Im Visier

BGH-Urteil: Haftung für File-Hosting-Dienste verschärft

Rapidshare-Premium-Konten schüren Attraktivität für illegale Nutzung
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Haftung für File-Hosting-Dienste verschärft Haftung für File-Hosting-Dienste verschärft
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Der Bundes­gerichtshof (BGH) hat die Haftung von File-Hosting-Diensten wie Rapidshare verschärft, sofern eine Verletzung von Urheberrechten vorliegt. Demnach sei ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle auf Rechtsverletzungen verpflichtet, "wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheber­rechts­verletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet", entschied das oberste Zivil­gericht in einem veröffentlichten Urteil. Dies sei bei Rapidshare der Fall, weil das Unternehmen seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter Premium-Konten erziele. Diese sei für massen­hafte Downloads geschützter Inhalte attraktiv (Az.: I ZR 80/12).

Geklagt hatte die GEMA, welche die Verwertungs­rechte von Musik­urhebern wahrnimmt. Demnach seien ohne Zustimmung der GEMA etwa 4 815 Musikwerke von diversen Nutzern auf Rapidshare hochgeladen worden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Link übermittelt, über den auf die hinterlegte Datei zugegriffen werden kann. Der File-Hosting-Dienst kenne zwar nicht den Inhalte der hoch­geladenen Dateien oder besitzt ein Inhalts­verzeichnis zu diesem. Allerdings bestehe die Möglichkeit, über Such­maschinen nach bestimmten Dateien bei Rapidshare zu suchen. Die Dateien könnten dort also heruntergeladen werden. Aus diesem Grund besteht die GEMA auf einer Unterlassung von Rapidshare und sieht eine Verletzung des Urheber­rechtes. Die Klage der Gema war in beiden Vor­instanzen erfolgreich.

Umsätze durch Verkauf von Premium-Konten

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Rapidshare nimmt zwar kein Geld für den zur Verfügung gestellten Speicher­platz, generiert aber durch den Verkauf von sogenannten Premium-Konten seine Umsätze. In der Mitteilung der Bundes­gerichtshof heißt es: "Die damit verbundenen Komfort­merkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen." Der File-Hosting-Dienst gehe selber von einer Missbrauchs­quote von 5 bis 6 Prozent aus. Dies entspricht etwa 30 000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen bei einem täglichen Upload-Volumen von 500 000 Dateien. Dem Bundesgerichtshof zufolge dürfe der urheberrechtliche Schutz nicht dadurch geschwächt werden, dass es durch ein zulässiges Geschäftsmodell zu vielen Rechtsverletzungen komme.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundes­gerichtshof die Entscheidung getroffen, dass ein File-Hosting-Dienst haften muss, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Speicherplattform muss die hochgeladenen Inhalte nach einem Hinweis auf eine Urheberrechts­verletzung prüfen.

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