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Editorial: Unklare Gesetzeslage begünstigt Telefonbetrüger

Nur wenige Kunden klagen wegen ein paar Euro
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Das Problem ist fast so alt wie die Servicenummern selber: Betrüger verleiten Verbraucher zu für sie nutzlosen, aber teuren Anrufen. Die Methoden sind vielfältig: Ping-Anrufe, bei denen die Täter per Computer abertausende Personen anrufen und gezielt nach einer Sekunde wieder auflegen, damit die teure Rückrufnummer im Display steht. Falsche Gewinnversprechen, wo die Opfer, um ihren Gewinn einzulösen, teure Servicenummern anrufen sollen. Selbst angebliche Stellenausschreibungen forderten schon zum Anruf von 0900-Nummern auf.

Erst freundlich, später um so ärgerlicher: Call-Center drängen bei unerwünschter Telefonwerbung zum Abschluss unnützer Verträge Erst freundlich, später um so ärgerlicher: Call-Center drängen bei unerwünschter Telefonwerbung zum Abschluss unnützer Verträge
(c) Yuri Arcurs - Fotolia.com
Hinzu kommt der ganze Bereich der illegalen Telefonwerbung: Verbraucher werden angerufen und durch klare Fehlinformationen oder gar durch Druck zum Abschluss für sie unnützer Verträge verleitet. Lotterien mit "todsicheren Gewinnchancen" gibt es nunmal ebensowenig wie "Telefon und Internet zum Nulltarif". Im Gegenteil, da sich Call-Center das fernmündliche Klinkenputzen auch nicht gerade schlecht bezahlen lassen, sind solche, per cold calls verkaufte Angebote in der Regel meist deutlich teurer als das, was man bei aktiver Recherche selber findet.

Dürftige Gesetzeslage

Angesichts der bekannten Probleme ist es doch sehr verwunderlich, dass die Gesetzeslage gegen Missbrauch von Servicenummern und Telefonwerbung windelweich ist. In §67 Abs. (1) TKG (Telekommunikationsgesetz) steht etwa: "Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen." Das klingt nach einer mehr oder weniger freiwilligen Angelegenheit, ob die Bundesnetzagentur überhaupt ein solches Rechnungslegungsverbot ausspricht ("kann"), und ob sich der Fest- oder Mobilnetzbetreiber auch daran hält ("auffordern"). Allerdings kann dem Rechnungsersteller nach § 145 TKG ein Bußgeld von bis zu 100 000 Euro auferlegt werden, wenn er sich an eine vollziehbare Anordnung eines solchen Rechnungslegungsverbots nicht hält. Eine solche vollziehbare Anordnung muss die Bundesnetzagentur aber erstmal gesondert ausstellen und auch förmlich zustellen.

Die Bundesnetzagentur geht sogar regelmäßig über den formalen Gesetzestext hinaus, und spricht dann nicht nur ein Rechnungslegungs-, sondern auch ein Inkassoverbot aus. Doch auch das hilft nichts bei bereits bezahlten Rechnungen. Insbesondere Prepaid-Kunden müssen sich im Zweifelsfall das Geld vom Netzbetreiber mühsam einklagen. Die Bundesnetzagentur fordert in ihren Mitteilungen wiederholt ausdrücklich dazu auf: "In diesen Fällen [wo der Kunde bereits bezahlt hat] sollte er ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern." Dennoch dürften die wenigsten Verbraucher diesen hohen Aufwand auf sich nehmen, zumal es meist um verschmerzbare einstellige oder zweistellige Euro-Beträge geht. Reich werden die Telefonbetrüger nicht durch den Einzelfall, sondern durch die Leichtigkeit, mit der sie Abertausende von Opfern abkassieren, und so am Schluss Millionen scheffeln.

Das Thema Telefonwerbung ist im TKG noch dürftiger behandelt. Es findet sich gerade mal in § 102 Abs. (2) wieder, dass Werbetreibende bei Anrufen ihre Telefonnummer nicht unterdrücken dürfen. Maximales Bußgeld hier: 10 000 Euro. Im Vergleich zu dem, was sich mit betrügerischen cold calls verdienen lässt, sind das Peanuts. Hinzu kommen die Probleme für die Bundesnetzagentur, das Geld überhaupt einzutreiben: Oft genug enden die Ermittlungsbemühungen an einer Briefkastenfirma im Ausland.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, welche überschaubaren Gesetzesänderungen bereits reichen würden, das Problem deutlich zu reduzieren.

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