Facebook

Facebook muss Nutzer vorab über Sperrung informieren

Im Jahr 2018 löschte Face­book zwei Beiträge, in denen abschätzig über Muslime und Zuge­wan­derte geschrieben wurde, und sperrte die beiden Nutzer. Diese zogen vor Gericht. Der BGH entschied nun, dass Face­book vor einer Sperre die Nutzer infor­mieren und anhören muss.
Von dpa /

Für Face­book wird es nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs aufwen­diger, Nutzer wegen Verstößen gegen Regeln des Online-Netz­werks zu sperren. Die Betrof­fenen sind zwin­gend vor einer drohenden Sper­rung zu infor­mieren und müssen die Möglich­keit bekommen, sich zu erklären.

Über die Entfer­nung eines Beitrags muss zumin­dest nach­träg­lich infor­miert werden. Zugleich hielt der BGH in zwei Urteilen heute fest, dass Face­book bei Verstößen gegen die Platt­form-Regeln in Deutsch­land weiterhin Beiträge löschen und Nutze­rinnen und Nutzer sperren darf. (Az. III ZR 179/20 u.a.)

Face­book muss Beiträge wieder frei­geben

Für Facebook wird es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aufwendiger, Nutzer wegen Verstößen gegen Regeln des Online-Netzwerks zu sperren Für Facebook wird es nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs aufwendiger, Nutzer wegen Verstößen gegen Regeln
des Online-Netzwerks zu sperren
Bild: picture alliance/dpa | Uli Deck
Die Entschei­dung bezieht sich auf die welt­weit geltenden "Gemein­schafts­stan­dards", mit denen Face­book zum Beispiel diskri­minie­rende oder anstö­ßige Inhalte verhin­dern will. Nicht alle Äuße­rungen, die Face­book verbietet, sind nach deut­schem Recht strafbar. In den beiden entschie­denen Fällen hatten ein Mann und eine Frau abschätzig über Muslime und Zuge­wan­derte geschrieben. Laut BGH waren diese Äuße­rungen von der Meinungs­frei­heit gedeckt.

Weil Face­book die Beiträge damals sperrte, ohne die Nutzer zu infor­mieren, muss das Unter­nehmen sie nun wieder frei­schalten und darf sie nicht noch einmal entfernen. Zum Zeit­punkt der Löschung 2018 war in den Nutzungs­bedin­gungen keine Infor­mation der Nutzer vorge­sehen. Der BGH erklärte diese in dem Punkt deshalb für unwirksam.

Face­book begrüßte in einer ersten Reak­tion die BGH-Fest­stel­lung, dass das Netz­werk grund­sätz­lich berech­tigt sei, Inhalte nach eigenen Richt­linien zu entfernen und die betref­fenden Nutzer­konten zu sperren. "Wir tole­rieren keine Hass­rede und setzen uns dafür ein, unzu­läs­sige Inhalte von Face­book zu entfernen", betonte ein Spre­cher. Man werde die BGH-Entschei­dung "sorg­fältig prüfen, um sicher­zustellen, dass wir weiterhin effektiv gegen Hass­rede in Deutsch­land vorgehen können".

Tag für Tag gebe es Hunderte Fälle

Die Posi­tion des Gerichts hatte sich bereits bei der Verhand­lung vergan­gene Woche abge­zeichnet. Damals hatte der BGH-Anwalt Chris­tian Rohnke als Vertreter von Face­book eine vorhe­rige Anhö­rung vor Sper­rungen als "voll­ständig unprak­tikabel" bezeichnet. Tag für Tag gebe es Hunderte Fälle, und jede neue Belei­digung ermu­tige Gleich­gesinnte.

In einem der Beiträge wurde den Angaben nach ein Video kommen­tiert, in dem eine Person mit Migra­tions­hin­ter­grund es ablehnt, von einer Poli­zistin kontrol­liert zu werden. In dem Text hieß es unter anderem: "DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN ... DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN ... KLAUEN ... RANDALIEREN ... UND GANZ WICHTIG ... NIE ARBEITEN."

Im zweiten Fall hieß es in dem von Face­book gelöschten Beitrag unter anderem: "Deut­sche Menschen werden krimi­nali­siert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimat­land haben als das Regime. Migranten können hier morden und verge­wal­tigen und keinen inter­essiert's!" Das BGH verbot es Face­book, die Klägerin für das Einstellen dieses Beitrags erneut zu sperren oder ihn zu löschen.

Kolli­sion der Grund­rechte der klagenden Nutzer und der Online-Platt­form

Die Richter sehen eine Kolli­sion der Grund­rechte der klagenden Nutzer und der Online-Platt­form. Auf Seiten der Kläger sei dies die Frei­heit zur Meinungs­äuße­rung. Für Face­book gelte die Berufs­aus­übungs­frei­heit, durch die das Netz­werk grund­sätz­lich berech­tigt sei, die Einhal­tung von Kommu­nika­tions­stan­dards vorzu­schreiben, die über straf­recht­liche Vorgaben hinaus­gingen.

Um einen Ausgleich der Inter­essen sicher­zustellen, müsse sich die Platt­form jedoch verpflichten, "den betref­fenden Nutzer über die Entfer­nung eines Beitrags zumin­dest nach­träg­lich und über eine beab­sich­tigte Sper­rung seines Nutzer­kontos vorab zu infor­mieren, ihm den Grund dafür mitzu­teilen und eine Möglich­keit zur Gegen­äuße­rung einzu­räumen".

Der Bundes­gerichtshof (BGH) hat heute in Karls­ruhe Insta­gram-Beiträge von drei Influ­ence­rinnen unter die Lupe genommen. Es geht um den Vorwurf der unzu­läs­sigen Schleich­wer­bung. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren News.

Mehr zum Thema Facebook