BGH-Urteil: Haftung für File-Hosting-Dienste verschärft
Haftung für File-Hosting-Dienste verschärft
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von
File-Hosting-Diensten wie Rapidshare verschärft,
sofern eine Verletzung von
Urheberrechten vorliegt. Demnach sei ein File-Hosting-Dienst zu einer
umfassenden regelmäßigen Kontrolle auf Rechtsverletzungen
verpflichtet, "wenn er durch sein Geschäftsmodell
Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet",
entschied das oberste Zivilgericht in einem
veröffentlichten Urteil.
Dies sei bei Rapidshare der Fall, weil das
Unternehmen seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter
Premium-Konten erziele. Diese sei für massenhafte Downloads
geschützter Inhalte attraktiv (Az.: I ZR 80/12).
Geklagt hatte die GEMA, welche die Verwertungsrechte von Musikurhebern wahrnimmt. Demnach seien ohne Zustimmung der GEMA etwa 4 815 Musikwerke von diversen Nutzern auf Rapidshare hochgeladen worden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein Link übermittelt, über den auf die hinterlegte Datei zugegriffen werden kann. Der File-Hosting-Dienst kenne zwar nicht den Inhalte der hochgeladenen Dateien oder besitzt ein Inhaltsverzeichnis zu diesem. Allerdings bestehe die Möglichkeit, über Suchmaschinen nach bestimmten Dateien bei Rapidshare zu suchen. Die Dateien könnten dort also heruntergeladen werden. Aus diesem Grund besteht die GEMA auf einer Unterlassung von Rapidshare und sieht eine Verletzung des Urheberrechtes. Die Klage der Gema war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.
Umsätze durch Verkauf von Premium-Konten
Haftung für File-Hosting-Dienste verschärft
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Rapidshare nimmt zwar kein Geld für den zur Verfügung gestellten Speicherplatz,
generiert aber durch den Verkauf von sogenannten Premium-Konten seine Umsätze.
In der Mitteilung der Bundesgerichtshof heißt es: "Die damit verbundenen
Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch
massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen
Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert,
den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen." Der File-Hosting-Dienst
gehe selber von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6 Prozent aus.
Dies entspricht etwa 30 000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen
bei einem täglichen Upload-Volumen von 500 000 Dateien.
Dem Bundesgerichtshof zufolge dürfe der urheberrechtliche Schutz nicht dadurch
geschwächt werden, dass es durch ein zulässiges Geschäftsmodell zu
vielen Rechtsverletzungen komme.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof die Entscheidung getroffen, dass ein File-Hosting-Dienst haften muss, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Speicherplattform muss die hochgeladenen Inhalte nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung prüfen.