Themenspezial: Verbraucher & Service Klatsche

Netflix-Urteil: Keine beliebigen Preiserhöhungen per AGB

Darf Netflix in seine AGB schreiben, dass der Strea­ming-Dienst sich vorbe­hält, jeder­zeit die Preise erhöhen zu dürfen? Zumin­dest nicht zur Gewinn­maxi­mie­rung, urteilte nun der BGH.
Von dpa /

Urteil zu den AGB von Netflix Urteil zu den AGB von Netflix
Bild: Netflix
Der Strea­ming-Dienst Netflix darf in seinen Nutzungs­bedin­gungen für Deutsch­land keine Klausel mehr verwenden, die jeder­zeit belie­bige Preis­erhö­hungen erlaubt.

Ein entspre­chendes Urteil des Berliner Kammer­gerichts, das der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band erstritten hatte, ist inzwi­schen rechts­kräftig. Das geht aus einem Beschluss des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hervor, der heute in Karls­ruhe veröf­fent­licht wurde. (Az. I ZR 23/20)

Kosten­stei­gerungen müssen offen­gelegt werden

Urteil zu den AGB von Netflix Urteil zu den AGB von Netflix
Bild: Netflix
Die Klausel hieß: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gele­gent­lich ändern." Abon­nenten würden aber mindes­tens 30 Tage im Voraus über Ände­rungen infor­miert. Netflix hatte sich damit gerecht­fer­tigt, dass der Preis­bil­dungs­pro­zess hoch­kom­plex sei und von Angebot und Nach­frage abhänge. Außerdem komme es bei den Einkaufs­kosten für die Lizenzen zu Schwan­kungen.

Das Berliner Kammer­gericht hatte im Dezember 2019 entschieden, dass eine Preis­anpas­sungs­klausel zwar zulässig sein kann - aber nur, wenn konkrete Kosten­stei­gerungen umge­legt würden. Diese seien dann auch im Einzelnen offen­zulegen. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preis­erhö­hungen, um den Gewinn zu stei­gern. Daneben hatte das Gericht die Gestal­tung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo bean­standet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungs­ver­pflich­tung hinwies.

Revi­sion wurde damals nicht zuge­lassen. Netflix hatte versucht, mit einer Nicht­zulas­sungs­beschwerde trotzdem ein Revi­sions­ver­fahren durch­zusetzen. Diese Beschwerde wurde nun vom BGH verworfen, weil der Streit­wert unter der erfor­der­lichen Schwelle von 20.000 Euro liege. Netflix hatte sich nach­träg­lich um eine Korrektur nach oben bemüht - die Klausel habe beson­dere wirt­schaft­liche Bedeu­tung. Dies hätte laut BGH aber noch vor dem Kammer­gerichts­urteil passieren müssen.

In einem spezi­ellen Ratgeber verraten wir, was Amazon, Netflix, Sky, Spotify & Co. für die gemein­same Nutzung eines Abos zulassen und wann dem Nutzer eine Sperre droht.

Mehr zum Thema Netflix