Einigung Gema/YouTube: Kein Freibrief zum Musikvideo-Upload
Einigung Gema/Youtube: Kein Freibrief zum Upload von Musikvideos
Logos: Youtube/Gema, Montage: teltarif
YouTube und die GEMA haben heute angekündigt, ihren jahrelangen Rechtsstreit bezüglich der Lizenzierung urheberrechtlich geschützten Materials auf der Video-Plattform
beizulegen. Dies könnte das Ende der lästigen Sperrtafeln
für Musikvideos bedeuten. Unzählige bislang gesperrte Musikvideos sollen künftig für die YouTube-Nutzer frei verfügbar sein.
Das Video-Portal hat sich dazu bereit erklärt, eine bislang nicht genannte Summe pro abgespieltem Musikstück an die GEMA zu zahlen.
Rechtlich ist jedoch noch einiges offen. "Klar ist, dass YouTube durch den Vertrag mit der GEMA seine ohnehin schon starke Position im Musikgeschäft weiter ausbauen wird",
analysiert der Kölner Medienrechtler Christian Solmecke den Deal. "Die Einigung fällt ganz bestimmt nicht zufällig in eine Zeit, in der Spotify immer stärkere Zuwachsraten
aufweist und auch Amazon Music sein Angebot ausbaut".
Upload von Musik ohne Zustimmung der Rechteverwerter bleibt illegal
Einigung Gema/Youtube: Kein Freibrief zum Upload von Musikvideos
Logos: Youtube/Gema, Montage: teltarif
Trotzdem bedeutet die Einigung keinen Freibrief für den Upload beliebiger Musikvideos: "Eine Einigung wurde nur bezüglich der Rechte erzielt, die auch von
der GEMA wahrgenommen werden", sagt Solmecke. Das seien insbesondere die Rechte der Urheber, also etwa der Komponisten und Texter. Wenn es aber um den
produzierten Song oder gar die Videos geht, hätten die Plattenfirmen noch ein Wörtchen mitzureden. "Das bedeutet: Auch künftig ist der Upload von Musik ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung. Daran ändert auch die jetzt erzielte Einigung nichts". Demzufolge ist es auch
weiterhin nicht erlaubt, eigene YouTube-Videos mit geschützter Musik zu vertonen: "Auch hier gilt wieder, dass die Plattenfirmen neben den Künstlern zustimmen
müssen", so Solmecke.
Musik, die mit Zustimmung der Rechteinhaber hochgeladen wurde, wird also künftig ganz legal auf YouTube zu finden sein. Trotzdem werde es auch weiterhin illegale Songs auf dem Video-Portal geben. Diese über das Content-ID-System von YouTube löschen zu lassen, sei jedoch in erster Linie Aufgabe der Plattenfirmen. "Das Katz und Maus Spiel wird also weitergehen. Allerdings werden illegale Songs vermutlich künftig einfach gelöscht und nicht mehr mit den strittigen GEMA Hinweisschildern versehen", prognostiziert der Medienrechtler.
Eingebettete YouTube-Videos, Cover und Remixe meist erlaubt
Erlaubt ist dagegen das Einbetten von YouTube-Videos etwa in eigene Webseiten: "Mit dieser schwierigen Frage haben sich sowohl der EuGH als auch der BGH schon beschäftigen müssen. Wenn das Video irgendwo im Internet mit Zustimmung des Rechteinhabers einmal frei veröffentlicht worden ist, dann dürfen nach Meinung des EuGH auch illegale Kopien dieses Videos eingebettet, nicht jedoch hochgeladen werden. Ist das Video allerdings nirgendwo legal frei verfügbar, darf es wohl auch nicht eingebettet werden. Am sichersten ist es, nur Musikvideos von den offiziellen Seiten der Künstler einzubetten", empfiehlt Solmecke in diesem Punkt.
Ferner könnte es durch den neuen YouTube-GEMA-Deal künftig erlaubt sein, eigene Cover-Versionen und Remixe von Songs bei YouTube hochzuladen, vorausgesetzt die Original-Musik werde eins zu eins nachgespielt. Allerdings sei auch diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eindeutig geklärt, da die genauen Bestimmungen der Einigung noch nicht veröffentlicht worden sind. Sobald Cover-Versionen jedoch Abwandlungen und Eigeninterpretationen enthalten, dürfe die GEMA sich keine Rechte mehr einräumen. Theoretisch müssten dann die Künstler und Plattenfirmen um Erlaubnis gefragt werden. Meist würden derartige Cover-Songs von den Plattenfirmen jedoch geduldet, da sie als Werbung für das Original betrachtet werden. "Abmahnungen wegen Cover-Songs auf YouTube habe ich jedenfalls noch nicht erlebt. Auch Remixe sind als eine solche Bearbeitung anzusehen und daher nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten erlaubt", so Solmecke.