Todesfall

Angehöriger verstorben: So löschen Sie Social-Media-Profile

Viele sind im Internet aktiv und haben ein oder mehrere Profile in den sozialen Medien. Aber was passiert mit all den Daten, wenn man stirbt - und wer darf sie unter welchen Voraus­set­zungen löschen?
Von dpa /

Ob Face­book, X oder Insta­gram: Viele haben dort oder in anderen sozialen Medien Profile. Hier­über chatten sie mit anderen und teilen Gedanken, Fotos oder Videos.

Dann, eines Tages, tritt das ein, was unwei­ger­lich jeden von uns treffen wird: der Tod. Doch wie können Hinter­blie­bene die Spuren, die jemand in der digi­talen Welt hinter­lassen hat, löschen oder zumin­dest an sie heran­kommen? Fünf Dinge, auf die es ankommt.

1. Zu Lebzeiten Zugangs­daten zu Face­book, Insta­gram & Co. notieren

Angehöriger verstorben - so löschen Sie Social-Media-Profile Angehöriger verstorben - so löschen Sie Social-Media-Profile (Symbolbild)
Bild: picture alliance/dpa
Jeder Inter­net­nutzer und jede Inter­net­nut­zerin sollte so früh wie möglich alle wich­tigen Zugangs­daten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrau­ens­person mitteilen. Lesen Sie dazu unsere Anlei­tung: Pass­wort-Spei­cher gratis auf deut­schem Server - so gehts.

Damit erleich­tert man es den Hinter­blie­benen, Zugang zum jewei­ligen Account zu bekommen - entweder um diesen zu löschen, oder um even­tuell an wich­tige Daten zu gelangen. "Wichtig ist, die Zugangs­daten aktuell zu halten", sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbrau­cher­zen­trale Bayern.

2. Über­sicht mit allen Zugangs­daten an sicherem Ort hinter­legen

Eine Über­sicht mit allen Accounts einschließ­lich Benut­zer­namen und Kenn­wör­tern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbe­wahren - oder in einem nota­riell erstellten Testa­ment hinter­legen. Die Zugangs­daten lassen sich auch auf einem gesi­cherten Stick oder in einem Schließ­fach aufbe­wahren.

Wenn im Testa­ment oder in einer Voll­macht nichts anderes gere­gelt ist, werden die Erben Eigen­tümer aller Gegen­stände der verstor­benen Person - also auch des Compu­ters, Smart­phones und lokaler Spei­cher­medien. Seit einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs im Jahr 2018 beinhaltet das - wie bereits berichtet - auch den Zugang zu Social-Media-Accounts (Az.: III ZR 183/17). "Damit dürfen die Erben die dort gespei­cherten Daten unein­geschränkt lesen", stellt Rebekka Weiß vom Digi­tal­ver­band Bitkom klar.

Ein Rat von Rebekka Weiß: Treffen Sie so früh wie möglich die Entschei­dung, ob Hinter­blie­bene nach Ihrem Tod Einblick in Ihre digi­tale Privat­sphäre haben dürfen. Eine Notarin oder ein Nach­lass­ver­walter kann unter Umständen entspre­chende Dateien oder ganze Daten­träger vernichten bezie­hungs­weise konser­vieren lassen.

Gene­rell zu bedenken: "Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persön­lichen Dateien sensible private Infor­mationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte", so Weiß.

3. Vertraute Person als digi­talen Nach­lass­ver­walter bestimmen

Hilf­reich ist, sofern man nicht testa­men­tarisch vorge­sorgt hat, eine Bezugs­person ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzu­teilen, wo die Über­sicht der Online-Zugänge verwahrt ist.

"Teilen Sie dieser Person mit, wie sie mit den Accounts umgehen soll", empfiehlt Tatjana Halm. Beispiels­weise können Sie fest­legen, dass die Person den Account direkt löschen oder dass sie anderen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.

4. Mit Voll­macht und unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen

Hinter­blie­bene erben nicht nur Sach­werte, sondern treten auch in die Verträge des Verstor­benen ein. "Dies gilt auch, wenn es sich um kosten­pflich­tige Dienste handelt wie etwa ein Strea­ming-Abo", sagt Rebekka Weiß. Ihr zufolge haben Erben gegen­über E-Mail- und Cloud-Anbie­tern Sonder­kün­digungs­rechte.

Erben können Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen. "Aller­dings müssen sie nach­weisen können, dass sie wirk­lich berech­tigt sind, indem sie eine zuvor erteilte Voll­macht oder einen Erbschein vorlegen", erklärt Tatjana Halm.

5. Was Hinter­blie­bene tun können, wenn keine Zugangs­daten zu den Profilen der verstor­benen Person vorliegen

Haben Hinter­blie­bene keine Zugangs­daten zu den Social-Media-Accounts des Verstor­benen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Inter­net­seiten aber infor­mieren und bean­tragen, das Profil in einen "Gedenk­zustand" zu versetzen.

"Die Profil­inhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Fami­lien­mit­glieder können in der Chronik Erin­nerungen teilen", so Weiß. Bei beruf­lichen Netz­werken wie etwa Xing wird das Profil deak­tiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige der Anbieter verlangen für den Vorgang die Vorlage einer Ster­beur­kunde.

Mit der Verwal­tung des digi­talen Nach­lasses einer verstor­benen Person können Hinter­blie­bene auch kommer­zielle Anbieter beauf­tragen. Die Verbrau­cher­zen­trale Bayern rät davon aber ab. Denn die Sicher­heit und Serio­sität solcher Dienst­leister ließen sich nur schwer beur­teilen. Zudem müssten sich Hinter­blie­bene darüber im Klaren sein, dass womög­lich viele persön­liche Daten an Unbe­fugte gelangen könnten.

"Besser ist es, wenn sich Hinter­blie­bene oder eben ein von der verstor­benen Person bestimmter Nach­lass­ver­walter um den digi­talen Nach­lass kümmern", sagt Tatjana Halm.

Wer von verstor­benen Ange­hörigen die Online-Accounts über­nehmen muss, steht mögli­cher­weise vor Problemen. Inzwi­schen gibt es aber zahl­reiche Möglich­keiten, schon zu Lebzeiten zu regeln, was mit den eigenen Accounts geschehen soll.

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