Urteil

Kein Pranger: BNetzA darf Callcenter-Name nicht nennen

Die BNetzA geht vermehrt gegen Tele­fon­wer­bung und Fax-Spam vor - doch die Firmen schlagen zurück. Ein Call­center hat nun vor Gericht gegen die BNetzA gewonnen. Darf die Behörde die Firmen öffent­lich anpran­gern?
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Die Arbeit der Bundes­netz­agentur als Regu­lierer beinhaltet oft auch Fälle, die man letzt­end­lich als "Verbrau­cher­schutz" bezeichnen kann, wenn sie beispiels­weise gegen die Beläs­tigung durch Fax-Spam und ille­gale Werbe­anrufe durch Call­center vorgeht. Immer wieder werden dazu Nummern abge­schaltet und/oder Ordnungs­gelder aufer­legt. Oft nennt die Bundes­netz­agentur in ihren Pres­semit­tei­lungen dabei publi­kums­wirksam das Unter­nehmen, gegen das sich die Maßnahmen richten.

Natür­lich lassen das nicht alle betrof­fenen Firmen klaglos über sich ergehen und wehren sich vor Gericht. Ein Call­center hat nun einen relativ weit­gehenden juris­tischen Sieg gegen die BNetzA errungen.

BNetzA hatte Bußgeld verhängt und Call­center genannt

Ein Callcenter hatte gegen die Veröffentlichungspraxis der BNetzA geklagt Ein Callcenter hatte gegen die Veröffentlichungspraxis der BNetzA geklagt
Foto: Picture Alliance / dpa
Das Ober­ver­wal­tungs­gericht NRW hat unter dem Akten­zei­chen 13 B 331/21 am 17. Mai eine Einst­wei­lige Anord­nung erlassen, mit der der Bundes­netz­agentur zwar nur die Veröf­fent­lichung einer bestimmten Pres­semit­tei­lung zu einem bestimmten Unter­nehmen unter­sagt wird. Die Begrün­dung des Urteils ist aber so allge­mein gehalten, dass man sie eigent­lich auf jede Pres­semit­tei­lung der Bundes­netz­agentur anwenden kann, in der ein Unter­nehmen nament­lich benannt und so an den Pranger gestellt wird. Diese "Anpran­gerung" wird in der Urteils­begrün­dung ausdrück­lich als unzu­lässig erachtet, weil ihr die gesetz­liche Grund­lage fehle. Auf die konkreten Vorwürfe der Bundes­netz­agentur gegen das Unter­nehmen geht das Urteil gar nicht mehr ein. So hatte die Bundes­netz­agentur behauptet, dass das Cell­center Tele­fon­wer­bung im Auftrag zweier bestimmter Unter­nehmen betrieben hätte und dabei auch Kunden ange­rufen hätte, die der Tele­fon­wer­bung nicht zuge­stimmt hätten oder ihre Zustim­mung wider­rufen haben. Zudem seien den Ange­rufenen nach dem Tele­fonat kosten­pflich­tige Zusatz­dienst­leis­tungen unter­geschoben und berechnet worden.

Die strit­tige Pres­semit­tei­lung hatte die BNetzA am 4. Januar veröf­fent­licht. Neben der Höhe der Geld­buße von 145.000 Euro, die die Bundes­netz­agentur verhängt hatte, wurde auch das betrof­fene Unter­nehmen benannt, ein in mehreren Städten tätiges Call­center-Unter­nehmen. Diese Pres­semel­dung ist inzwi­schen auf der Webseite der Bundes­netz­agentur nicht mehr abrufbar. Auch die Unter­nehmen, für die das Cell­center Werbung gemacht hatte, wurden benannt.

Laut dem Gericht steht dem Call­center aller Voraus­sicht nach der geltend gemachte öffent­lich-recht­liche Unter­las­sungs­anspruch gegen die weitere Verbrei­tung der streit­befan­genen Pres­semit­tei­lung zu. Der öffent­lich-recht­liche Anspruch auf Unter­las­sung einer amtli­chen Äuße­rung wie der vorlie­gend im Streit stehenden Pres­semit­tei­lung der Bundes­netz­agentur leite sich, wenn es wie hier an einer spezi­alge­setz­lichen Grund­lage fehlt, aus der grund­recht­lich geschützten Posi­tion des Betrof­fenen ab.

