Unerwünschte Werbung: So wehren Sie sich
Richtig wehren gegen unerwünschte Werbung
Bild: dpa
Klingelt abends das Telefon, und am anderen Ende der
Leitung will einem ein Call-Center-Mitarbeiter etwas verkaufen, dann
ist das vor allem eines: ärgerlich. Das gilt ebenso für unerwünschte
Werbung im Briefkasten oder per E-Mail.
Betroffen sind viele: Laut einer repräsentativen Umfrage des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentralen wurde bereits mehr als die Hälfte der Verbraucher in Deutschland (56 Prozent) mindestens einmal unaufgefordert von Unternehmen kontaktiert.
Besonders häufig geht es bei den Werbemaßnahmen um neue Telefonverträge, Energieversorgung oder Glücksspiele. "Die Tendenz ist steigend", sagt Carolin Bongartz von der Bundesnetzagentur. Im Jahr 2017 verzeichnete die Behörde knapp 57 500 Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe - doppelt so viele wie 2016.
Eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist eine Option, mit unerwünschter Werbung umzugehen. Noch besser ist es, Anrufen und Hausbesuchen vorzubeugen. Denn Unternehmen dürfen Kunden nicht einfach anrufen, erklärt Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale. "Ein Verbraucher muss aktiv und bewusst erklären, über welche Kanäle er zu welchem Zweck kontaktiert werden darf."
Keine versteckte Werbe-Einwilligung im Kleingedruckten
Richtig wehren gegen unerwünschte Werbung
Bild: dpa
Die Einwilligung darf also nicht im Kleingedruckten versteckt sein.
Es muss konkret aufgeführt werden, dass das Unternehmen zum Beispiel
telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufnehmen darf, um etwa über neue
Angebote zu informieren. Im Internet sind bereits vorgesetzte Häkchen
verboten, der Nutzer muss selbst das Kästchen anklicken. Eine einmal
erteilte Einwilligung lässt sich außerdem jederzeit widerrufen. Doch
häufig sind sich die Verbraucher gar nicht bewusst, dass sie eine
Einwilligung erteilt haben.
Um jene Erlaubnis zu bekommen, bedienen sich manche Firmen einer eigentlich alten Masche, die noch immer gut funktioniert, erzählt Brammen. "Sie nutzen Stellen, an denen der Verbraucher nicht damit rechnet: Gewinnspiele, Veranstaltungen und Zeitungsanzeigen." Häufig würden Gewinnspiele nur zu diesem Zweck durchgeführt.
Julia Buchweitz, Expertin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein kennt Fälle, in denen bei Gewinnspielen angegebene Adressen oder Telefonnummern noch Jahre später im Umlauf sind. "Es gibt auch unseriöse Anbieter, die Daten einfach nutzen für sogenannte Cold Calls, also Kaltakquise." Sie rät deshalb zur Datensparsamkeit. Bei einem Vertrag sei es etwa sinnvoll, nur die Pflichtangaben auszufüllen, die es wirklich für den Abschluss braucht. Freiwillig solle niemand die Telefonnummer angeben.
Klingelt dennoch das Telefon oder steht jemand an der Haustür, helfen einige Maßnahmen, um den Verkäufer loszuwerden. Ein Überblick:
Telefon: Es gibt zwei Möglichkeiten, mit solchen Anrufern umzugehen.
Am einfachsten ist, direkt aufzulegen. Wer es sich zutraut, sollte
nachfragen, wer anruft, woher das Unternehmen seine Daten hat und
dann weitere Kontaktversuche verbieten.
Die Bundesnetzagentur kann bei unerlaubter Telefonwerbung Bußgelder
bis 300 000 Euro verhängen. Verbraucher sollten daher Anrufe melden.
"Wir brauchen möglichst konkrete Angaben zum Fall", erklärt Bongartz.
"Rufnummer des Anrufers, Datum, Angaben zum beworbenen Produkt sowie
zur Person des Werbenden und die möglichst detaillierte Wiedergabe
des Gesprächsinhalts helfen uns weiter."
Wer wiederholt angerufen wird, kann bestimmte Nummern etwa durch
seinen Telefonanbieter sperren lassen. Die Anrufer sind oft speziell
geschult und erzeugen am Telefon Druck, indem sie etwa erzählen, dass
der Vertrag ausläuft oder wegen einer neuen Technik jetzt umgestellt
werden muss. Dabei sollte man immer bedenken, so Buchweitz: "Wichtige
Kontakte wie die Bank oder der Energieversorger schreiben Briefe."
Ein Spickzettel neben dem Telefon kann helfen, klare Absagen zu
erteilen. "In solchen Fällen muss man nicht höflich sein", betont
Buchweitz. Hat man doch einen Vertrag am Telefon geschlossen, gilt
eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen.
Haustür: "Werbung an der Haustür ist nicht so einfach zu verbieten,
denn grundsätzlich darf jeder klingeln", erklärt Brammen. Auch ist es
schwierig, eine Person an der Haustür abzuwimmeln. Hier muss man also
besonders hart sein. Buchweitz rät, die Kette an der Tür vorzulegen
und niemanden in die Wohnung zu lassen, am besten die Tür einfach
wieder zu schließen und sich von dubiosen Geschichten nicht unter
Druck setzen zu lassen.
Im Zweifel soll der Vertreter die Unterlagen dalassen. Auch ein Anruf
bei der offiziellen Kundenhotline des Unternehmens bringt oft
Klarheit. Nach Vertragsschluss gilt auch bei einem Haustürgeschäft
eine 14-tägige Widerrufsfrist.
E-Mail: Wenn Werbe-Mails nerven, kann man der Nutzung seiner E-Mail-Adresse einfach widersprechen. Landen die Nachrichten dann weiterhin im Postfach, ist dies ein Fall für die Bundesnetzagentur. Gegen Spam-Mails hilft ein wirksamer Spam-Filter. Beschwerden können auch an den Verband der Internetwirtschaft (eco) gerichtet werden.
Post: Allgemeine Wurfsendungen, wie Flyer vom Pizzaboten oder
Werbebroschüren von Umzugsfirmen lassen sich mit einem Aufkleber am
Briefkasten eindämmen, der Werbung verbietet. Wer möchte, kann seine
Adresse online auch in die sogenannte Robinsonliste eintragen - dann
streichen Werbeunternehmen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing
Verband sind, Verbraucher aus ihren aktuellen Adressenlisten.
"Bei unseriösen Anbietern oder Zustellern bringt das natürlich
wenig", sagt Buchweitz. Sie rät dann, den Anbieter oder Zusteller
herauszufinden und den Einwurf zu verbieten. Allerdings sei das oft
schwierig durchzusetzen. Leichter ist es bei persönlich adressierter
Post. Auch hier lässt sich die Einwilligung zur Werbung einfach mit
einem Schreiben widerrufen. Buchweitz rät, dabei gleich seine Daten
löschen zu lassen. "Wer mag, kann die Post auch einfach ungeöffnet
und unfrankiert zurückschicken", sagt die Verbraucherschützerin.
"Spätestens nach ein paar Mal kommen keine Werbebriefe mehr."