Störer-Haftung

Urteil: YouTube muss Musiktitel aus dem Netz nehmen (Update)

YouTube ist für Verhalten der Nutzer mitverantwortlich
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

Urteil im Fall Gema gegen Youtube Das Landgericht Hamburg hat ein erstes Urteil im Fall Gema gegen YouTube gesprochen.
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Das Internet-Portal YouTube darf keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen, bei denen die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema Urheberrechte geltend gemacht hat. Dies entschied das Landgericht Hamburg heute in erster Instanz. Dem Urteil wurde grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen.

Urteil im Fall Gema gegen Youtube Das Landgericht Hamburg hat ein erstes Urteil im Fall Gema gegen YouTube gesprochen.
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Bei den zwölf genannten Titeln folgte das Gericht in sieben Fällen dem Antrag der Gema. In den fünf weiteren Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien. Das Gericht befand, dass die Google-Tochterfirma eine sogenannte Störer-Haftung habe, also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne.

Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten. Im übrigen wurde die Klage der Gema aber abgewiesen. Das Urteil bezog sich lediglich auf die von der Gema benannten zwölf Musikstücke und geht nach Angaben des Gerichts nicht darüber hinaus.

Bei den Titeln, die YouTube entfernen muss, handelt es sich um folgende Werke:

  • Alex Joerg Christensen, «Ritmo de la noche», Chocolate (1990)
  • Alex Joerg Christensen, «Night in Motion», U96 (1993)
  • Frank Dostal, «Lieder, die die Liebe schreibt», Nana Mouskouri (1978)
  • Hajo Lewerentz (Hayo Panarinfo; Hayo Bauer; CKioni), «Club Bizarre», U96 (1995)
  • Franz Reuther (Frank Farian), «Rivers of Babylon», Boney M. (1978)
  • Rolf Zuckowski, «Lieder, die wie Brücken sind», Rolf Zuckowski (1982)
  • Rolf Zuckowski, «Im Kindergarten», Rolf Zuckowski (1994)
Bei den fünf weiteren Titeln, bei denen der Antrag der Gema formal zurückgewiesen wurde, handelte es sich um diese Titel:
  • Michael Cretu, «In The Shadow, in The Light», Enigma (2003)
  • Christian Bruhn, «Zwei kleine Italiener», Conny Froboess (1962)
  • Christian Bruhn, «Akropolis adieu», Mireille Mathieu (1971)
  • Alex Joerg Christensen, «Sex An Der Bar», Alex C. feat. Y-Ass (2008)
  • Alexander Kaiser, «I feel like you», X-Perience (2007

Gericht folgt der Sicht der Gema

Wie gestern bereits berichtet, kam es zu dem Prozess, weil die Gema und YouTube sich nicht über Lizenzrechte für von den YouTube-Nutzern hochgeladenen Musikclips einigen konnten. Ein vorläufiger Vertrag zwischen beiden Seiten lief bereits 2009 aus. Die Verlängerung scheiterte bisher an den gegensätzlichen Vorstellungen über eine Vergütungsregelung. YouTube sieht sich vor allem als eine neutrale Hosting-Plattform, die ihren Nutzern nur technische Möglichkeiten bereitstellt und sieht die rechtliche Verantwortung für das Hochladen der Videos demnach bei bei den Nutzern.

Auch Sicht der Gema sind beim Streaming von Musikvideos von YouTube sind die gleichen Nutzungsrechte betroffen wie beim Audio-Streaming. Bei diesen handele es sich um das Verviel­fältigungs­recht - also die Erstellung der Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes - und das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Hier sieht die Gema YouTube in der Verantwortung für die von den Nutzern auf die Video-Plattform hochgeladenen Filme. Die Gema betrachtet YouTube nicht als Service-Provider, sondern in großen Teilen als Content-Provider, der sich Inhalte zu eigen macht und mit Werbung verknüpft.

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