Themenspezial: Verbraucher & Service Kabel-Anschluss

Urteil: Mieter müssen für Kabel-TV-Anschluss zahlen

Mieter müssen die Kosten für einen Kabel­anschluss zahlen, wenn das im Miet­ver­trag so gere­gelt ist. Der BGH rüttelt nicht an der geltenden Rechts­lage. Das Thema hat sich aber bald erle­digt.
Von dpa /

Mieter müssen es noch eine Weile hinnehmen, dass Vermieter sie für die gesamte Dauer des Miet­ver­hält­nisses an einen kosten­pflich­tigen Breit­band-Kabel­anschluss binden - und die Kosten abrechnen. Der Bundes­gerichtshof (BGH) in Karls­ruhe hat heute entschieden, dass das nicht gegen das Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz verstößt (Az.: I ZR 106/20).

Die Auswir­kungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Zum 1. Dezember 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Bis Ende Juni 2024 gibt es zwar noch eine Über­gangs­frist. Danach bekommen jedoch alle Mieter die Wahl­frei­heit - und das Neben­kos­ten­pri­vileg ist endgültig Geschichte.

Über einen Breit­band-Kabel­anschluss werden Fernseh- und Hörfunk­pro­gramme über­tragen. Er kann aller­dings auch für andere Dienste wie Tele­fonate und Internet genutzt werden.

Wett­bewerbs­zen­trale: Abrech­nung verstoße gegen geltendes Recht

Bis Ende Juni 2024 gibt es eine Übergangsfrist. Danach bekommen alle Mieter die Wahlfreiheit - und das Nebenkostenprivileg ist Geschichte Bis Ende Juni 2024 gibt es eine Übergangsfrist. Danach bekommen alle Mieter die Wahlfreiheit -
und das Nebenkostenprivileg ist Geschichte
Bild: picture alliance/dpa | Marius Becker
Die Wett­bewerbs­zen­trale war der Meinung, dass die Abrech­nung über Betriebs­kosten bislang schon gegen geltendes Recht verstößt. Wenn Mieter für einen Anschluss zahlen, den sie mögli­cher­weise gar nicht nutzen oder nicht wollen, seien auch Anbieter alter­nativer Über­tra­gungs­wege wie etwa Strea­ming­dienste im Nach­teil.

Die Klägerin berief sich auf einen Para­grafen im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz, wonach ein Vertrag "zwischen einem Verbrau­cher und einem Anbieter von öffent­lich zugäng­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­diensten" höchs­tens eine Mindest­lauf­zeit von 24 Monaten haben darf. Außerdem müsse es möglich sein, einen Vertrag für höchs­tens 12 Monate abzu­schließen.

Fall Viva­west aus Gelsen­kir­chen

Der erste Zivil­senat am BGH urteilte aber, dass in den Miet­ver­trägen der beklagten Viva­west aus Gelsen­kir­chen keine Mindest­lauf­zeit von mehr als 24 Monaten verein­bart sei. Das Unter­nehmen verwehre auch nicht den Abschluss von Verträgen mit höchs­tens einem Jahr Lauf­zeit.

"Die Miet­ver­träge werden von der Beklagten viel­mehr auf unbe­stimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern - entspre­chend der gesetz­lichen Rege­lung (...) - bis zum dritten Werktag eines Kalen­der­monats zum Ablauf des über­nächsten Kalen­der­monats gekün­digt werden." Die Richter und Rich­terinnen wiesen die Revi­sion der Klägerin zurück. Die Vorin­stanzen hatten eben­falls zugunsten von Viva­west entschieden, die mehr als 120.000 Wohnungen vermietet.

Betrof­fene Verbrau­cher müssen somit auf die Umset­zung der neuen Rege­lungen warten.

Nach der Flut in Bad Neuenahr hatte ein Kunde keine Verbin­dung mehr zum TV-Kabel von Voda­fone. teltarif.de musste helfen.

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