BGH-Urteil zu Werbung im Mail-Postfach
Urteil zur Werbung in Mailpostfächern der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Nutzer und Nutzerinnen kostenloser Mail-Postfächer
müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn Werbenachrichten
automatisiert in der Liste der empfangenen E-Mails angezeigt werden.
Dass sie sich nur allgemein damit einverstanden erklären, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, reicht nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht aus. Vor einer Einwilligungserklärung müssten Nutzer klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert werden (Az. I ZR 25/19).
Werbeeinblendungen bei T-Online
Urteil zur Werbung in Mailpostfächern der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Im konkreten Fall hatte der mittelfränkische Stromanbieter
Städtisches Werk Lauf an der Pegnitz Werbeeinblendungen des
Konkurrenten Eprimo aus Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main in
kostenlosen Mailfächern von T-Online beanstandet. Diese Werbemaßnahme
verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Das
Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Eprimo, derartige Werbung zu
unterlassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage aber ab.
Der BGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor. Die Luxemburger Instanz entschied im November, dass als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach gegen EU-Recht verstoßen können. Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbeseiten weitergeleitet werden. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht, nur, wenn die User vorab ausdrücklich zugestimmt haben, solche Nachrichten zu erhalten.
Auf die Revision des Städtischen Werks Lauf an der Pegnitz hin hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Das Landgericht habe Eprimo mit Recht zur Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Die BGH-Entscheidung ist auf den 13. Januar 2022 datiert.
Wird sich an der Praxis der Inbox-Werbung in den kommenden Jahren durch das Urteil überhaupt etwas ändern? Lesen Sie unser Editorial dazu.