BGH: Reiseportal muss Hotel-Bewertungen überprüfen
BGH-Urteil zu Hotelbewertungen (Symbolbild)
picture alliance/dpa
Ein Hotel, das die Echtheit von negativen
Kundenmeinungen auf einem Bewertungsportal anzweifelt, muss nicht
näher begründen, warum der- oder diejenige kein Gast gewesen sein
soll. Grundsätzlich reiche die Behauptung, dass es keinen Kontakt
gegeben habe, heißt es in einem noch unveröffentlichten Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. August.
Das Portal sei verpflichtet, dem nachzugehen und die Bewertung zu überprüfen. Tut der Betreiber dies nicht, hat das Hotel nach der Karlsruher Entscheidung Anspruch auf Löschung der fraglichen Bewertung (Az. VI ZR 1244/20).
Ferien- und Freizeitpark hatte schlechte Bewertungen bekommen
BGH-Urteil zu Hotelbewertungen (Symbolbild)
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Zuerst hatte das Fachportal "Legal Tribune Online" über das Urteil
berichtet, das eine beteiligte Anwaltskanzlei ins Internet gestellt
hatte. Ein BGH-Sprecher bestätigte die Echtheit.
Geklagt hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen - im Buchungssystem lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos.
Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks abgewiesen und das unter anderem damit begründet, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien. Das spreche für die Echtheit.
Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung
Das Oberlandesgericht Köln war dagegen der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob sie wirklich selbst dort in Urlaub waren. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahrscheinlich, aber denkbar, dass zum Beispiel ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden negativen Bewertungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rückschlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.
Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität "ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt", schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese "regelmäßig nicht überprüfen".
Das Urteil anderer Nutzer spielt bei der Online-Buchung eines Hotels für viele eine große Rolle. Es sollte aber nicht das einzige Kriterium sein - aus gutem Grund.