Urteil: Mieter müssen für Kabel-TV-Anschluss zahlen
Mieter müssen es noch eine Weile hinnehmen, dass Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitband-Kabelanschluss binden - und die Kosten abrechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute entschieden, dass das nicht gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt (Az.: I ZR 106/20).
Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Bis Ende Juni 2024 gibt es zwar noch eine Übergangsfrist. Danach bekommen jedoch alle Mieter die Wahlfreiheit - und das Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte.
Über einen Breitband-Kabelanschluss werden Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen. Er kann allerdings auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden.
Wettbewerbszentrale: Abrechnung verstoße gegen geltendes Recht
Bis Ende Juni 2024 gibt es eine Übergangsfrist. Danach bekommen alle Mieter die Wahlfreiheit -
und das Nebenkostenprivileg ist Geschichte
Bild: picture alliance/dpa | Marius Becker
Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, dass die Abrechnung über
Betriebskosten bislang schon gegen geltendes Recht verstößt. Wenn
Mieter für einen Anschluss zahlen, den sie möglicherweise gar nicht
nutzen oder nicht wollen, seien auch Anbieter alternativer
Übertragungswege wie etwa Streamingdienste im Nachteil.
Die Klägerin berief sich auf einen Paragrafen im Telekommunikationsgesetz, wonach ein Vertrag "zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Außerdem müsse es möglich sein, einen Vertrag für höchstens 12 Monate abzuschließen.
Fall Vivawest aus Gelsenkirchen
Der erste Zivilsenat am BGH urteilte aber, dass in den Mietverträgen der beklagten Vivawest aus Gelsenkirchen keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart sei. Das Unternehmen verwehre auch nicht den Abschluss von Verträgen mit höchstens einem Jahr Laufzeit.
"Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern - entsprechend der gesetzlichen Regelung (...) - bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden." Die Richter und Richterinnen wiesen die Revision der Klägerin zurück. Die Vorinstanzen hatten ebenfalls zugunsten von Vivawest entschieden, die mehr als 120.000 Wohnungen vermietet.
Betroffene Verbraucher müssen somit auf die Umsetzung der neuen Regelungen warten.
Nach der Flut in Bad Neuenahr hatte ein Kunde keine Verbindung mehr zum TV-Kabel von Vodafone. teltarif.de musste helfen.