Urteil

VG Köln: Keine Pflicht zur Vorrats­datenspeicherung

Das Verwaltungsgericht Köln hat festgestellt, dass für TK-Unternehmen keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung besteht. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden.
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Telekom muss Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen Telekom muss Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen
Foto: Telekom/Yann Poirier - fotolia.com, Montage: teltarif.de
Die Vorratsdatenspeicherung ist weiterhin ein kontrovers diskutiertes Thema. Eigentlich wäre diese zum 1. Juli vergangenen Jahres in Kraft getreten, doch in letzter Minute hatte die Bundesnetzagentur die Umsetzung ausgesetzt. Nun hat sich auch das Verwaltungsgericht Köln mit dem Thema befasst und mit Urteil vom heutigen Tag festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, die Telekom­munikations­verbindungs­daten ihrer Kunden zu speichern (Az.: 9 K 7417/17).

Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekom­munikations­verbindungs­daten. Die Paragrafen 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Dieser Argumentation des Bonner Telekommunikationsunternehmens folgte das Gericht. Es schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an, das bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden hatte, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch Paragraf 113a Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei.

Europäisches Recht steht nationaler Regelung entgegen

Telekom muss Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen Telekom muss Vorratsdatenspeicherung nicht umsetzen
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Wie das Verwaltungsgericht Köln weiter mitteilte, habe es seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 –).

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des Paragraf 113a Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig.

Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch die Deutsche Telekom als klagendes Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden verpflichtet. Aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts seien die diesbezüglichen Vorschriften des deutschen Telekommunikationsgesetzes nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Antrag auf Zulassung der Berufung möglich

Ganz vom Tisch ist die Vorratsdatenspeicherung indes noch nicht, denn gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt oder - im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten - Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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