Mahnschreiben

Verbraucherschützer warnen vor Mahnungen für angebliche Abos

Anwälte fordern Geld für vermeintliche Gewinnspiel-/ Zeitschriften-Abos
Von Marc Kessler

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Die Verbraucher­zentrale Sachsen-Anhalt
warnt vor Forderungen aus
angeblich telefonisch geschlossenen Verträgen
Foto: dpa
Die Ver­braucher­zentrale Sachsen-Anhalt warnt vor Mahn­schreiben, die eine bayerische Rechts­anwalts­kanzlei derzeit verschickt, um Beträge für ein angeblich ab­geschlos­senes Gewinn­spiel-Abon­nement einzu­treiben. Dieses soll angeb­lich per Telefon beauf­tragt worden sein.

Die Zahlungs­auffor­derungen wurden nach Angaben der ost­deutschen Verbrau­cher­schützer von den Regens­burger Rechts­anwälten Urmann+Collegen verschickt. Hierin wird mitgeteilt, der Empfänger schulde einer Firma aus der Türkei den Betrag von 147 Euro für ein Gewinn­spiel­abon­nement. Da sich der Verbraucher bereits im Verzug befinde, sei eine Gesamt­summe in Höhe von 193,41 Euro fällig.

Gewinnspiel-Abo-Forderung soll an türkische Firma abgetreten worden sein

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Die Verbraucher­zentrale Sachsen-Anhalt
warnt vor Forderungen aus
angeblich telefonisch geschlossenen Verträgen
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Der Hintergrund der Forderung klingt merkwürdig: Der ursprüngliche Gläubiger, schreibt die Verbraucher­zentrale unter Berufung auf die ihr vorliegenden Anwalts­schreiben, solle die Firma "PVZ Service" gewesen sein, bei der der Betroffene bereits im Jahr 2010 ein Abon­nement für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgeschlossen haben soll. Da der Verbraucher nicht gezahlt habe und eine Abbuchung vom Konto fehlgeschlagen sei, habe PVZ Service ihre Forderung an die "Callback Telecom­muni­cation Ordu Türkei" abgetreten.

In anderen Fällen, berichtet die Ver­braucher­schutz­organisation, mache die Kanzlei Forderungen aus angeblich abge­schlos­senen Zeit­schriften­abonne­ments mit PVZ Service geltend, die für die Firma "PGZ Service" aus dem türkischen Antalya eingetrieben werden sollen. Eines jedoch sei in beiden Fällen identisch: Die Ange­schrie­benen könnten sich meist nicht an die von der Gegenseite behaupteten Vertrags­schlüsse erinnern.

Rat der Verbraucherschützer: Forderungen schriftlich widersprechen

Die Verbraucher­zentrale rät: Betroffene sollten sich durch solche Schreiben nicht einschüchtern lassen. "Zahlen muss nur derjenige, der am Telefon einen rechts­gültigen Vertrag geschlossen hat." Sei man sich sicher, dass kein Vertrag zustande gekommen oder dieser durch Täuschung unter­geschoben worden sei, solle man Forderungen unbedingt schriftlich widersprechen. Hierfür stellen die Verbraucher­schützer einen entsprechenden Musterbrief zur Verfügung.

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