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Urteil: "Like" darf Bedingung für Facebook-Gewinnspiel sein

Verbraucherschützer hatten Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben
Von Marc Kessler

Facebook-Urteil Das Landgericht Hamburg sieht keine Irreführung des Verbrauchers durch ein notwendiges "Like" bei Facebook-Gewinnspielen
Bild: dpa; Rafa Irusta - Fotolia.com / Montage: teltarif.de
Macht ein Unternehmen die Betätigung des "Gefällt-mir-Button" zur Bedingung für die Teilnahme an einem Facebook-Gewinnspiel, ist das nicht wettbewerbs­widrig. Das hat das Landgericht Hamburg [Link entfernt] in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 327 O 438/11, Urteil vom 10.01.2003, noch nicht rechtskräftig), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Ein Verbraucher­schutz­verband hatte das betreffende Unter­nehmen verklagt, weil er dieses Vorgehen für irreführend hielt.

Vorwurf: Unternehmen erkauft sich positive Werturteile

Facebook-Urteil Das Landgericht Hamburg sieht keine Irreführung des Verbrauchers durch ein notwendiges "Like" bei Facebook-Gewinnspielen
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Das Unternehmen, das unter anderem Brillen verkauft, hatte auf Facebook ein Gewinnspiel durchgeführt. An diesem konnte man allerdings nur teilnehmen, wenn man zuvor auf den "Gefällt-mir-Button" gedrückt hatte. Das hielt der Verbraucher­schutz­verband allerdings für unzulässig: Denn die Nutzer auf Facebok würden "davon ausgehen, dass die 'Gefällt-mir'-Aussage auf positiven Erfahrungen mit dem betroffenen Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhen".

Tatsächlich habe sich die beklagte Firma dieses positive Werturteil jedoch erkauft und führe die Nutzer so in die Irre, meinten die Verbraucher­schützer. Die Freunde des jeweiligen Facebook-Nutzers würden in die Irre geführt, da sie davon ausgingen, dass der "Like" des Unternehmens auf eine positive Erfahrung zurückgehe.

Das beklagte Unternehmen hingegen argumentierte, die Nutzer von Facebook erwarteten keine persönlichen Erfahrungen auf dem Portal, sondern wüssten, "dass lediglich ein Informations­interesse hinsichtlich des Unternehmens und seiner Produkte oder sonstige Sympathie­bekundigungen zum Ausdruck gebracht werden solle".

Gericht: Drücken des Like-Buttons ist lediglich "unverbindliche Gefallens­äußerung

Das Hamburger Landgericht wies die Klage des Verbraucher­schutz­verbandes ab. "Mit der Betätigung des 'Gefällt-mir'-Buttons bei F. kommt nach dem Verkehrs­verständnis lediglich eine unverbindliche Gefallens­äußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Güte­vorstellungen verbindet", befanden die Richter. "(...) Für eine näher qualifizierte Gefallens­äußerung sind die Textmitteilungen ('Postings') verfügbar. (...) Wird von Letzterem kein Gebrauch gemacht, bleiben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des 'Gefällt-mir-'Buttons sogar verborgen."

Der Facebook-Nutzer wisse zudem, "dass seine Betätigung des 'Gefällt-mir-'Buttons auch dazu führt, dass seinen Kontakten dieses 'Ereignis' mitgeteilt wird - genau das will er ja auch, denn davon lebt der Netzwerkgedanke" (...).

Dem jeweiligen Gewinnspiel­teilnehmer, so das Gericht, "bleibt nicht verborgen, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Er tritt vielmehr mit dem Betätigen des 'Gefällt-mir'-Buttons ganz bewusst in Kontakt mit dem Werbenden (er möchte ja die ausgelobte Gewinnchance wahrnehmen)."

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