Themenspezial: Verbraucher & Service BGH

Booking.com: Wie billig darf das Hotelzimmer sein?

Dürfen Internet-Buchungs­por­tale ihre Part­ner­hotels dazu verdon­nern, Zimmer auf der eigenen Inter­net­seite nicht güns­tiger anzu­bieten als auf der Platt­form? Dazu hat heute der Bundes­gerichtshof entschieden.
Von dpa /

BGH-Urteil zur Bestpreisklausel bei Booking.com BGH-Urteil zur Bestpreisklausel bei Booking.com
Bild: Booking.com B.V.
Buchungs­por­tale wie Booking.com dürfen ihren Part­ner­hotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Inter­net­seite billiger anzu­bieten.

Eine solche soge­nannte "enge" Best­preis­klausel beein­träch­tige den Wett­bewerb, gleich­zeitig sei Booking nicht unbe­dingt darauf ange­wiesen, entschied der Kartell­senat des Bundes­gerichts­hofs (BGH) heute in Karls­ruhe (Az. KVR 54/20). BGH-Urteil zur Bestpreisklausel bei Booking.com BGH-Urteil zur Bestpreisklausel bei Booking.com
Bild: Booking.com B.V.

Andere Rege­lungen schon früher verboten

"Eng" bedeutet, dass die Hotels auf konkur­rie­renden Portalen oder im Offline-Vertrieb güns­tigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezep­tion. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. "Weite" Klau­seln, die alle güns­tigeren Ange­bote verbieten, sind schon seit 2015 rechts­kräftig unter­sagt.

Daraufhin hatte Booking auf die "enge" Klausel umge­stellt. Das Bundes­kar­tellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 unter­sagt, aber das Ober­lan­des­gericht (OLG) Düssel­dorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wieder­her­gestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.

Seit es die GSM-Netze gibt, gehört inter­national Roaming dazu. Das war eine will­kom­mene Einnahme-Quelle für die Mobil­funk­netz­betreiber. Die EU-Regu­lie­rung dämpfte ein wenig, Corona haute eine weitere Bremse rein.

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