Kompliziert

BGH: Herstellergarantie ist wohl kein Verkaufsargument

Die Herstel­ler­garantie für Schweizer Offi­ziers­messer beschäf­tigt seit mehreren Jahren die Justiz bis hoch zum EuGH. Nun wurde am BGH weiter­ver­han­delt.
Von / dpa

Händler von Taschen­mes­sern müssen im Internet voraus­sicht­lich keine umfas­senden Angaben zur Herstel­ler­garantie machen. Entschei­dend ist, ob der Unter­nehmer die Herstel­ler­garantie zu einem zentralen oder entschei­denden Merkmal seines Ange­bots macht. Bei einer Verhand­lung am Bundes­gerichtshof (BGH) heute in Karls­ruhe zeich­nete sich ab, dass der erste Zivil­senat einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) folgen wird. Wann genau der BGH seine Entschei­dung verkündet, war zunächst unklar. (Az. I ZR 241/19)

Streit um Schweizer Offi­ziers­messer

Der Bundesgerichtshof muss sich mit der Wichtigkeit von Garantieinformationen befassen. Der Bundesgerichtshof muss sich mit der Wichtigkeit von Garantieinformationen befassen.
Foto: Picture Alliance/dpa
In dem Fall hat ein Verkäufer von Schweizer Offi­ziers­mes­sern einen Konkur­renten verklagt, weil er dessen Infor­mationen zur Garantie für unzu­rei­chend hielt. Der Händler hatte auf eine Produkt­infor­mation des Herstel­lers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthal­tenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit seiner Forde­rung nach Unter­las­sung vor dem Land­gericht Bochum verloren und in der Beru­fung vor dem Ober­lan­des­gericht Hamm ein Jahr später gewonnen. Der BGH schal­tete nach einer ersten Verhand­lung des Falls den EuGH ein.

EuGH: Infor­mation nur bei berech­tigtem Inter­esse

Dieser entschied vor wenigen Monaten, dass eine Infor­mati­ons­pflicht nur besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entschei­dung über einen Vertrags­schluss ein berech­tigtes Inter­esse daran haben, vom Unter­nehmer Infor­mationen über die Herstel­ler­garantie zu erhalten. Das sei vor allem dann der Fall, wenn die Herstel­ler­garantie ein zentrales Verkaufs- oder Werbe­argu­ment sei. Für den konkreten Sach­ver­halt befand der EuGH zugleich, dass es hier nicht so sei - die Garantie werde in dem Angebot des Unter­neh­mens nur beiläufig erwähnt.

Die Anwälte beider Seiten folgten heute vor dem BGH der Argu­men­tation aus Luxem­burg. Auch wenn das bedeute, dass der Verbrau­cher­schutz gerade bei jenen Verbrau­chern zu kurz komme, die sich intensiv infor­mieren wollen, sagte Rechts­anwalt Axel Rinkler gegen­über dpa.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof ist gut beschäf­tigt: Die Vorrats­daten­spei­che­rung ist rechts­widrig.

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