Themenspezial: Verbraucher & Service Extrakosten

GEMA: BGH prüft TV-Weiterleitung in Miets­häusern

Der Bundes­gerichtshof prüft, ob Gemeinschafts­empfangsanlagen in Mietshäusern GEMA-pflichtig sein könnten. Wir haben dazu einen Rechtsanwalt befragt.
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GEMA Kann die GEMA Ansprüche geltend machen?
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Wer kennt sie nicht, die Schüssel­wüsten auf Mietshäusern? Jedem Mieter eine eigene Schüssel mit vielen Kabeln - für Ästhetik-Freunde kein schöner Anblick. Eine Lösung kann eine zentrale Satellitenempfangs­anlage sein. Das Signal wird dann aufbereitet und auf die einzelnen Wohnungen verbreitet. Die Bau- und Betriebs­kosten der Anlage werden auf die Mieter umgelegt.

Doch künftig könnten solche Anlagen deutlich teurer werden, je nachdem wie der Bundesgerichtshof über eine Klage der GEMA entscheiden wird. Unter dem Akten­zeichen "I ZR 228/14" wird sich der Bundesgerichtshof am 17. September mit dem Thema "Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft an die Wohneinheiten" beschäftigen müssen.

Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz GEMA). Diese nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Wenn Programme über das Kabel verbreitet werden ("Kabelweitersendung") übernimmt sie außerdem das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungs­gesellschaften, die auf vergütungspflichtigen Kabel­weitersendungs­handlungen beruhen, wie das juristisch exakt formuliert heißt.

GEMA verklagte Eigentümergemeinschaft auf 7548,73 Euro

In München steht ein Gebäude mit 343 Wohneinheiten, das einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gehört. Diese betreibt in diesem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne stammende Signal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümer­gemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen verteilt wird.

Die GEMA vertritt nun die Ansicht, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Wohnungen über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. So klagte sie für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7548,73 Euro und den Ersatz der Abmahnkosten.

Die Sache landete beim Landgericht München, welches die Klage abwies. Die GEMA ging in Berufung, wieder erfolglos. Das Oberlandes­gericht München nahm an, die Beklagte habe das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Versorgung der Wohneinheiten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht verletzt. Bei der Übertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine Öffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen. Die GEMA ging in Revision. Jetzt darf sich der Bundesgerichtshof damit befassen. Und noch ist nicht sicher, ob am Ende nicht auch der Europäische Gerichtshof damit zu tun haben wird.

Die Position des Rechtsanwalts

Wir haben Rechtsanwalt Matthias Böse von der renommierten Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer und Partner in Osnabrück zu seiner Einschätzung befragt: "Die Weitersendung von Fernsehsignalen in einer Hauskabelanlage, die nicht vom Nutzer selbst, sondern von einem Dritten (hier der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft) betrieben wird, könnte eine urheberrechtlich relevante Verwertungs­handlung, gem. §§ 20, 20b Abs. 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) sein. Verwertunsgs­gesellschaften hätten dann einen Anspruch auf eine Vergütung für eine solche Verwertungs­handlung gegen die Wohnungs­eigentümergemeinschaft.

Die Grenze zwischen einer nicht-öffentlichen Empfangsverbesserung und einer öffentlichen Kabelweiter­sendung hat nun der BGH zu klären. So wurden Hotels und auch Gaststätten mit einem Fernseher für Gäste bereits für diese Verwertunghandlung erfolgreich in Anspruch genommen. Das Landgericht sowie das OLG München haben bei einer (zugegeben: mit 343 Einheiten sehr großen) Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft dies jedoch abgelehnt. Es handele sich lediglich um eine Empfangs­verbesserung für die Bewohner, keine urheberrechtlich relevante Kabelweitersendung.

Von der Entscheidung des BGH hängt für Wohnungs­eigentümer mit Gemeinschafts-TV-Anlagen ab, ob in Zukunft Verwertungs­gesellschaften zusätzliche Zahlungen geltend machen dürfen. Da zum Teil auch europarechtliche Fragestellungen bestehen, ist es zudem nicht unwahrscheinlich, dass der BGH den EuGH zur Klärung dieser Fragen anrufen wird. Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften unter 75 Wohneinheiten müssen sich, dies ist die bisher gelebte Praxis, die zudem Bestätigung im Gesetzgebungs­verfahren erfahren hat, derzeit keine Gedanken über eine etwaige Lizenzpflicht machen.

Fall ist schwer verständlich

GEMA Kann die GEMA Ansprüche geltend machen?
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Einerseits: Teilt man die 7548,73 Euro auf die 343 Wohnungseinheiten auf, würden sich rund 22 Euro pro Mietpartei für sechs Jahre ergeben, also rund 3,50 Euro im Jahr. Gleichwohl, der rechtliche Hintergrund ist für einen juristischen Laien nur schwer zu durchschauen.

Bleibt die Frage, wie die Sache am Ende ausgehen wird: Werden Wohnungs­eigentümer möglicherweise künftig zähne­knirschend zahlen oder legen sie lieber ihre Empfangsanlage still und erlauben stattdessen wieder den Schüsselwildwuchs? Oder können sie die Mieter dazu verdonnern, sich die Programme über kostenpflichtige Angebote von Internet-Anbietern oder TV-Kabelnetz-Anbietern beschaffen zu müssen?

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