Themenspezial: Verbraucher & Service Privatverkäufe

Klauseln: Missverständnis bei Privatverkäufen im Internet

Gerne beziehen sich Privat­ver­käufer im Netz auf "aktu­elles" oder "neues" EU-Recht, um Rück­nahme oder Umtausch auszu­schließen. Doch mit solchen Formu­lie­rungen kommen sie im Zweifel nicht weiter.
Von dpa /

Wer bei einem Privat­ver­kauf im Internet die eigene Haftung ausschließen will, sitzt oft einem Miss­ver­ständnis auf. Viele glauben, sich durch ausge­feilte Formu­lie­rungen vor Forde­rungen unzu­frie­dener Käufer schützen zu können. Sicher­heit bieten aber nur ganz bestimmte Klau­seln, berichtet die Stif­tung Waren­test.

Die rich­tige Formu­lie­rung, wenn man beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften will, laute: "Ich schließe jegliche Sach­man­gel­haf­tung aus." Das sei eindeutig. Und wer nicht zum ersten Mal Sachen verkauft, ergänze unbe­dingt: "Die Haftung auf Scha­den­ersatz wegen Verlet­zungen von Gesund­heit, Körper oder Leben und grob fahr­läs­siger und/oder vorsätz­licher Verlet­zungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt unein­geschränkt."

Ebenso falsch wie die Annahme, dass man sich bei Privat­ver­kaufs­klau­seln auf EU-Recht beziehen müsse, ist aber auch die verbrei­tete Ansicht, dass Privat­leute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewähr­leis­tung über­nehmen können.

Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen

Alle Angaben, die bei einem Privatverkauf gemacht werden, müssen stimmen Alle Angaben, die bei einem Privatverkauf gemacht werden, müssen stimmen
Bild: Image licensed by Ingram Image
Nach dem Gesetz müssen auch Privat­ver­käufer für einwand­freie Ware einstehen, stellen die Waren­tester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sach­man­gel­haf­tung aufgrund einer Geset­zes­ände­rung sogar noch etwas verschärft.

Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispiels­weise nicht weiß, ob ein zu verkau­fendes Gerät über­haupt oder aktuell noch funk­tio­niert, muss man das auch so schreiben.

Recht auf Umtausch oder Rück­nahme?

Ein grund­sätz­liches Recht auf Umtausch oder Rück­nahme gibt es bei Privat­ver­käufen aber tatsäch­lich nicht, erklären die Exper­tinnen und Experten. Das gelte unab­hängig davon, ob etwas "offline" auf dem Floh­markt oder bei Klein­anzeigen und auf Markt­plätzen im Internet privat verkauft wird.

Ausschluss der Sach­man­gel­haf­tung?

Ein Ausschluss der Sach­man­gel­haf­tung bei Privat­ver­käufen ist den Angaben zufolge höchs­tens dann möglich, wenn eine abwei­chende Verein­barung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsäch­lich einlässt.

In einem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie Sie gene­rell Ihr Recht als Verbrau­cher einfor­dern.

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