Themenspezial: Verbraucher & Service Ärgernis

BNetzA: Werbe-Einwilligung muss dokumentiert werden

Warum ruft mich diese Firma an - und woher haben die über­haupt meine Nummer? Noch immer ist uner­wünschte Tele­fon­wer­bung ein Ärgernis. Die BNetzA disku­tiert nun die Umset­zung der neuen Werbe-Einwil­ligung.
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BNetzA will Telefonwerbung eindämmen BNetzA will Telefonwerbung eindämmen - klappt es dieses Mal?
Bild: dpa
Seit Jahren kämpft der Gesetz­geber gegen uner­laubte Tele­fon­wer­bung ohne vorhe­rige Zustim­mung des Verbrau­chers - doch selbst das bereits bestehende expli­zite Verbot schreckt die Unter­nehmen kaum ab. Die Bundes­netz­agentur ergreift nun neue Maßnahmen.

Denn Werbung bleibt weiterhin erlaubt, wenn der Verbrau­cher seine Einwil­ligung dazu gegeben habt. Doch ob er diese tatsäch­lich erteilt hat, das müssen die Unter­nehmen in Zukunft wohl deut­lich besser doku­men­tieren als bisher.

Das sind die neuen Rege­lungen

BNetzA will Telefonwerbung eindämmen BNetzA will Telefonwerbung eindämmen - klappt es dieses Mal?
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Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge in Kraft getreten. Für Tele­fon­wer­bung gegen­über Verbrau­chern enthält das neue Gesetz bran­chen­spe­zifi­sche Doku­men­tations- und Aufbe­wah­rungs­pflichten. Das bedeutet: Ab jetzt müssen Unter­nehmen bei Tele­fon­mar­keting die vorhe­rige ausdrück­liche Einwil­ligung zur Tele­fon­wer­bung unver­züg­lich doku­men­tieren. Zugleich müssen sie den Nach­weis ab Ertei­lung der Einwil­ligung sowie nach jeder Verwen­dung für fünf Jahre aufbe­wahren. Auf Verlangen der Bundes­netz­agentur sind die Nach­weise darüber unver­züg­lich vorzu­legen. Die Bundes­netz­agentur kann Verstöße gegen die Doku­men­tati­ons­pflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden. Der neue Aufga­ben­bereich ergänzt also die bereits bestehenden Kompe­tenzen der Bundes­netz­agentur bei uner­laubter Tele­fon­wer­bung.

Doch bei dem genannten Betrag handelt es sich wie gesagt nur um Verstöße gegen die Doku­men­tati­ons­pflicht. Die Behörde kann Tele­fon­wer­bung ohne vorhe­rige Einwil­ligung der Verbrau­cher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbe­anrufe mit einer unter­drückten Rufnummer durch­geführt werden, kann die Bundes­netz­agentur zudem ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen. Ab dem 1. Dezember können hierfür sogar Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden.

Betrof­fene können zu Plänen Stel­lung nehmen

Wie so oft bei einem neuen Gesetz stellt sich die Frage: Auf wen bezieht es sich eigent­lich und wer muss sich daran halten? Zahl­reiche Firmen lagern ja beispiels­weise die Hotline-Akti­vitäten an ein externes Call­center aus. Hierzu führt die BNetzA nun eine Markt­kon­sul­tation durch, um aktu­elle Erfah­rungen und Bedürf­nisse aus der Praxis möglichst umfas­send einbe­ziehen zu können. Die Bundes­netz­agentur beab­sich­tigt, Ausle­gungs­hin­weise zu den neuen Doku­men­tations- und Aufbe­wah­rungs­pflichten der für Tele­fon­wer­bung notwen­digen Einwil­ligungen aus § 7a UWG zu veröf­fent­lichen. Diese Hinweise sollen Markt­teil­nehmer dabei unter­stützen, sich über die Anfor­derungen des neuen Rechts­rah­mens sowie die künf­tige behörd­liche Verfah­rens­weise zu infor­mieren. Firmen können also nicht behaupten, sie hätten von nichts gewusst.

Die Bundes­netz­agentur defi­niert also zunächst, für wen die Rechts­pflicht gilt. Darüber hinaus beschreibt sie unter anderem den Umfang der Doku­men­tati­ons­pflicht und die Berech­nung der Aufbe­wah­rungs­frist. Berück­sich­tigt werden dabei insbe­son­dere markt­typi­sche Vertrags­ver­hält­nisse zwischen Auftrag­gebern von Werbe­anrufen und Call­cen­ter­dienst­leis­tern. Abschlie­ßend behan­deln die Ausle­gungs­hin­weise die Folgen eines Verstoßes gegen die Doku­men­tations- und Aufbe­wah­rungs­pflichten sowie die Reich­weite der Vorla­gepflicht gegen­über der Bundes­netz­agentur.

Die Konsul­tati­ons­fas­sung der Ausle­gungs­hin­weise ist auf der Inter­net­seite der Bundes­netz­agentur abrufbar. Alle durch die gesetz­liche Neure­gelung berührten Markt­kreise können hierzu bis zum 30. November Stel­lung nehmen.

Wenn jemand anruft, sich als das Bundeskri­minalamt ausgibt und den "Perso­nal­aus­weis über­prüfen" möchte, sollte man sofort auflegen. Das BKA erläu­tert, was die Betrüger errei­chen wollen.

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