Surfprotokolle

BGH entscheidet über die Speicherung von IP-Adressen

Ist die Speicherung von IP-Adressen beim Besuch von Webseiten statthaft? Mit diesem Thema hat sich heute der BGH beschäftigt. Anlass war eine Klage des Piraten Patrick Breyer, der in der Speicherung solcher personenbezogener Daten einen Verstoß gegen das Telemediengesetz sieht.
Von Rita Deutschbein mit Material von dpa

BGH: Urteil zur Speicherung von IP-Adressen BGH: Urteil zur Speicherung von IP-Adressen
Bild @ Rynio Productions - Fotolia.com
Ein Klick auf eine Webseite und die IP-Adresse ist gespeichert. Gegen eine solche Speicherung personenbezogener Daten auf Internetportalen hat der schleswig-holsteinische Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer bereits vor drei Jahren geklagt. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Oktober 2016 bereits entschieden hat, dass ein "berechtigtes Interesse" solche Surfprotokolle rechtfertigen kann, hat sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit dem Thema beschäftigt. Das Grundsatz-Verfahren für mehr Anonymität beim Surfen im Internet begann heute um 10 Uhr.

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Anlass für die andauernden Gerichtsverhandlungen ist die Klage des Piraten-Abgeordneten Breyer. Er spricht sich gegen die Speicherung von dynamischen IP-Adressen beim Besuch von Bundes-Websites, etwa der Homepage des Bundesjustizministeriums aus, und verlangt mehr Schutz vor einer solchen "permanenten Ausspähung". Die Speicherung von Daten bei Aufrufen dieser Web-Angebote sei ein Verstoß gegen das Telemediengesetz, so Breyer.

Dynamische IP-Adressen werden anders als eine feste IP-Adresse eines Rechners bei jeder Internetnutzung neu zugeteilt. Mit dieser Ziffernfolge können Zugangsanbieter wie die Deutsche Telekom oder Vodafone den Anschlussbetreiber des verbundenen PCs genau bestimmen. Anbieter von Internetdiensten dürfen personenbezogene Daten laut Telemediengesetz aber nur mit Einwilligung des Nutzers oder zur Abrechnung des Dienstes verwenden. Der Bund könnte aber bei einem Verdacht auf Straftaten ermitteln lassen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat.

So urteilt der BGH

Der Bundesgerichtshof stimmte mit dem EuGH in seinem heutigen Urteil in großen Teilen überein (Az. VI ZR 135/13). Demnach dürfen von Cyber-Attacken bedrohte Internetseiten zur Abwehr und Aufklärung solcher Angriffe je nach Einzelfall vorsorglich die IP-Adressen sämtlicher Besucher speichern. Die Grundrechte der Nutzer dürfen aber nicht aus dem Blick geraten.

Die Entscheidung dürfte Breyer allerdings nicht ausreichen. Denn ob sein Surfverhalten auf den Seiten des Bundes protokolliert werden darf, steht immer noch nicht fest. Bisher wurde nämlich nicht geklärt, wie groß die Gefahr von Angriffen auf diese Seiten tatsächlich ist. So konnte das Gericht auch heute keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten.

Der Fall muss deshalb am Berliner Landgericht noch einmal neu verhandelt werden, um zu prüfen, ob das Speichern von IP-Adressen überhaupt geeignet ist, um Cyber-Attacken aufzuklären.

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