Themenspezial: Verbraucher & Service Ärgerlich

Beschwerden über unerlaubte Werbeanrufe nehmen zu

Uner­laubte Tele­fon­wer­bung bleibt für Verbrau­cher ein Ärgernis. Zusätz­lichen Stress gibt es, wenn sie im Anschluss sogar unge­wollt einen Vertrag unter­geschoben bekommen. Die Beschwerden nehmen zu.
Von dpa /

Ob Ener­gie­ver­träge oder Finanz­pro­dukte: Der Ärger über uner­laubte Tele­fon­wer­bung ist deut­lich größer als zuvor. Die Zahl der Beschwerden über uner­laubte Werbe­anrufe lag in den ersten vier Monaten dieses Jahres bei rund 30.000 und damit um 12.000 höher als im Vorjah­res­zeit­raum, wie die Bundes­netz­agentur heute in Bonn mitteilte. Werbe­anrufe sind nur erlaubt, wenn der Ange­rufene vorher einge­wil­ligt hat.

Ein Bundes­gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge, das noch in der Mache ist, könnte das Problem mindern: Das sieht vor, dass tele­fonisch abge­schlos­sene Strom- und Gasver­träge schrift­lich bestä­tigt werden müssen. Zudem sollen die Firmen verpflichtet werden, die Einwil­ligung der Verbrau­cher in Tele­fon­wer­bung zu doku­men­tieren.

So wehren sich Verbrau­cher gegen Werbe­tricks

Unerlaubte Werbeanrufe nehmen zu Unerlaubte Werbeanrufe nehmen zu
Foto: Picture Alliance / dpa
So oft wurden Verbrau­cher noch nie unge­fragt ange­rufen. Mehr als 63.000 Beschwerden gab es bei der Bundes­netz­agentur im vergan­genen Jahr - ein neuer Höchst­wert. "Das ist ein Dauer­ärger­thema, das nicht ausstirbt", sagt Carola Elbrecht vom Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv). "Obwohl die Verbrau­cher­zen­tralen und die Bundes­netz­agentur fort­lau­fend gegen uner­laubte Tele­fon­wer­bung vorgehen, scheint es sich für die Unter­nehmen zu lohnen."

Eigent­lich sind Werbe­anrufe bei Verbrau­chern nur erlaubt, wenn der Ange­rufene vorher seine Einwil­ligung dazu gegeben hat, weiß Rechts­anwalt Harald Rotter, Mitglied der Arbeits­gemein­schaft Allge­mein­anwalt des Deut­schen Anwalt­ver­eins (DAV). "Die wenigsten erlauben das wissent­lich. Häufig greifen Unter­nehmen die Daten aber bei kosten­losen Gewinn­spielen ab und holen sich dabei die Bestä­tigung, dass sie die Daten zu Werbe­zwe­cken weiter­geben dürfen."

Im Streit­fall kann eine solche Einwil­ligung schon reichen, wenn der Werber sie nach­weisen kann. Doch nicht immer haben die Unter­nehmen tatsäch­lich eine Erlaubnis erhalten.

Verbrau­cher können sich wehren

Wer nicht mehr möchte, dass das Telefon ständig klin­gelt, kann sich wehren. Zusammen mit einem Anwalt können Verbrau­cher mittels Abmah­nung gegen das Unter­nehmen vorgehen. Manche Anwälte verlangen dafür ledig­lich ein nied­riges Pauschal­honorar.

"Oft genügt es aber schon, vom Unter­nehmen einen Nach­weis zu verlangen, dass eine Einwil­ligung zur Tele­fon­wer­bung vorlag", sagt Harald Rotter. "Die wissen dann meist, dass eine Abmah­nung droht und strei­chen die Tele­fon­nummer." Gab es eine Einwil­ligung, können Verbrau­cher die Löschung ihrer Daten verlangen.

Kein Unter­nehmen hat etwas zu verschenken

Ruft doch noch jemand an, sollte der Ange­rufene auf der Hut sein. Denn mitunter wird ihm unge­wollt ein Vertrag unter­geschoben. Die Verbrau­cher­zen­tralen berichten zum Beispiel von Unter­nehmen, die Nahrungs­ergän­zungs­mittel unter anderem gegen Gelenk­schmerzen verkaufen. Wer für Pillen­proben seine Adresse heraus­gibt, bekommt mit den verspro­chenen Tabletten ein teures Pharma-Abo unter­geschoben.

