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BNetzA erklärt: SIM-Karten im dauerhaften Roaming

Wenn ein deut­scher Mobil­funk­kunde auswan­dert und seine deut­sche SIM-Karte weiter nutzen will - was dann? Wann können Ausländer eine deut­sche SIM-Karte bekommen? Wir haben die BNetzA befragt.
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Wer sich eine Prepaid­karte zulegt und diese akti­vieren möchte, muss eine oft lästige ID-Fest­stel­lung entweder auf einer dafür spezia­lisierten Post-Filiale oder Agentur oder über ein Video­tele­fonat über sich ergehen lassen.

Span­nend ist auch die Frage, was passiert, wenn ein auslän­discher Gast eine deut­sche Prepaid­karte erwerben und nutzen möchte oder ein Deut­scher dauer­haft das Land verlässt. Geht das über­haupt? Und was sagt das EU-Recht dazu?

Regis­trie­rungs­pflicht?

Ist Dauerroaming zulässig? Wann dürfen Ausländer eine deutsche Karte erwerben? Ist Dauerroaming zulässig? Wann dürfen Ausländer eine deutsche Karte erwerben?
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Wir hatten gefragt, ob das deut­sche TKG vorschreibt, dass Prepaid­karten vom Käufer/Nutzer regis­triert werden müssen. Die Bundes­netz­agentur sieht das so:

"Das Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz (TKG, stand 01.12.2021) besagt, dass gem. § 172 Absatz 2 Satz 1 TKG Anbieter von im Voraus bezahlten Mobil­funk­diensten die Rich­tig­keit der nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 TKG erho­benen Anschluss­inhaber­daten vor Frei­schal­tung über­prüfen müssen. Inso­weit verpflichtet das TKG nicht den Kunden, eine SIM-Karte zu regis­trieren, sondern die Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen, die Anschluss­inhaber­daten gem. § 172 Absatz 1 Satz 1 TKG zu erheben, unver­züg­lich zu spei­chern und im Falle von im Voraus bezahlten Mobil­funk­diensten die Anschluss­inhaber­daten entspre­chend vorab zu über­prüfen."

Deut­sche Prepaid­karte - deut­sche Adresse?

Bezüg­lich der Anschrift des Anschluss­inha­bers gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TKG verweist die Bundes­netz­agentur auf die Melde­anschrift in Deutsch­land nach dem Bundes­mel­dege­setz (BMG), wenn die entspre­chende Person in Deutsch­land melde­pflichtig ist. Dies gelte "unab­hängig von der jewei­ligen Staats­bür­ger­schaft."

Ladungs­fähige Anschrift

Für nicht in Deutsch­land melde­pflich­tige Personen ist eine entspre­chende "ladungs­fähige" Anschrift anzu­geben (also eine Adresse, wo der Kunde auch erreichbar ist). Diese kann bei EU-Bürgern und/oder Grenz­pend­lern die jewei­lige Wohn­adresse im Heimat­land sein. In allen anderen Fällen ist die Anschrift in Deutsch­land anzu­geben, an welcher diese Person regel­mäßig für die Dauer des Aufent­halts in Deutsch­land anzu­treffen ist, unab­hängig davon, ob es sich um EU-Staats­bürger handelt oder nicht. Unter Umständen sind hier im Einzel­fall auch Hotel­anschriften anzu­geben.

Im Einzel­fall können daher nach dem TKG auslän­dische Wohn­adressen ange­geben werden. In der Praxis jedoch fordern manche Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen eine Anschrift inner­halb Deutsch­lands. Dies steht im freien Ermessen der jewei­ligen Unter­nehmen.

Soll heißen, es ist vieles möglich, wenn der Anbieter mitspielt.

Wegzug aus Deutsch­land: Wie lange darf Prepaid­karte weiter genutzt werden?

Wir fragten: "Falls ein Deut­scher Bürger eine deut­sche Prepaid­karte regis­triert und nutzt und dann ins EU-Ausland dauer­haft umzieht, ist die Bekannt­gabe einer EU-Adresse zulässig und gibt es Zeit­grenzen, wie lange er seine deut­sche Prepaid­karte dauer­haft im EU-Ausland nutzen darf?" und "Müsste das EU-Recht nicht bedingen, dass EU-Bürger in jedem EU-Land Prepaid-SIM-Karten erwerben und dann irgendwo in der EU dauer­haft nutzen dürfen?"

Die Antwort: "EU-weit gibt es keine einschlä­gige Rechts­norm, welche die exter­rito­riale Rufnum­mern­nut­zung inner­halb der EU ermög­licht", stellt die Netz­agentur fest. Viel­mehr gelte auch EU-weit der Grund­satz, dass natio­nale Rufnum­mern nicht exter­rito­rial genutzt werden dürfen. Eine Ausnahme sei nur für das vorüber­gehende Roaming mit Mobil­funk­ruf­num­mern vorge­sehen.

