Urteil: "Like" darf Bedingung für Facebook-Gewinnspiel sein
Das Landgericht Hamburg sieht keine Irreführung des Verbrauchers durch ein notwendiges "Like" bei Facebook-Gewinnspielen
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Macht ein Unternehmen die Betätigung des "Gefällt-mir-Button" zur Bedingung für die Teilnahme an
einem Facebook-Gewinnspiel, ist das nicht
wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Hamburg
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in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden
(Az.: 327 O 438/11, Urteil vom 10.01.2003, noch nicht rechtskräftig), wie die Kanzlei
Dr. Bahr berichtet. Ein
Verbraucherschutzverband hatte das betreffende Unternehmen verklagt, weil er dieses Vorgehen
für irreführend hielt.
Vorwurf: Unternehmen erkauft sich positive Werturteile
Das Landgericht Hamburg sieht keine Irreführung des Verbrauchers durch ein notwendiges "Like" bei Facebook-Gewinnspielen
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Das Unternehmen, das unter anderem Brillen verkauft, hatte auf Facebook ein Gewinnspiel
durchgeführt. An diesem konnte man allerdings nur teilnehmen, wenn man zuvor auf den
"Gefällt-mir-Button" gedrückt hatte. Das hielt der Verbraucherschutzverband allerdings für
unzulässig: Denn die Nutzer auf Facebok würden "davon ausgehen, dass die 'Gefällt-mir'-Aussage auf
positiven Erfahrungen mit dem betroffenen Unternehmen bzw. seinen Produkten beruhen".
Tatsächlich habe sich die beklagte Firma dieses positive Werturteil jedoch erkauft und führe die Nutzer so in die Irre, meinten die Verbraucherschützer. Die Freunde des jeweiligen Facebook-Nutzers würden in die Irre geführt, da sie davon ausgingen, dass der "Like" des Unternehmens auf eine positive Erfahrung zurückgehe.
Das beklagte Unternehmen hingegen argumentierte, die Nutzer von Facebook erwarteten keine persönlichen Erfahrungen auf dem Portal, sondern wüssten, "dass lediglich ein Informationsinteresse hinsichtlich des Unternehmens und seiner Produkte oder sonstige Sympathiebekundigungen zum Ausdruck gebracht werden solle".
Gericht: Drücken des Like-Buttons ist lediglich "unverbindliche Gefallensäußerung
Das Hamburger Landgericht wies die Klage des Verbraucherschutzverbandes ab. "Mit der Betätigung des 'Gefällt-mir'-Buttons bei F. kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet", befanden die Richter. "(...) Für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung sind die Textmitteilungen ('Postings') verfügbar. (...) Wird von Letzterem kein Gebrauch gemacht, bleiben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des 'Gefällt-mir-'Buttons sogar verborgen."
Der Facebook-Nutzer wisse zudem, "dass seine Betätigung des 'Gefällt-mir-'Buttons auch dazu führt, dass seinen Kontakten dieses 'Ereignis' mitgeteilt wird - genau das will er ja auch, denn davon lebt der Netzwerkgedanke" (...).
Dem jeweiligen Gewinnspielteilnehmer, so das Gericht, "bleibt nicht verborgen, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Er tritt vielmehr mit dem Betätigen des 'Gefällt-mir'-Buttons ganz bewusst in Kontakt mit dem Werbenden (er möchte ja die ausgelobte Gewinnchance wahrnehmen)."