Netflix-Urteil: Keine beliebigen Preiserhöhungen per AGB
Urteil zu den AGB von Netflix
Bild: Netflix
Der Streaming-Dienst Netflix darf in seinen
Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die
jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt.
Ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts, das der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritten hatte, ist inzwischen rechtskräftig. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der heute in Karlsruhe veröffentlicht wurde. (Az. I ZR 23/20)
Kostensteigerungen müssen offengelegt werden
Urteil zu den AGB von Netflix
Bild: Netflix
Die Klausel hieß: "Unser Abo-Angebot und die Preise für den
Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern." Abonnenten würden
aber mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informiert. Netflix
hatte sich damit gerechtfertigt, dass der Preisbildungsprozess
hochkomplex sei und von Angebot und Nachfrage abhänge. Außerdem komme
es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen.
Das Berliner Kammergericht hatte im Dezember 2019 entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel zwar zulässig sein kann - aber nur, wenn konkrete Kostensteigerungen umgelegt würden. Diese seien dann auch im Einzelnen offenzulegen. Was demnach nicht erlaubt ist, sind Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern. Daneben hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.
Revision wurde damals nicht zugelassen. Netflix hatte versucht, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde trotzdem ein Revisionsverfahren durchzusetzen. Diese Beschwerde wurde nun vom BGH verworfen, weil der Streitwert unter der erforderlichen Schwelle von 20.000 Euro liege. Netflix hatte sich nachträglich um eine Korrektur nach oben bemüht - die Klausel habe besondere wirtschaftliche Bedeutung. Dies hätte laut BGH aber noch vor dem Kammergerichtsurteil passieren müssen.
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