Endgerätefreiheit

Urteil: Handy-Tarife dürfen auch im Router genutzt werden

Der Bundes­gerichtshof unter­sagt o2 eine Klausel, nach der Smart­phone-Tarife nicht in statio­nären Routern genutzt werden dürfen.
Von mit Material von dpa

Mobil­funk­anbieter dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren Inter­net­zugang nur mobil mit dem Smart­phone oder einem Tablet nutzen dürfen. Der Bundes­gerichtshof (BGH) erklärte am Donnerstag eine Klausel für unwirksam, die eine Nutzung mit kabel­gebun­denen Geräten wie einem Router für die Nutzung als DSL- oder Kabel-Internet-Ersatz verbot (Az. III ZR 88/22).

Damit war eine Klage des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) gegen Telefónica auch in letzter Instanz erfolg­reich. In dem Verfahren ging es nach früheren Angaben der Verbrau­cher­schützer um die Mobil­funk-Tarif­familie o2 Free Unli­mited, die Anfang April für Neukunden durch o2 Mobile Unli­mited abge­löst wurde.

AGB: "Nutzung nicht mit statio­nären Routern"

BGH-Urteil zur Routerfreiheit BGH-Urteil zur Routerfreiheit
Fotos: BGH-Nikolay Kazakov/teltarif.de, Montage: teltarif.de
Die Verträge bieten unbe­grenztes Daten­volumen inner­halb Deutsch­lands und unter­scheiden sich durch die verfüg­bare Band­breite. Aller­dings sahen die Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen (AGB) von Telefónica vor, den Inter­net­zugang der Mobil­funk­anschlüsse nur mit Geräten zu einzu­setzen, "die eine mobile Nutzung unab­hängig von einem perma­nenten kabel­gebun­denen Strom­anschluss ermög­lichen".

Ausdrück­lich ausge­nommen waren statio­näre LTE- bzw. 5G-Router, mit denen man zum Beispiel zu Hause ein WLAN erzeugen und mit allen seinen Geräten nutzen kann. o2 wollte so verhin­dern, dass die SIM-Karten als Fest­netz-Ersatz einge­setzt werden - mögli­cher­weise auch aufgrund der Gefahr, dass die Kunden große Daten­mengen an einem Ort verbrau­chen, sodass es zu Netz­über­las­tungen kommen kann.

Sorge vor Über­las­tung durchaus begründet

Die Sorge vor Über­las­tungs­erschei­nungen im Mobil­funk­netz ist nicht unbe­gründet, wie sich beispiels­weise auch beim Netz­test von teltarif.de im vergan­genen Jahr gezeigt hat. Zwar hat sich der LTE-Ausbau gegen­über früheren Jahren deut­lich verbes­sert und auch 5G von Telefónica ist vieler­orts mitt­ler­weile verfügbar. Unsere Perfor­mance-Test­ergeb­nisse waren aber eher durch­wachsen.

Dennoch darf der Netz­betreiber den Internet-Zugang dem BGH-Urteil zufolge nicht auf Smart­phones und Tablets beschränken. Die Karls­ruher Richter verweisen auf eine EU-Verord­nung aus dem Jahr 2015, in der steht, dass jeder das Recht hat, seinen Inter­net­zugang mit Endge­räten seiner Wahl zu nutzen. Diese soge­nannte Endge­räte­wahl­frei­heit könne "nicht wirksam abbe­dungen werden".

vzbv: "Wich­tige Entschei­dung für Verbrau­cher"

Der vzbv sprach von einer wich­tigen Entschei­dung für Verbrau­cher. "Sie sollen selbst wählen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen", sagte Jana Brock­feld, Refe­rentin im Team Rechts­durch­set­zung. "Anbieter dürfen dies nicht im Klein­gedruckten einschränken."

Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band hatten nach Angaben von 2021 wegen ähnli­cher Klau­seln auch die Telekom, Voda­fone und Mobilcom-Debitel verklagt.

Seit Anfang April bietet o2 eine Prepaid-Flat­rate zu Monats­preisen ab 13 Euro an. Diese ist auf 384 kBit/s begrenzt. Wir haben getestet, was die neue o2-Internet-Flat­rate in der Praxis leistet.

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