BGH-Urteil

Influencer: Produkt-Beiträge ohne Werbehinweis erlaubt

Wenn ein Influ­encer auf einem Insta­gram Foto ein "Tap Tag" zum Profil des Herstel­lers setzt: Ist das dann genauso als Werbung zu werten wie ein Link zur Hersteller-Webseite? Der BGH hat darüber entschieden.
Von dpa /

BGH-Urteil zur Arbeit von Cathy Hummels und anderen Influencern BGH-Urteil zur Arbeit von Cathy Hummels und anderen Influencern
Bild: dpa
Influ­ence­rinnen und Influ­encer dürfen nach einer Entschei­dung des Bundes­gerichts­hofs (BGH) im Internet bei Fotos mit Produkten ohne einen Hinweis auf Werbung auf Firmen verweisen - wenn es nicht zu werb­lich wird.

Das betrifft zum Beispiel soge­nannte Tap Tags bei Fotos auf Insta­gram, über die Nutzer auf die Profile von Herstel­lern oder Marken weiter­geleitet werden.

Tap Tags sind anders zu sehen als direkter Link auf Webseite

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"Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abge­bildet ist, mit "Tap Tags" versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werb­lichen Über­schusses nicht aus", urteilten die obersten Zivil­richter Deutsch­lands heute in Karls­ruhe (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20). "Bei einer Verlin­kung auf eine Inter­net­seite des Herstel­lers des abge­bil­deten Produkts liegt dagegen regel­mäßig ein werb­licher Über­schuss vor."

Der Verband Sozialer Wett­bewerb hatte unzu­läs­sige Schleich­wer­bung bean­standet und Unter­las­sung sowie Abmahn­kosten gefor­dert. Es ging um Klagen gegen die auch über das Internet hinaus bekannte Influ­encerin Cathy Hummels aus Ober­bayern, die Hamburger Fashion-Influ­encerin Leonie Hanne und die Göttinger Fitness-Influ­encerin Luisa-Maxime Huss. Die Frauen bekamen nun weit­gehend Recht.

In einem Fall aber sah der BGH das anders: Für einen Beitrag über eine Himbeer­mar­melade hatte eine der Influ­ence­rinnen eine Gegen­leis­tung vom Unter­nehmen erhalten - ohne den Beitrag als Werbung zu kenn­zeichnen. Dies werteten die Richter als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlau­teren Wett­bewerb. Eine geschäft­liche Hand­lung zugunsten eines fremden Unter­neh­mens liege auch dann vor, wenn der Beitrag "nach seinem Gesamt­ein­druck" über­trieben werb­lich sei, etwa weil ohne kriti­sche Distanz und über sach­liche Infor­mationen hinaus allein die Vorzüge eines Produkts lobend hervor­gehoben werden.

In unserer Bilder-Über­sicht zeigen wir Ihnen einige hilf­reiche Tipps und Tricks, wie sie das meiste aus den oft versteckten Funk­tionen der Insta­gram-App heraus­holen können.

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