Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

BGH: Keine versteckten Kosten bei Online-Flugbuchungen

Darf ein Flug plötz­lich 40 Euro teurer sein, wenn der Kunde ein gängiges Zahlungs­mittel verwenden will und nicht die vom Flug­ver­mittler bewor­bene Kredit­karte? Dem schob der BGH nun einen Riegel vor.
Von dpa /

BGH-Urteil gegen Reisevermittler Travel24 BGH-Urteil gegen Reisevermittler Travel24
Bild: Travel24 / German Values Property Group AG
Bei Flug­buchungen im Internet dürfen Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher nicht auf eine eigene Kredit­karte des Portals als einzige kosten­freie Zahlungs­mög­lich­keit verwiesen werden. Das geht aus einem heute veröf­fent­lichten Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hervor, das der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band der (vzbv) im August erstritten hat.

Auch in einem zweiten Punkt waren die Verbrau­cher­schützer erfolg­reich: Extra-Kosten für die Aufgabe eines Gepäck­stücks müssen auch dann bereits bei der Flug­buchung ange­zeigt werden, wenn die Leis­tung erst später in einem eigenen Vorgang zusätz­lich gebucht werden kann (Az. X ZR 23/20).

Verfahren gegen Flug­ver­mittler Travel24

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Bild: Travel24 / German Values Property Group AG
Das Verfahren hatte der vzbv gegen den Leip­ziger Flug­ver­mittler Travel24 geführt. Auf dessen Buchungs­portal war als Zahlungs­mittel eine von Travel24 und einer Bank kostenlos vertrie­bene Kredit­karte vorein­gestellt. Damit verbunden war auto­matisch ein Rabatt, durch den eine eigent­lich fällige "Service­gebühr" wegfiel. Wählte der Kunde oder die Kundin eine andere Zahlungsart, entfiel der Rabatt - die Buchung verteu­erte sich um rund 40 Euro für Hin- und Rück­flug.

Nach Auffas­sung des BGH wird so unzu­läs­siger­weise für alle gängigen Zahlungs­mittel ein Entgelt erhoben. Der Kniff mit dem Rabatt ändere daran nichts: "Aus Sicht des Kunden ist in erster Linie der ausge­wie­sene Gesamt­preis von Bedeu­tung", schreiben die Karls­ruher Rich­terinnen und Richter. Hier entstehe der Eindruck, dass sich dieser durch die Wahl einer anderen Zahlungsart erhöhe.

Die Verbrau­cher­zen­tralen hatten außerdem bean­standet, dass bei Test­buchungen nur darauf hinge­wiesen wurde, dass der Flug­preis kein Frei­gepäck beinhalte. Die Höhe des even­tuellen Aufpreises erfuhr man nicht. Laut BGH müssen solche Extra-Kosten gleich mit ange­geben werden - und zwar auch dann, wenn die Gepäck­auf­gabe online später separat oder sogar erst am Flug­hafen dazu­gebucht werden kann. "Eine effek­tive Vergleich­bar­keit der Preise ist nur dann gewähr­leistet."

Mit seiner Entschei­dung bestä­tigte der Bundes­gerichtshof ein Urteil des Ober­lan­des­gerichts Dresden aus dem Februar 2020.

Bei Reisen in fremden Ländern gibt es viel zu orga­nisieren, das beginnt schon am Flug­hafen. Kein Plan ohne Internet. Doch woher nehmen, wenn man nicht teuer fürs Mobil­funk-Internet bezahlen will? Diese Karte kennt die WLAN-Hotspots der Flug­häfen.

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