Kein perma­nentes Roaming vorge­sehen

Auch aus den einschlä­gigen Roaming­ver­ord­nungen folge, dass damit kein perma­nentes Roaming ermög­licht werden soll. So heißt es in der Roaming-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2016/2286 vom 15.12.2016 unter Nr. 5 ausdrück­lich: "Die Verord­nung (EU) Nr. 531/2012 zielt darauf ab, die Unter­schiede zwischen Inlands­preisen und beim Roaming auf vorüber­gehenden Reisen inner­halb der Union geltenden Preisen zu besei­tigen und somit ein 'Roaming zu Inlands­preisen' zu verwirk­lichen.

Ihre Bestim­mungen sollen aber kein perma­nentes Roaming in der Union ermög­lichen, also eine Situa­tion, in der ein Kunde in einem Mitglied­staat mit höheren Mobil­funk-Inlands­preisen Dienste von Anbie­tern aus einem anderen Mitglied­staat mit nied­rigeren Mobil­funk-Inlands­preisen erwirbt, in dem der Kunde weder seinen gewöhn­lichen Aufent­halt noch stabile Bindungen hat, die eine häufige und erheb­liche Anwe­sen­heit in dessen Hoheits­gebiet mit sich bringen, um so perma­nent Roaming­dienste im erst­genannten Mitglied­staat zu nutzen."

Hieran, so die Netz­agentur, habe auch die aktu­elle Roaming­ver­ord­nung (EU) 2017/920 nichts geän­dert.

Keine EU-Regeln zu Iden­tifi­zie­rung

In der EU gebe es auch keine Bestim­mungen zur Iden­tifi­zie­rung von Personen bei Nutzung bestimmter Tele­kom­muni­kati­ons­diensten (bspw. Prepaid), da dies Belange der öffent­lichen Sicher­heit und damit den natio­nal­staat­lichen Regu­lie­rungen vorbe­halten sind.

Aufgrund des Hoheits­rechts der Bundes­repu­blik, dem Terri­toria­litäts­prinzip, dürften deut­sche Rufnum­mern gene­rell nur für die Adres­sie­rung von Netz­zugängen, die im Inland einge­richtet sind, zuge­teilt und verwendet werden. Eine exter­rito­riale Nutzung deut­scher Rufnum­mern ist grund­sätz­lich unzu­lässig. "Es begegnet aber gene­rell keinen Bedenken, wenn ein Mobil­funk­anbieter in Deutsch­land und nach deut­schem Recht einen Mobil­funk­ver­trag mit einer deut­schen Rufnummer mit einem Ausländer schließt, solange er sich in Deutsch­land aufhält. Ausländer, die sich in Deutsch­land aufhalten, nutzen die Rufnummer nicht exter­rito­rial", stellt die Netz­agentur dazu fest.

Aber: "Unzu­lässig wäre es indes, deut­sche Rufnum­mern an Personen zuzu­teilen oder zuge­teilte Rufnum­mern Personen zu belassen, wenn die Sach­lage auf eine Nutzung der Rufnum­mern im Ausland ausge­richtet ist."

Eine Zusam­men­fas­sung

Wir fassen also zusammen: Dauer­haftes Roaming (und sei es nur, um von Freunden in Deutsch­land güns­tiger erreichbar zu sein) ist von den Vorschriften eigent­lich nicht abge­deckt oder vorge­sehen. Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter können solche Karten, die dauer­haft im Roaming einge­setzt werden, nach Vorwar­nung mit Zusatz­kosten belegen (soge­nannte Fair Use Policy) oder nach Vorwar­nung schlimms­ten­falls auch abschalten.

Wer sich eine auslän­dische SIM-Karte zulegt, um in Deutsch­land in allen deut­schen Netzen bei Bedarf tele­fonieren zu können, sollte so lange keine Probleme bekommen, solange diese Karte nicht ausschließ­lich und exzessiv genutzt wird.

Auslän­dische Gäste können sich hier in Deutsch­land eine Karte kaufen und notfalls auf die Hotel-Adresse regis­trieren, sofern der zur Karte gehö­rende Anbieter damit einver­standen ist.

Wer dauer­haft aus Deutsch­land wegzieht, sollte seine deut­sche Karte im Ausland behutsam einsetzen. Es spricht nichts dagegen, sie zu behalten und durch Aufla­dungen "am Leben" zu lassen, wenn z.B. eine zeit­weise Rück­kehr vorge­sehen ist (um Freunde oder Familie zu besu­chen).

Für alle solche Karten gilt: Wenn immer möglich, die Karte ab und zu im heimi­schen Netz einbu­chen und benutzen.

Fragen rund um das Roaming beant­worten wir auf unseren Ratge­ber­seiten.

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