Urteil: Rapidshare-Geschäftsmodell nicht grundsätzlich illegal
Urteil: Rapidshare-Geschäftsmodell
nicht grundsätzlich illegal
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Der Urheber-Rechtsstreit der
Verwertungsgesellschaft GEMA mit dem Filehoster Rapidshare geht in
die nächste Runde und wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof
entschieden. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der Begründung
seines Urteils den Streit nun zur Revision zugelassen. Derweil feiern
beide Parteien das Urteil als Sieg in eigener Sache.
Die GEMA wirft Rapidshare vor, von ihr vertretene Urheberrechte massiv zu verletzen, indem über die Plattform geschützte Musik rechtswidrig veröffentlicht werde. Die deutsch-schweizerische Rapidshare AG hält dagegen, dass ihr Geschäftsmodell völlig legal sei. Über die Plattform könnten Dateien zwar hochgeladen werden, damit seien sie aber noch längst nicht "öffentlich zugänglich". Erst wenn der Kunde "auf einschlägigen Szene-Seiten" einen Link veröffentlicht, könnten Urheberrechte verletzt werden.
Rapidshare muss Rechtsverletzungen möglichst vermeiden
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Das Geschäftsmodell von Rapidshare führe zwar nicht unmittelbar zu
verstärkten Prüfpflichten, teilte das OLG mit. Es berge jedoch
"strukturell (...) die Gefahr massenhafter Begehung von
Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung
von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache". Das Unternehmen sei
verpflichtet gewesen, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von
Rechtsverletzungen zu ergreifen, wenn diese bekannt seien, so die
Richter.
Damit weiche das Gericht allerdings von seiner bisherigen Haltung ab, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare illegal sei, erklärte das Unternehmen - und wertet das als Erfolg. Auch habe das Gericht erstmals anerkannt, dass Dateien erst dann "öffentlich zugänglich" würden, wenn die Links durch den Benutzer im Internet veröffentlicht werden. Hier setze Rapidshare bereits seit Jahren an und sorge "aus eigenem Antrieb" für die Sperrung solcher Dateien. Eine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen halte man allerdings für fragwürdig.
Beide Seiten werten Urteil als Erfolg
Die GEMA wertet das Urteil ebenfalls als Sieg in eigener Sache. Es bestätige, dass Rapidshare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen müsse, betonte der Verband. Die bislang getroffenen Maßnahmen seien nicht für ausreichend gehalten worden. Mit dem Urteil, das am 14. März gefällt wurde, hat das OLG Hamburg Rapidshare verboten, über 4 000 konkret bezeichnete Musiktitel in der Bundesrepublik öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung nun zur Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen worden. Davon möchte Rapidshare nach eigenen Angaben auch Gebrauch machen, um endgültig und höchstrichterlich klären zu lassen, ob ein Filehoster dazu verpflichtet ist, ständig fremde Seiten auf Links zu illegalen Dateien auf dem eigenen Server zu überprüfen.