Verbraucherschützer warnen vor Mahnungen für angebliche Abos
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
warnt vor Forderungen aus
angeblich telefonisch geschlossenen Verträgen
Foto: dpa
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
warnt vor Mahnschreiben, die eine bayerische Rechtsanwaltskanzlei derzeit verschickt,
um Beträge für ein angeblich abgeschlossenes Gewinnspiel-Abonnement
einzutreiben. Dieses soll angeblich per Telefon beauftragt worden sein.
Die Zahlungsaufforderungen wurden nach Angaben der ostdeutschen Verbraucherschützer von den Regensburger Rechtsanwälten Urmann+Collegen verschickt. Hierin wird mitgeteilt, der Empfänger schulde einer Firma aus der Türkei den Betrag von 147 Euro für ein Gewinnspielabonnement. Da sich der Verbraucher bereits im Verzug befinde, sei eine Gesamtsumme in Höhe von 193,41 Euro fällig.
Gewinnspiel-Abo-Forderung soll an türkische Firma abgetreten worden sein
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
warnt vor Forderungen aus
angeblich telefonisch geschlossenen Verträgen
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Der Hintergrund der Forderung klingt merkwürdig: Der ursprüngliche Gläubiger, schreibt die
Verbraucherzentrale unter Berufung auf die ihr vorliegenden Anwaltsschreiben, solle die
Firma "PVZ Service" gewesen sein, bei der der Betroffene bereits im Jahr 2010 ein
Abonnement für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgeschlossen haben soll. Da der Verbraucher
nicht gezahlt habe und eine Abbuchung vom Konto fehlgeschlagen sei, habe PVZ Service ihre Forderung
an die "Callback Telecommunication Ordu Türkei" abgetreten.
In anderen Fällen, berichtet die Verbraucherschutzorganisation, mache die Kanzlei Forderungen aus angeblich abgeschlossenen Zeitschriftenabonnements mit PVZ Service geltend, die für die Firma "PGZ Service" aus dem türkischen Antalya eingetrieben werden sollen. Eines jedoch sei in beiden Fällen identisch: Die Angeschriebenen könnten sich meist nicht an die von der Gegenseite behaupteten Vertragsschlüsse erinnern.
Rat der Verbraucherschützer: Forderungen schriftlich widersprechen
Die Verbraucherzentrale rät: Betroffene sollten sich durch solche Schreiben nicht einschüchtern lassen. "Zahlen muss nur derjenige, der am Telefon einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen hat." Sei man sich sicher, dass kein Vertrag zustande gekommen oder dieser durch Täuschung untergeschoben worden sei, solle man Forderungen unbedingt schriftlich widersprechen. Hierfür stellen die Verbraucherschützer einen entsprechenden Musterbrief zur Verfügung.