Urteil

BGH: Reiseportal muss Hotel-Bewertungen überprüfen

Um echte oder gefälschte Hotel-Bewer­tungen gibt es immer wieder Streit: War der Bewerter wirk­lich als Gast dort? Der BGH hat dazu nun ein Urteil gefällt.
Von dpa /

BGH-Urteil zu Hotelbewertungen BGH-Urteil zu Hotelbewertungen (Symbolbild)
picture alliance/dpa
Ein Hotel, das die Echt­heit von nega­tiven Kunden­mei­nungen auf einem Bewer­tungs­portal anzwei­felt, muss nicht näher begründen, warum der- oder dieje­nige kein Gast gewesen sein soll. Grund­sätz­lich reiche die Behaup­tung, dass es keinen Kontakt gegeben habe, heißt es in einem noch unver­öffent­lichten Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) vom 9. August.

Das Portal sei verpflichtet, dem nach­zugehen und die Bewer­tung zu über­prüfen. Tut der Betreiber dies nicht, hat das Hotel nach der Karls­ruher Entschei­dung Anspruch auf Löschung der frag­lichen Bewer­tung (Az. VI ZR 1244/20).

Ferien- und Frei­zeit­park hatte schlechte Bewer­tungen bekommen

BGH-Urteil zu Hotelbewertungen BGH-Urteil zu Hotelbewertungen (Symbolbild)
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Zuerst hatte das Fach­portal "Legal Tribune Online" über das Urteil berichtet, das eine betei­ligte Anwalts­kanzlei ins Internet gestellt hatte. Ein BGH-Spre­cher bestä­tigte die Echt­heit.

Geklagt hatte ein Ferien- und Frei­zeit­park an der Ostsee mit rund 4000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewer­tungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitz­namen und einmal Initialen ange­geben. Der Park hatte das Portal aufge­for­dert, die Bewer­tungen zu entfernen - im Buchungs­system lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nach­weisen, dass die Personen im frag­lichen Zeit­raum tatsäch­lich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verwei­gert und darauf verwiesen, dass die Rezen­senten recht detail­lierte Bewer­tungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos.

Das Kölner Land­gericht hatte die Klage des Feri­enparks abge­wiesen und das unter anderem damit begründet, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeich­nung eines Apart­ment­kom­plexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Pols­ter­möbeln gewesen seien. Das spreche für die Echt­heit.

Löschung einer inhalt­lich plau­siblen Fake-Bewer­tung

Das Ober­lan­des­gericht Köln war dagegen der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontak­tieren müssen, um zu klären, ob sie wirk­lich selbst dort in Urlaub waren. Auch die Löschung einer inhalt­lich plau­siblen Fake-Bewer­tung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahr­schein­lich, aber denkbar, dass zum Beispiel ein Konkur­rent die täuschend echt ausse­henden nega­tiven Bewer­tungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rück­schlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.

Dieses Urteil bestä­tigte der BGH nun. Eine nähere Begrün­dung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Iden­tität "ohne Weiteres aus der Bewer­tung ergibt", schreiben die obersten Zivil­rich­terinnen und -richter. Angaben, die ledig­lich für einen Gäste­kon­takt sprä­chen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese "regel­mäßig nicht über­prüfen".

Das Urteil anderer Nutzer spielt bei der Online-Buchung eines Hotels für viele eine große Rolle. Es sollte aber nicht das einzige Krite­rium sein - aus gutem Grund.

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