"Solche Vertriebler spre­chen oft die emotio­nale Ebene an, es gibt zuerst ein nettes Gespräch", beschreibt Carola Elbrecht die Masche der Anrufer. "Aber kein Unter­nehmen hat etwas zu verschenken. Wenn es Test­pro­dukte gratis gibt, sollten die Alarm­glo­cken läuten", erklärt die Refe­rentin im Team Markt­beob­ach­tung Digi­tales.

Ener­gie­anbieter arbeiten mit Tricks

Umtriebig sind auch manche Ener­gie­unter­nehmen. Sie locken mit Geld und Ersparnis bei Strom und Gas. Fordert der Ange­rufene ledig­lich Info­mate­rial an, bekommt er mitunter statt­dessen eine Auftrags­bestä­tigung geschickt.

Das Problem: "Ener­gie­ver­sorger können schon mit relativ wenigen Angaben des vermeint­lichen Kunden seinen Vertrag einfach kündigen. Das nutzen unse­riöse Anbieter offenbar aus", sagt Elbrecht. Ohne Strom steht bei so einem Wechsel zwar niemand da, aber Ärger gibt es. Denn der alte Strom­anbieter muss seinen ehema­ligen Kunden nicht wieder aufnehmen, schon gar nicht zu den früheren Kondi­tionen.

Verein­barung sofort wider­rufen

Eigent­lich ist so eine Verein­barung, die Verbrau­chern unter­geschoben wurde, gar nicht wirksam. Theo­retisch könnte man sie einfach igno­rieren. "Aber die Unter­nehmen beharren auf ihren Forde­rungen. Sie bestehen darauf, dass es einen Vertrag gibt und wollen Geld sehen", weiß Elbrecht. Manchmal schi­cken sie auch das Inkas­soun­ter­nehmen vor.

Rechts­anwalt Rotter, empfiehlt daher, solch einen Kontrakt besser sofort zu wider­rufen. Sobald die Vertrags­bestä­tigung kommt, sollten Verbrau­cher reagieren. Kam die Bestä­tigung per Mail, schi­cken sie am besten direkt eine E-Mail mit dem Widerruf zurück.

Und zusätz­lich, um sicher­zugehen, sollte man das Geld inves­tieren und auch ein Einschreiben mit Rück­schein schi­cken. Dubiose Unter­nehmen neigten dazu, sonst solche Schreiben zu igno­rieren, berichtet er aus seiner Bera­tungs­praxis. Kosten­lose Muster­briefe gibt es bei den Verbrau­cher­zen­tralen.

Notizen können sinn­voll sein

14 Tage haben Verbrau­cher für einen Widerruf Zeit, die Frist läuft ab Vertrags­schluss oder ab Liefe­rung der Ware. "Unbe­stellte Ware muss übri­gens niemand zurück­schi­cken. Statt­dessen ist der Versender dafür verant­wort­lich die zurück­zuholen", sagt Carola Elbrecht.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, dass Auftrags­bestä­tigungen oder Pakete unge­fragt zuge­schickt werden, gibt es für das Tele­fonat einige Tipps. So ist es sinn­voll, kritisch nach­zuhaken und sich neben dem Unter­neh­mens­namen auch die Rufnummer, Datum und Uhrzeit zu notieren. Auch ein paar Stich­punkte zum Gesprächs­inhalt können helfen, sollte es später zu einer Abmah­nung des Unter­neh­mens kommen.

Im Zweifel einfach auflegen

"Fassen Sie am Ende des Gesprächs nochmal zusammen, worauf Sie sich geei­nigt haben. Also beispiels­weise auf Gratis­proben ohne Vertrags­ver­pflich­tung. Damit zeigt man dem Anrufer auch, dass man nicht auf den Kopf gefallen ist", bekräf­tigt Elbrecht.

Sensible Daten wie Geburts­datum, Adresse oder gar Bank­ver­bin­dung sollten Verbrau­cher am Telefon bei solchen Anrufen möglichst nicht preis­geben. Wem das alles zu viel ist, der kann bei unge­betenen Anrufen auch einfach auflegen.

Wer uner­laubt Verbrau­cher anruft, wird bestraft. Das gilt auch dann, wenn ein Call-Center wie KiKxxl eine veral­tete Werbe­ein­wil­ligung verwendet. Trotz Wider­spruch hörte der Telefon-Terror nicht auf.

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