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Weitere Einzelheiten zum Abo-Fallen-Urteil

Wer bekanntermaßen kostenfreie Software lädt, muss kein Bezahl-Abo erwarten
Von Marie-Anne Winter

Wie gestern bereits berichtet, hat das Amtsgericht Marburg einen Anwalt zu Schadensersatz verurteilt, der für einen Abofallen-Anbieter Mahnungen geschrieben hat. Laut der Neuen Osnabrücker Zeitung (neue OZ) handelt es sich bei dem Anwalt um den bereits einschlägig bekannten Olaf Tank. Herr Tank wird von der Anwaltskammer Oldenburg bereits seit einigen Jahren mit Argwohn betrachtet. Er war unter anderem auch als Inkasso-Anwalt der Gebrüder Schmidtlein tätig. Diese betrieben zahlreiche Internet-Seiten, auf denen zumeist jugendlichen Nutzern beim Herunterladen von scheinbar kostenlosen Inhalten nach Ansicht von Verbraucherschützern teure Internet-Abos untergeschoben wurden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte die Andreas & Manuel Schmidtlein GbR wegen derartiger Wettbewerbsverstöße auf 16 Internetangeboten abgemahnt; das Landgericht Darmstadt verurteilte die Gebrüder Schmidtlein GbR zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 24 000 Euro (Urteil vom 8. Mai 2007, Az. 12 O 532/06). Auch in Österreich urteilte das Handelsgericht Wien [Link entfernt] , dass die Verträge der Brüder wegen unlauterer Klauseln in ihren Bedingungen unwirksam seien.

In dem vor dem Amtsgericht Marburg verhandelten Fall ging es um Forderungen des Betreibers der ebenfalls bereits zu trauriger Berühmtheit gelangten Seite opendownload.de. Hier hatte ein Verbraucher den Spieß umgedreht und gegen den Betreiber und dessen Inkasso-Anwalt Olaf Tank geklagt: Er wollte seine Anwaltskosten von 46,41 Euro zurück und bekam Recht. Interessant an dem in der Neuen Juristischen Wochenschrift als Urteil der Woche veröffentlichten Urteil ist, dass das Gericht Abo-Seiten wie opendownload.de als bewusst inszenierte Täuschung und versuchten Betrug bewertet.

Eine Falle ist eine Falle

So würde dem Internutzer Software angeboten, die bekanntermaßen im Internet kostenlos heruntergeladen werden könne. Das Herunterladen der jeweiligen Software über diese Seite sei entsprechend auch kostenlos. Dass aber für den Download der Abschluss eines Abonnementes nötig ist, das ohne weiteren Nutzen für den Kunden über die nächsten 24 Monate Kosten von 192 Euro verursacht, läge so weit vom jeweiligen Vorstellungsbild des Nutzers, der ja eben dieses kostenlose Programm und kein kostenpflichtiges Abo wünsche, dass hier von einer Abo-Falle und somit von Betrug gesprochen werden müsse. So würde man ja auch von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt im Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit dem Kauf dieses Produkts gleichzeitig noch eine Reihe anderer viel teurer Artikel gekauft hätte. "Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Packung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 Euro abzunehmen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Zum Verhalten des Rechtsanwalts Olaf Tank befindet das Gericht, dass diesem als Organ der Rechtspflege klar sein müsse, dass es sich um versuchten Betrug handele. Die Aufmachung des Internetportals sei ihm bekannt gewesen und auch, dass er eine offensichtliche Nichtforderung geltend mache. Deshalb mache er sich der Beihilfe zum Betrugsversuch schuldig, wenn er das Inkasso betreibe.

Kleines Detail am Rande: Auch die falsche Altersangabe des Internet-Nutzers, der hier als Kläger auftrat und sich bei der Anmeldung auf opendownload.de als volljährig ausgegeben hatte, ändere nichts daran, dass die Beklagten durch die Anwahltskosten zu Abwehr ihrer Forderung beim Kläger einen Schaden verursacht hätten, der zu erstatten sei. Dass das Vertragsopfer zufällig ein Minderjähriger gewesen wäre, ändere nichts an der verwerflichen Handlung der Beklagten.

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