Themenspezial: Verbraucher & Service Entschieden

BGH: Welche Infos zur Herstellergarantie im Online-Handel?

Die Herstel­ler­garantie für Schweizer Offi­ziers­messer beschäf­tigt seit mehreren Jahren die deut­sche Justiz. Zwischen­zeit­lich befassten sich auch EU-Richter mit dem Fall. Nun hat der BGH ein Urteil verkündet.
Von dpa /

Beispiel für ein Schweizer Offiziersmesser Beispiel für ein Schweizer Offiziersmesser
Bild: picture alliance / dpa
Über Herstel­ler­garan­tien müssen Inter­net­händler nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) nur dann infor­mieren, wenn diese für die Kauf­ent­schei­dung der Kunden rele­vant sind. Das sei dann der Fall, wenn die Garantie ein wesent­liches Merkmal des Ange­bots darstelle, entschied der erste Zivil­senat heute in Karls­ruhe (Az. I ZR 241/19). Die Richter und Rich­terinnen folgten damit einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH).

Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer von Schweizer Offi­ziers­mes­sern einen Konkur­renten verklagt, weil er dessen Infor­mationen zur Garantie für unzu­rei­chend hielt. Der Händler hatte auf eine Produkt­infor­mation des Herstel­lers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthal­tenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit der Forde­rung nach Unter­las­sung vor dem Land­gericht Bochum verloren und in der Beru­fung vor dem Ober­lan­des­gericht Hamm später gewonnen.

Garantie in diesem Fall kein Verkaufs­argu­ment

Der BGH hob nun dieses Urteil auf und stellte jenes des Land­gerichts wieder her. Die Garantie sei in diesem Fall kein Verkaufs­argu­ment gewesen, erläu­terte der Vorsit­zende Richter Thomas Koch.

Beispiel für ein Schweizer Offiziersmesser Beispiel für ein Schweizer Offiziersmesser
Bild: picture alliance / dpa
Zwischen­zeit­lich hatte der Senat den EuGH einge­schaltet. Dieser entschied vor einigen Monaten, dass eine Infor­mati­ons­pflicht besteht, wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entschei­dung über einen Vertrags­schluss ein berech­tigtes Inter­esse daran haben, vom Unter­nehmer Infor­mationen über die Herstel­ler­garantie zu erhalten. Wenn diese ein zentrales oder entschei­dendes Merkmal des Ange­bots sei, müsse der Verkäufer alle Infor­mationen über die Bedin­gungen der Garantie erteilen, "die dem Verbrau­cher die Entschei­dung über eine vertrag­liche Bindung an den Unter­nehmer ermög­lichen".

Richter Koch sagte bei der Urteils­ver­kün­dung: "Das war nach der EuGH-Entschei­dung ein relativ klarer Fall." Schon in der Verhand­lung Ende September waren die Anwälte beider Seiten der Argu­men­tation aus Luxem­burg gefolgt. Auch wenn das bedeute, dass der Verbrau­cher­schutz dann gerade bei jenen Verbrau­chern zu kurz komme, die sich intensiv infor­mieren wollen, sagte Rechts­anwalt Axel Rinkler damals.

Ganz grund­sätz­lich gibt es auch einen Unter­schied zwischen der gesetz­lichen Gewähr­leis­tung von zwei Jahren und einer Garantie, die frei­willig meist vom Hersteller gewährt wird. Diesen Unter­schied erklären wir ausführ­lich auf einer sepa­raten Ratge­ber­seite.

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