Call-ID-Spoofing: Betrugs-Anrufe werden bald abgebrochen
Neue Regeln für Call-ID-Spoofing
Bild: picture alliance/Rolf Vennenbernd/dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Die Möglichkeit, bei einem Anruf eine Rufnummer zu übermitteln, wird seit der Erfindung dieser Funktion immer wieder auch von Kriminellen genutzt. Besonders perfide ist die Masche dann, wenn die Verbrecher die Rufnummern 112 oder 110 signalisieren, um Wichtigkeit vorzutäuschen - wobei weder Polizei noch Feuerwehr oder Rettungsdienste jemals von diesen Nummern aus anrufen.
Genauso schlimm ist es, wenn im Display eine kostenpflichtige Sonderrufnummer oder eine ausländische Rufnummer auftaucht - wer dann unüberlegt zurückruft, ist in die Kostenfalle getappt. Die BNetzA weist nun auf eine neue gesetzliche Regelung hin, die ab 1. Dezember gilt.
Das sind die neuen Regeln
Neue Regeln für Call-ID-Spoofing
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Durch das Aufsetzen gefälschter Rufnummern werden Verbraucher laut der Mitteilung der BNetzA vielfach über die Identität der Anrufer getäuscht. Zum Teil hätten diese Anrufe einen kriminellen Hintergrund. Der ganz überwiegende Anteil an Anrufen mit manipulierten Rufnummern habe seinen Ursprung in ausländischen Netzen oder werde über ausländische Netze nach Deutschland geroutet. Die neuen technischen Schutzmechanismen hätten das Ziel, dass man sich bei Erhalt eines Anrufs von einer deutschen Rufnummer darauf verlassen kann, dass der Anruf "vom berechtigten Nummerninhaber erfolgt".
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen nun ab Dezember technisch sicherstellen, dass Anrufe abgebrochen werden, bei denen irreführenderweise Rufnummern der Notrufe 110 und 112, hochpreisige Rufnummern (0)900, (0)137 und Nummern für Auskunfts- und Kurzwahldienste angezeigt werden. Außerdem müssen alle Provider sicherstellen, dass bei Anrufen aus ausländischen Netzen keine deutschen Rufnummern als Absenderinformation angezeigt werden. Die Nummernanzeige müsse in solchen Fällen unterdrückt werden.
Hiervon ausgenommen seien natürlich deutsche Mobilfunkrufnummern im internationalen Roaming.
BNetzA: Anrufe mit unterdrückter Nummer werden zunehmen
Obwohl dies einen sofortigen Schutz davor bietet, dass man versehentlich eine überteuerte 0900-, 0137- oder Auskunftsnummer zurückruft und damit die eigene Rechnung hochtreibt, weiß die BNetzA, dass auch mit dieser neuen Regelung kein hundertprozentiger Schutz vor allen Betrugsarten besteht.
Die Behörde geht sogar davon aus, dass es als Folge der Anonymisierungspflicht verstärkt Anrufe mit unterdrückter Rufnummer geben wird. Hier sei natürlich zu beachten, dass nicht alle Anrufe mit unterdrückter Rufnummer unseriös sind. Anrufer könnten sich auch aus berechtigten Gründen für eine Rufnummernunterdrückung entscheiden. Die Bundesnetzagentur rät allgemein dazu, sich der Identität der Anrufer zu vergewissern.
Eine unterdrückte Rufnummer lasse letztlich keinen Rückschluss auf die Person des Anrufers zu. Erreicht werde durch die neue Anonymisierungspflicht aber, dass unseriöse Anrufer aus dem Ausland sich nicht mehr durch die Anzeige einer deutschen Rufnummer das Vertrauen des Angerufenen erschleichen und den mit der Anzeige einer deutschen Rufnummer eher verbundenen Anschein eines harmlosen Anrufs ausnutzen könnten. Verbraucher könnten bei Annahme eines Anrufs ohne angezeigte Rufnummer bewusster reagieren oder sich entscheiden, keine Anrufe mit unterdrückter Rufnummer anzunehmen.
Eine generelle Sperre aller anonymen Anrufer kann beispielsweise im Router oder Festnetztelefon hinterlegt werden.
Neue Regel macht Aufklärung sogar schwieriger
Bisher konnten sich deutsche Verbraucher bei einem Rufnummernmissbrauch bei der BNetzA beschweren. Und wenn die Verbrecher so unvorsichtig waren, ihren Betrug von Deutschland aus zu veranstalten, bestanden gute Möglichkeiten, die Betrüger dingfest zu machen. Bei Betrugsversuchen aus dem Ausland war das schon immer schwierig bis unmöglich.
Die BNetzA hat nämlich nach eigener Aussage keine generelle Befugnis, den Ursprung von Anrufen aufzuklären. Bei Anrufen oder Anrufversuchen ohne angezeigte Rufnummer bestünde "nicht ohne Weiteres ein Ermittlungsansatz". Bei bestimmten Beschwerden wegen Rufnummernmissbrauchs könnten daher keine Ermittlungen aufgenommen werden, da hierfür zwingend eine angezeigte Rufnummer vorhanden sein müsse. Dies betreffe vor allem Fälle von Rufnummernmanipulation, belästigende Anrufversuche und Ping-Anrufe.
Bei anderen Missbrauchsszenarien könnten sich Ermittlungsansätze dagegen unter Umständen auch ohne angezeigte Rufnummer ergeben, etwa aus dem Anrufs- oder Gesprächsverlauf oder z. B. bei automatischen Bandansagen.
Die Regeln waren von der BNetzA bereits vor einem Jahr verkündet worden.