Keine gesetz­liche Grund­lage für Namens­nen­nung?

Das Gericht befand, dass durch die weitere Verbrei­tung der Pres­semit­tei­lung das Call­center in seiner durch Art. 12 Abs. 1 Grund­gesetz geschützten Berufs­frei­heit verletzt werde. Die Bundes­netz­agentur sei zwar grund­sätz­lich dazu berech­tigt, im Zusam­men­hang mit der ihr zuge­wie­senen Sach­auf­gabe auch ohne eine beson­dere Ermäch­tigung Presse-, Öffent­lich­keits- und Infor­mati­ons­arbeit zu betreiben, solange und soweit die amtliche Infor­mation keinen unmit­tel­baren Grund­rechts­ein­griff darstellt oder einem solchen gleich­kommt. Es sei aner­kannt, dass staat­liche Presse-, Öffent­lich­keits- und Infor­mati­ons­arbeit notwendig ist, um den "Grund­kon­sens im demo­kra­tischen Gemein­wesen lebendig zu erhalten".

Unter den gege­benen Umständen greife die weitere Verbrei­tung der im Streit stehenden Pres­semit­tei­lung aber in die Berufs­frei­heit des Call­cen­ters ein. Für diesen Eingriff fehlt es "aller Voraus­sicht nach" an einer erfor­der­lichen Recht­fer­tigung durch eine hinrei­chende gesetz­liche oder verfas­sungs­unmit­tel­bare Ermäch­tigungs­grund­lage. Bei der Wahr­neh­mung der "Annex­kom­petenz zur Sach­auf­gaben­zustän­dig­keit" müssten sich öffent­liche Stellen auf "den ihr zuge­wie­senen Aufgaben- und Kompe­tenz­bereich" beschränken. Außerdem könnten laut der Begrün­dung des Gerichts "staat­liche Neutra­litäts­pflichten zu beachten sein".

Amtliche Äuße­rungen, die einen unmit­tel­baren Grund­rechts­ein­griff darstellen oder einem Grund­rechts­ein­griff als funk­tio­nales Äqui­valent gleich­kommen, bedürfen laut dem Gericht jedoch "regel­mäßig der Recht­fer­tigung durch eine gesetz­liche oder verfas­sungs­unmit­tel­bare Ermäch­tigungs­grund­lage".

Gericht befürch­tete Rufschä­digung

Die weitere Verbrei­tung der Pres­semit­tei­lung über die Inter­net­seite der Bundes­netz­agentur ziele darauf ab, das Verhalten der Geschäfts­partner des Call­cen­ters und das Verhalten der von ihr adres­sierten Endnutzer zu beein­flussen und könne auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wett­bewerbs­situa­tion zum wirt­schaft­lichen Nach­teil des Call­cen­ters verän­dern. Bishe­rige Geschäfts­partner des Call­center-Unter­neh­mens könnten die mitge­teilten Infor­mationen zum Anlass nehmen, schon aus Sorge vor einer eigenen Rufschä­digung von einer weiteren Zusam­men­arbeit mit der Antrag­stel­lerin Abstand zu nehmen. Poten­zielle neue Geschäfts­partner könnten durch die mitge­teilten Infor­mationen "verschreckt werden" und sich vorsorg­lich für die Inan­spruch­nahme anderer "unbe­las­teter" Dienst­leister entscheiden.

Art. 12 Abs. 1 GG vermit­tele aller­dings nicht ein Recht des Unter­neh­mens, nur so von anderen darge­stellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht.

Update 27. Mai: Kurzes State­ment der BNetzA

Gegen­über unserer Redak­tion hat sich die Bundes­netz­agentur inzwi­schen mit einem kurzen State­ment geäu­ßert:

Das Ober­ver­wal­tungs­gericht NRW hat der Bundes­netz­agentur am 17. Mai 2021 vorläufig unter­sagt, in einer Pres­semit­tei­lung zu uner­laubter Tele­fon­wer­bung den Namen des Unter­neh­mens zu nennen, gegen das ein Bußgeld zu verhängen war. Die Pres­semit­tei­lung ist daher auf der Webseite der Bundes­netz­agentur nicht mehr veröf­fent­licht. Wir bitten vor diesem Hinter­grund um Verständnis, dass wir zunächst keine Unter­nehmen mehr benennen können.
Ende des Updates.

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