Abofalle

Rechtsstreitigkeiten um Anwältin Katja Günther (Update)

BDIU wollte den Ruf seriöser Inkasso-Unternehmen erhalten
Von Marc Kessler

Der Bundesverband deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hat bei der Staatsanwaltschaft München Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Betruges gegen die Münchener Rechtsanwältin Katja Günther gestellt. Wie der Verein heute mitteilt, lägen dem BDIU zahlreiche Beschwerden gegen Frau Günther vor. In allen Fällen habe die Anwältin versucht, als Geschäftsführerin der RAZ Gesellschaft für Zahlungsmanagement, München, Forderungen aus sogenannten "Abofallen" zu realisieren. Aus Sicht des BDIU seien diese Forderungen unberechtigt.

Update (25.11.2010): BDIU darf Presseerklärung nicht mehr verbreiten

Die Verbreitung der oben genannten Aussagen, die der BDIU in einer entsprechenden Pressemitteilung gemacht hatte, wurde dem BDIU durch das Berliner Landgericht mit Urteil vom 21. September 2010 (Az. 16 O 38/10) untersagt. Insbesondere dürfe nicht mehr der Eindruck erweckt werden, Frau Günther und ein von ihr betriebenes Inkasso-Unternehmen - die RAZ GmbH - rechneten Internetangebote ab, deren Preisangaben in AGB versteckt oder nur mit großer Mühe auf der entsprechenden Internetseite zu entdecken seien. Die RAZ GmbH werde, so das Gericht, durch die wettbewerbswidrige Pressemitteilung des BDIU herabgesetzt und verunglimpft. Daneben sei das Persönlichkeitsrecht von Frau Günther in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Mittlerweile hat der BDIU die Entscheidung des Landgerichts anerkannt.

BDIU hält Inkasso von Abofallen-Forderungen für unseriös

Wolfgang Spitz BDIU-Präsident
Wolfgang Spitz
Foto: BDIU
"Seriöse Inkassodienstleister dürfen solche Forderungen nicht realisieren", sagte Wolfgang Spitz, Präsident des BDIU. "Unser Leitbild in der sozialen Marktwirtschaft ist der mündige und eigenverantwortliche Verbraucher. Und der muss geschützt werden." Bei Abofallen im Internet - zum Beispiel Seiten, auf denen Gewinnspiele, Kochrezepte oder der Versand von Warenproben angeboten werden - seien Preisangaben meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt oder kaum lesbar beziehungsweise nur mit großer Mühe auf der Internetseite zu entdecken. Wenn aber Abonnements versteckt auf Internetseiten enthalten seien, dann seien sie unwirksam, so der BDIU unter Verweis auf entsprechende Urteile.

Der BDIU drängte im Juli darauf, Firmen, die gezielt Forderungen aus Abofallen realisieren, von der Tätigkeit als Inkassodienstleister auszuschließen. "Wir haben bereits die zuständige Registrierungsbehörde informiert und gebeten, im vorliegenden Fall die Einleitung entsprechender Schritte zu prüfen", erklärte Spitz.

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