten sei mit EU-Recht nicht vereinbar, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Rechtssachen C-203/15 und C-698/15). Eine gezielte Aufbewahrung von Daten könne hingegen zur Bekämpfung schwerer Straftaten gerechtfertigt sein.

Datenschützer sehen nun Änderungsbedarf auch in der Bundesrepublik. "Nun muss auch Deutschland reagieren und die erst im vergangenen Jahr verabschiedete Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung ein für allemal auf den Müllhaufen der Geschichte verbannen", erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

Deutsche Anbieter speichern derzeit bis zu zehn Wochen

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht zulässig (Symbolbild) Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist nicht zulässig (Symbolbild)
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Auch die Piratenpartei begrüßte die Entscheidung: "Das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäische Grundrechte", kommentierte der netzpolitische Sprecher Patrick Breyer. "Mit diesem Urteil erteilt Europa der NSA-Methode einer wahllosen Massenerfassung des Privatlebens unschuldiger Bürger eine klare Absage."

Der Begriff Vorratsdatenspeicherung meint die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger. In Deutschland verpflichtet ein Gesetz von 2015 Telekommunikationsanbieter, Daten bis zu zehn Wochen aufzubewahren. Darauf sollen Ermittler bei der Bekämpfung von Terror und schweren Verbrechen zugreifen können. Gespeichert werden Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer von Anrufen. Beim Surfen im Internet werden IP-Adressen sowie Details zu deren Vergabe vorgehalten. E-Mails sind ausgenommen.

Der EuGH erläuterte nun, die EU-Staaten müssten die Überwachung auf Personenkreise begrenzen "deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten sichtbar zu machen". Auch der Kampf gegen schwere Kriminalität oder die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit könnten Gründe sein. Die Richter erklärten, selbst aus Verbindungsdaten ließen sich "sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen" ziehen.

Die Richter entschieden zudem, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden. Anlass für das Urteil sind laufende Verfahren in Schweden und Großbritannien.

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