BGH: Welche Infos zur Herstellergarantie im Online-Handel?
Beispiel für ein Schweizer Offiziersmesser
Bild: picture alliance / dpa
Über Herstellergarantien müssen Internethändler
nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann informieren,
wenn diese für die Kaufentscheidung der Kunden relevant sind. Das sei
dann der Fall, wenn die Garantie ein wesentliches Merkmal des
Angebots darstelle, entschied der erste Zivilsenat heute in
Karlsruhe (Az. I ZR 241/19). Die Richter und Richterinnen folgten
damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer von Schweizer Offiziersmessern einen Konkurrenten verklagt, weil er dessen Informationen zur Garantie für unzureichend hielt. Der Händler hatte auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. 2018 hatte der Kläger mit der Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm später gewonnen.
Garantie in diesem Fall kein Verkaufsargument
Der BGH hob nun dieses Urteil auf und stellte jenes des Landgerichts wieder her. Die Garantie sei in diesem Fall kein Verkaufsargument gewesen, erläuterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Beispiel für ein Schweizer Offiziersmesser
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Zwischenzeitlich hatte der Senat den EuGH eingeschaltet. Dieser
entschied vor einigen Monaten, dass eine Informationspflicht besteht,
wenn Kunden im Hinblick auf ihre Entscheidung über einen
Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran haben, vom
Unternehmer Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten.
Wenn diese ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots
sei, müsse der Verkäufer alle Informationen über die Bedingungen der
Garantie erteilen, "die dem Verbraucher die Entscheidung über eine
vertragliche Bindung an den Unternehmer ermöglichen".
Richter Koch sagte bei der Urteilsverkündung: "Das war nach der EuGH-Entscheidung ein relativ klarer Fall." Schon in der Verhandlung Ende September waren die Anwälte beider Seiten der Argumentation aus Luxemburg gefolgt. Auch wenn das bedeute, dass der Verbraucherschutz dann gerade bei jenen Verbrauchern zu kurz komme, die sich intensiv informieren wollen, sagte Rechtsanwalt Axel Rinkler damals.
Ganz grundsätzlich gibt es auch einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren und einer Garantie, die freiwillig meist vom Hersteller gewährt wird. Diesen Unterschied erklären wir ausführlich auf einer separaten Ratgeberseite.