Urteil: Eltern haften für Urheberrechtsverstöße volljähriger Kinder
Eltern haften auch für volljährige Kinder,
wenn diese ohne Kontrolle
(illegales) Filesharing betreiben
Foto: dpa
Eltern haften unter Umständen auch für Urheberrechtsverstöße ihrer volljährigen Kinder -
zumindest dann, wenn diese (mit Erlaubnis der Eltern) den heimischen Computer nutzen. Das hat das
Oberlandesgericht Köln entschieden
(Az.: 6 W 81/12, Urteil vom 04.06.2012), wie die Kanzlei Dr.
Bahr mitteilt.
Die Richter äußerten sich deutlich dahingehend, dass die Eltern eine Überwachungspflicht in punkto Computernutzung ihrer Kinder hätten; dies gelte auch dann, wenn die Kinder bereits volljährig seien. Wer anderen seinen PC samt Internet-Anschluss überlasse, müsse geeignete Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen - beispielsweise über P2P-Netzwerke - zu verhindern.
Mehr als 2 000 Musikstücke zum Download angeboten
Eltern haften auch für volljährige Kinder,
wenn diese ohne Kontrolle
(illegales) Filesharing betreiben
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Im konkreten Fall hatte der volljährige Sohn einer Familie mehr als 2 000 urheberrechtlich
geschützte Musikdateien gegenüber Dritten zum Download angeboten. Dies erfülle, so die Richter des
OLG Köln, "den Tatbestand der gemäß Paragraph 19a Urheberrechtsgesetz unzulässigen
öffentlichen Zugänglichmachung".
Das Gericht erkannte zwar an, dass nicht die beklagten Eltern für die Verstöße verantwortlich waren. Aber: "Auch wenn ihr Sohn, der die Musiktitel heruntergeladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr [der Beklagten] doch, bei der Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken."
Wie das "Einwirken" aussehen soll, bleibt unklar
Die Richter klärten jedoch nicht die Frage, was die Eltern - hier die beklagte Mutter - konkret hätten tun sollen, um die illegalen Aktivitäten ihres Filius zu verhindern. Denn im verhandelten Fall habe der Sohn ohnehin völlig unkontrolliert den heimischen Rechner benutzt. Das Gericht: "Es bedarf hierzu keiner Abwägung, wie weit diese Obliegenheiten gingen, weil die Beklagte, die den Anspruch inzwischen anerkannt hat, selbst nicht vorgetragen hat, überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu haben."