Themenspezial: Verbraucher & Service EuGH-Urteil

Getarnte Werbung im Mail-Postfach kann unzulässig sein

Im Post­ein­gang des Mail-Post­fachs erscheinen Zeile nach Zeile die Betreff­zeilen der neu einge­trof­fenen Mails. Doch Halt - was ist das? Dazwi­schen keine Mail, sondern eine Werbe­anzeige. Ob das erlaubt ist, musste nun der EuGH klären.
Von dpa /

Gerichtsurteil zu Werbung im E-Mail-Posteingang Gerichtsurteil zu Werbung im E-Mail-Posteingang
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Als E-Mails getarnte, uner­betene Werbe­nach­richten im Post­fach können nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs gegen EU-Recht verstoßen.

Durch die Verwechs­lungs­gefahr mit rich­tigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf entspre­chende Webseiten weiter­geleitet werden, teilte der EuGH heute in Luxem­burg mit. Zulässig sei soge­nannte Inbox-Werbung, die fast wie eine regu­läre E-Mail im Post­ein­gang aussieht nur, wenn die Nutzerin oder der Nutzer vorab ausdrück­lich zuge­stimmt habe (Rechts­sache C-102/20).

Bundes­gerichtshof legte Streit dem EuGH vor

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Im konkreten Fall hatte das Städ­tische Werk Lauf an der Pegnitz Werbe­ein­blen­dungen des konkur­rie­renden Strom­lie­feranten Eprimo per E-Mail bei Nutzern des Online-Dienstes T-Online bean­standet: Diese Werbe­maß­nahme verstoße gegen die Vorschriften über unlau­teren Wett­bewerb. Der Bundes­gerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.

Die Werbe­nach­richten wurden demnach beim Öffnen der Mailbox einge­blendet. Sowohl die betrof­fenen Nutzer als auch die einge­blen­dete Werbung wurden zufällig ausge­wählt. Optisch unter­schieden diese sich den Angaben zufolge von den rich­tigen Mails im Post­fach nur durch für viele kaum erkenn­bare Klei­nig­keiten: Anstelle des Datums hieß es "Anzeige", der Text sei grau unter­legt gewesen und die Betreff­zeile habe aus einem kurzen Werbe­text bestanden.

Der EuGH teilte nun mit, die Einblen­dung solcher Werbe­nach­richten im Mail-Post­fach könne eine uner­betene Nach­richt zum Zweck der Direkt­wer­bung im Sinne der Daten­schutz­richt­linie für elek­tro­nische Kommu­nika­tion darstellen. Es bestehe die Möglich­keit, dass die Vorge­hens­weise des Strom­lie­feranten das Ziel der Richt­linie beein­träch­tige, die Privat­sphäre der Nutze­rinnen und Nutzer vor uner­betenen Werbe­nach­richten zu schützen.

Demnach ist Inbox-Werbung ohne Zustim­mung mit unzu­läs­sigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn sie gehäuft und regel­mäßig erscheine, könne sie außerdem als nach Wett­bewerbs­recht unzu­läs­siges "hart­näckiges und uner­wünschtes Anspre­chen" gelten. Der E-Mail-Dienst von T-Online wird entweder entgelt­lich und ohne Werbung oder kostenlos und durch Werbung finan­ziert ange­boten. Über den konkreten Fall muss nun der Bundes­gerichtshof entscheiden. Dieser müsse klären, ob ordnungs­gemäß über die genauen Eigen­schaften der Werbung infor­miert und zuge­stimmt worden sei.

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