Medienrecht

Einigung Gema/YouTube: Kein Freibrief zum Musikvideo-Upload

YouTube und die GEMA haben angekündigt ihre jahrelangen Rechtsstreitigkeiten ad acta zu legen. Es sind jedoch noch einige rechtliche Fragen offen. Die Einigung erlaubt weiter nicht den Upload von Musik ohne Zustimmung der Rechteinhaber.
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Youtube Video Screenshot Einigung Gema/Youtube: Kein Freibrief zum Upload von Musikvideos
Logos: Youtube/Gema, Montage: teltarif
YouTube und die GEMA haben heute angekündigt, ihren jahre­langen Rechts­streit bezüglich der Lizen­zierung urheber­rechtlich geschützten Materials auf der Video-Plattform bei­zulegen. Dies könnte das Ende der lästigen Sperr­tafeln für Musik­videos bedeuten. Unzählige bislang gesperrte Musik­videos sollen künftig für die YouTube-Nutzer frei verfügbar sein. Das Video-Portal hat sich dazu bereit erklärt, eine bislang nicht genannte Summe pro abge­spiel­tem Musik­stück an die GEMA zu zahlen. Rechtlich ist jedoch noch einiges offen. "Klar ist, dass YouTube durch den Vertrag mit der GEMA seine ohnehin schon starke Position im Musik­geschäft weiter aus­bauen wird", analysiert der Kölner Medien­rechtler Christian Solmecke den Deal. "Die Einigung fällt ganz bestimmt nicht zufällig in eine Zeit, in der Spotify immer stärkere Zuwachs­raten aufweist und auch Amazon Music sein Angebot ausbaut".

Upload von Musik ohne Zustimmung der Rechteverwerter bleibt illegal

Youtube Video Screenshot Einigung Gema/Youtube: Kein Freibrief zum Upload von Musikvideos
Logos: Youtube/Gema, Montage: teltarif
Trotzdem bedeutet die Einigung keinen Frei­brief für den Upload beliebiger Musik­videos: "Eine Einigung wurde nur bezüglich der Rechte erzielt, die auch von der GEMA wahr­genommen werden", sagt Solmecke. Das seien insbe­sondere die Rechte der Urheber, also etwa der Kompo­nisten und Texter. Wenn es aber um den produ­zierten Song oder gar die Videos geht, hätten die Platten­firmen noch ein Wörtchen mitzureden. "Das bedeutet: Auch künftig ist der Upload von Musik ohne Zustim­mung der Rechte­inhaber eine Urheber­rechts­ver­letzung. Daran ändert auch die jetzt erzielte Einigung nichts". Demzu­folge ist es auch weiter­hin nicht erlaubt, eigene YouTube-Videos mit geschützter Musik zu vertonen: "Auch hier gilt wieder, dass die Platten­firmen neben den Künstlern zustimmen müssen", so Solmecke.

Musik, die mit Zustimmung der Rechte­inhaber hoch­geladen wurde, wird also künftig ganz legal auf YouTube zu finden sein. Trotzdem werde es auch weiterhin illegale Songs auf dem Video-Portal geben. Diese über das Content-ID-System von YouTube löschen zu lassen, sei jedoch in erster Linie Aufgabe der Platten­firmen. "Das Katz und Maus Spiel wird also weitergehen. Aller­dings werden illegale Songs vermutlich künftig einfach gelöscht und nicht mehr mit den strittigen GEMA Hinweis­schildern versehen", prognos­tiziert der Medien­rechtler.

Eingebettete YouTube-Videos, Cover und Remixe meist erlaubt

Erlaubt ist dagegen das Einbetten von YouTube-Videos etwa in eigene Web­seiten: "Mit dieser schwierigen Frage haben sich sowohl der EuGH als auch der BGH schon beschäf­tigen müssen. Wenn das Video irgendwo im Internet mit Zustimmung des Rechte­inhabers einmal frei veröffent­licht worden ist, dann dürfen nach Meinung des EuGH auch illegale Kopien dieses Videos einge­bettet, nicht jedoch hoch­geladen werden. Ist das Video aller­dings nirgendwo legal frei verfügbar, darf es wohl auch nicht einge­bettet werden. Am sichersten ist es, nur Musik­videos von den offi­ziellen Seiten der Künstler einzu­betten", empfiehlt Solmecke in diesem Punkt.

Ferner könnte es durch den neuen YouTube-GEMA-Deal künftig erlaubt sein, eigene Cover-Versionen und Remixe von Songs bei YouTube hochzu­laden, vorausgesetzt die Original-Musik werde eins zu eins nach­gespielt. Aller­dings sei auch diese Frage zum jetzigen Zeit­punkt noch nicht eindeutig geklärt, da die genauen Bestim­mungen der Einigung noch nicht veröffent­licht worden sind. Sobald Cover-Versionen jedoch Abwand­lungen und Eigen­interpre­tationen enthalten, dürfe die GEMA sich keine Rechte mehr einräumen. Theore­tisch müssten dann die Künstler und Platten­firmen um Erlaubnis gefragt werden. Meist würden derartige Cover-Songs von den Platten­firmen jedoch geduldet, da sie als Werbung für das Original betrachtet werden. "Abmahnungen wegen Cover-Songs auf YouTube habe ich jeden­falls noch nicht erlebt. Auch Remixe sind als eine solche Bearbeitung anzusehen und daher nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten erlaubt", so Solmecke.

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